Wir wohnen in einem Haus, das am Rand der Stadtbebauung liegt. Unsere Straße ist also die letzte der Stadt und alle Häuser auf unserer Straßenseite liegen ausserhalb des Bebauungsplans. Neben uns ist ein Brachgrundstück, das nicht als Bauplatz ausgewiesen ist. Es ist auch nicht erschlossen und liegt am Ende der Straße. Das heißt, es grenzt an einer Seite an unseren Garten, an einer an einen Weinberg, an einer an ein wildes Grundstück, das zu einer Ruine hochführt und an der letzten Seite an die Ausläufer der Straße (Sackgasse).
Der Besitzer hat einen Trupp vorbei geschickt, das Grundstück zu vermessen und einen topographischen Plan zu erstellen. (Es ist in Steillage). Laut Vermesser soll dort gebaut werden. Die Stadtverwaltung/Bürgermeister wissen noch nichts über dieses Vorhaben. Wir persönlich sind von dem Vorhaben, wie Ihr rauslesen könnt, nicht begeistert. Der uns angrenzende Wildwuchs ist ein wahres Vogelparadies geworden. Wir würden es gerne so erhalten. Da es völlig unwegsam ist, leben die Tiere dort in absoluter Abgeschiedenheit.
Welche Möglichkeiten hat der betreffende Grundbesitzer und welche Möglichkeiten haben wir?
Nicolas96
Hallo Harterkampfer, verstehe ich das richtig, dass bei dem Grundstück, weil es den Beginn des Außenbereichs markiert, überhaupt keine Möglichkeit besteht, dass dort gebaut werden kann? Derzeit läuft das Land unter Weinbergsgelände, ist aber als solches, wegen der Steillage und der kleinen Fläche nicht genutzt. Der Besitzer versuchte das Land schon vor vielen Jahren an den Vorbesitzer unseres Hauses zu verkaufen. Wollte aber keine Weinbergspreise sondern Bauplatzpreise, was der Vorbesitzer ablehnte. Zu Weinbergspreisen würden wir es selbst kaufen um es so zu erhalten wie es heute ist. Wenn man sicher sein könnte, dass die Rechtslage eindeutig ist, wäre es ja vielleicht auch möglich dass der Besitzger ein solches Angebot von uns annimmt. Ich bin doch etwas verunsichert. Der Mann ist Jurist und wer weiß welche Winkelzüge er sich ausdenkt?
Zunächst ist alles außerhalb des im Zusammenhang bebauten Bereichs (Innenbereich) planungsrechtlich tabu für Wohnnutzung. Ihr müsstet abklären, ob es irgendwelche rechtliche Vorentscheidungen gibt, die einen rechtlich relevanten Anlass für die Hoffnung des Grundstückseigentümers bilden, die Parzelle könne in Bauland umgewandelt werden. In Weinbergen kann es vielleicht irgendwelche Jahrzehnte zurückliegende Flurbereinigungsverfahren gegeben haben, aus denen ein Rechtsanspruch abgeleitet werden könnte. Glaube ich allerdings in diesem Fall nicht. Sprecht mit der Bauaufsich beim Kreis, das bringt schon zumindest teilweise Klärung.
Ihr werdet die Parzelle kaum zum Weinbergpreis kaufen können, solange die Hoffnung des Grundstückseigentümers auf Aufwertung besteht. Er betrachtet die Parzelle als Bauland oder Bauerwartungsland. Daran hält er so lange fest, bis er einen definitiven gegenteiligen Bescheid erhält (oder eine positive, also eine Baugenehmigung). Du müsstest bei der Bauafsicht nachfragen, ob schon eine Bauvoranfrage (=Antrag auf Vorbescheid) vorliegt.
Jetzt noch ein trickreicher Gedanke für den Hinterkopf: Im Prinzip kann jeder eine Bauvoranfrage stellen! Auch du kannst es (Gebühr einige Hundert EUR). Die Zustimmung des Eigentümers ist dafür nicht Voraussetzung. Also wäre auch die Möglichkeit denkbar, ihm zuvor zu kommen und selber die Abklärung der Genehmigungsfähigkeit zu provozieren. Das Verfahren läuft durch die beteiligten Ämter, und auch die Gemeinde würde zur Stellungnahme aufgefordert. Dieses Vorgehen ist sinnvoll, wenn man der Ungewissheit und den falschen Hoffnungen ein Ende bereiten will.
Rechtshintergrund: in Nordrhein-Westfalen bestimmt § 69 Absatz 2 der BauordnungNW, dass bei Bauvoranfragen bzw. Bauanträgen die Zustimmung des Grundstückseigentümers gefordert werden kann - das bedeutet, im Normalfall ist sie nicht erforderlich)