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Bedarfsgemeinschaft Hartz IV

Frage von Steinbock1955 Steinbock1955

Bedarfsgemeinschaft



Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

  • der erwerbsfähige Hilfebedürftige
  • der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • minderjährige, unverheiratete erwerbsfähige eigene Kinder oder Kinder des Partners
  • Eltern eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
  • Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
  • Partner dieses Elternteils  
  • minderjährige unverheiratete Kinder, wenn diese nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können

Wer gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft

  • Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können
  • verheiratete und erwachsenen Kinder, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen
  • dauerhaft getrennt lebende (Ehe-) Partner oder Partnerinne

Noch bekomme ich ALG 1. Ab 1.9. 2011 wenn nicht bis dahinneue Arbeit dann leider ALG 2.  Es wird ja immer gesagt bzw. auch gemacht das das Geld angerechnet wird wenn jemand mit in der Wohnung lebt. Bei mir so ist das Tochter dann 25 Jahre, verdient.

Demnach wird also das geld was sie verdient nicht angerechnet oder doch?

Oder wenn es angerechnet wird was wird angerechnet alles Geld oder nur ein Teil. Ich fände das nicht ok. Aber ich denke andere auch nicht.

 

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Antworten (3)

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    Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Sobald deine Tochter 25 ist, fällt sie aus der BG mit dir qua Alter raus.

    Selbst unter 25 - und zwar vollkommen egal, ob sie 1 Jahr oder 10 oder 18 ist - ist ihr Einkommen - mit Ausnahme übersteigenden Kindergeldes - bei dir nicht anrechenbar, sondern darf nur und ausschließlich auf ihren eigenen Bedarf (individueller Regelsatz + kopfanteilige Miete)  angerechnet werde,

    Ist ihr Einkommen (und Vermögen) groß genug, um ihren Bedarf zu decken, fällt sie über die Einkommensregelung aus der BG mit dir raus.

    Kinder - egal welchen Alters - sind im SGB II-Recht ihren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet; du wirst in dem Fall Anspruch auf deinen Regelsatz + kopfanteilige Miete haben, die Tochter muss ihren Anteil ggf. aus ihrem Einkommen bestreiten.

    Versucht die ARGE eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs, 5 SGB II anzustellen, reicht eine Erklärung deinerseits, dass keinerlei tatsächlicher Unterhalt geleistet wird. Derine Tochter ist also nicht verpflichtet, ihr Einkommen gegenüber der ARGE offenzulegen.

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    Antwort von kaesefuss kaesefuss

    Ihr beide wohnt gemeinsam i einer Wohnug, bedeutet. Bedarfsgemeinschaft. Auch wenn es die Tochter ist, wird sie als Bedarfsgemeinschaft angesehen. 

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Blödsinn

    Einfach mal die Angaben des Fragestellers durchdenken, bevor man losplappert.

  • 0
    Antwort von kurtbauer kurtbauer

    Hier findest du das gesamte SGB, Das Jobcenter/ARGE ist an das SGB II gebunden

    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/1.html

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