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Baustellenschild "Eltern haften für ihre Kinder" - rechtlich keinen Sinn?

Frage von sebba07 sebba07

Eine Bekannte hat erzählt, dass in ihrer Umgebung viele Baustellen sind, und die Jungs sich da gerne rumtreiben, dass das Schild "Eltern haften für ihre Kinder" aber eigentlich garkeinen rechltichen sinn hätte, sondern mehr zur Abschreckung da ist. Stimmt das?

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Antworten (2)

  • 12
    Antwort von WolfRichter WolfRichter

    Das Schild hat keinerlei rechtliche Bedeutung; jedenfalls nicht konstitutiv, sondern allenfalls deklaratorisch.

    Eltern haften nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht für Schäden, die ihre noch nicht deliktsfähigen Kinder (bis sieben Jahre bzw. zehn Jahre im fließenden Verkehr) anrichten. Das ist so, unabhängig davon, ob dort ein Schild steht oder nicht.

    Ein strafrechtliches Einstehen - z.B. Hausfriedensbruch - gibt es gar nicht.

    Die psychologische Wirkung des Schildes ist freilich eine ungeheure. ;-))

    Kommentar von Kaffeesatz KaffeesatzKaffeesatz

    DH! Habe gerade ein Deja Vu bezüglich einer Zivilrechts-Vorlesung in der sich mein damaliger Prof unglaublich darüber lustig gemacht hat... lach

    Kommentar von Rolfe RolfeRolfe

    Mittlerweile wurde das Alter für den "fliessenden Verkehr" sogar auf 12 Jahre erhöht, weil die Anforderungen des Strassenverkehrs wohl selbst für 10-Jährige zu hoch sind...

    Kommentar von WolfRichter WolfRichterWolfRichter

    Habe noch mal in der amtlichen Sammlung im Internet nachgesehen:

    "§ 828 BGB Minderjährige

    (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

    (2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

    (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."

    Es ist also - zumindest hinsichtlich der gesetzlichen Regelung - bei der Grenze von zehn Jahren geblieben. Oder kennst Du eine Gerichtsentscheidung, die ich noch nicht kenne?

  • 3
    Antwort von gri1su gri1su

    Die Aussage der Bekannten halte ich aber für einen gefährlichen Irrglauben. Da Kinder selbst nicht haftbar sind und zur Verantwortung gezogen werden können, haften Eltern sehr wohl für die "Schandtaten" ihrer Kinder. Darüberhinaus wird -je nach Situation und Schadensfall- sehr genau geprüft werden, ob und wie weit die Eltern ihre Fürsorgepflicht und Aufsichtspflicht verletzt haben.

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    auf der anderen Seite muß eine Baustelle so gesichert sein, daß Kinder nicht ohne weiteres sich verletzen können. Allein Ein Schild auzustellen reicht sicher nicht

    Kommentar von SandraBerlin SandraBerlinSandraBerlin

    Das stimmt nicht. Hab jetzt schon des öfteren über Rechts Irrtümer gehört und gelesen. (Gibt ja auch einen Anwalt der ein Buch darüber geschrieben hat). Da war das Thema auch bei und Eltern hafen nicht für ihre Kinder..

    Kommentar von gri1su gri1sugri1su

    Kannst Du Quellen nennen, wo das nachzulesen ist? Es fällt mir schwer, zu glauben....

    Kommentar von Wieselchen1 Wieselchen1Wieselchen1

    http://www.amazon.de/Lexikon-Rechtsirrt%C3%BCmer-Ralf-H%C3%B6cker/dp/3548366597

    Ralf Höcker ist anerkannter Jurist und hat bereits zwei Bücher über Rechtsirrtümer geschrieben. Da kannst du auch diesen Rechtsirrtum nachlesen....

    Kommentar von mareike mareike

    Dies ist tatsächlich ein Rechtsirrtum, die Eltern haften an der Baustelle nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen, für Schäden, die aufgrund falscher Absicherung der Baustelle entstehen, haftet der Baustellenbetreiber ggü. den Eltern und dem Kind.

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