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BeamtVG

Frage von elkeelisa elkeelisa

Gilt für das BeamtVG auch das SG § 97?

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Antworten (1)

  • 0
    Antwort von Lissa Lissa

    Du sprichst in Räteln (Abkürzungen). Fragen müssen nicht im Telegrammsil gestellt werden, denn es kostet nichts, sie zu stellen.

    Je besser sie erklärt werden, desto höher ist die Chance, dass man eine sinnvolle Antort erhält.

    Was ist das SG § 97?

    Meines Wissens gibt es 12 Sozialgesetzbücher, die alle mit SGB und einer Zahl dahinter abgekürzt werden.

    Kommentar von elkeelisa elkeelisa

    Sozialgesetzbuch § 97

    Kommentar von elkeelisa elkeelisa

    § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer

    1. Witwenrente oder Witwerrente,
    2. Erziehungsrente oder
    3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind

    zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

    (2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich

    1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
    2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts

    übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung.

    (3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

    Kommentar von elkeelisa elkeelisa
    1. Waisenrente,
    2. Witwenrente oder Witwerrente,
    3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

    Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

    (4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

    Kommentar von elkeelisa elkeelisa

    § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer

    1. Witwenrente oder Witwerrente,
    2. Erziehungsrente oder
    3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind

    zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

    (2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich

    1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
    2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts

    übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung.

    (3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

    Kommentar von elkeelisa elkeelisa
    1. Waisenrente,
      1. Witwenrente oder Witwerrente,
      2. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

    Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

    (4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

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