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Bauphysikalischer Mangel , wer ist verantowortlich ?

Frage von barcaespana barcaespana

In unserer Eigentumswohnung ( 1.OG ) befindet sich eine Wärmebrücke (Schimmelsporenbefall) .Die Feuchtigkeitserscheinungen mit Schimmelsporenbefall sind laut Gutachten auf die Bausubstanz bezüglich der Wärmedämmeigenschaften zurückzuführen ( Baujahr des Hauses 2.Hbj 1980 - 1.Hbj. 1981 ).

Der Gutachter rät zu einer von außen anzubringenden Wärmedämmung am Übergang zwischen Balkontragplatte und Gebäudeaußenmauerwerk ( darüber liegender Balkon der Eigentumswohnung im 2.OG ) .

Der Hausverwalter schreibt mir , da von außen keine Feuchtigkeit ( z.B. Wasser ) ins Mauerwerk eindringt , sei dies nicht ein Problem der Eigentümergemeinschaft , ist dies richtig ?

Wer muss sich um die Beseitigung des Mangels kümmern ( Eigentümer oder der Hausverwalter ) ? Wer muss hierfür die Kosten tragen , die Eigentümergemeinschaft oder wir als Wohnungseigentümer ?

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Antworten (7)

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    Antwort von Literaturius Literaturius
    1. Der Fragesteller hat recht, es handelt sich um eine Wärmebrücke, Regenmacher irrt sich (wie die Mehrheit), wenn er fälschlisch von einer Kältebrücke spricht. Ganz eindeutig ist die Eigentümergemeinschaft verantwortlich, die an sich ja im Einzelfall (bei dem gleichen Detail) ebenfalls betroffen sein müßte. Sofern es sich um einen grob-fahrlässig herbeigeführten Mangel handelt, wäre der damalige Bauträger sogar noch (30 Jahre) in die Haftung zu nehmen. Klappt aber meistens nicht, oft ist der Bauträger oder Bauunternehmer auch längst pleite. Was nun konkter zu tu'n ist, kann ich nicht beurteilen, da müßte ich entschieden mehr wissen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall einen Fachmann heranzuziehen. Und damit meine ich nicht jemanden, der etwas - etwa 'ne Dämmung - verkaufen will, sondern einen unabhängigen Architekten o.ä.
    Kommentar von barcaespana barcaespana

    Sehr gute Antwort , danke !!!!

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    Antwort von denecke denecke

    Da es keinen Sinn macht, nur den Bereich einer Wohnung zu isolieren und zur korrekten Isolation angrenzende Bauteile mitgedämmt werden müssen, muss die Eigentümergemeinschaft gemeinsam über das Anbringen der Dämmung entscheiden und natürlich auch zahlen. Ich hoffe der Gutachter empfiehlt auch das Dämmen der Balkonunterseiten, um die Wärmebrücke zu minimieren! Denn energetisch richtig müsste der Balkon von der Gebäudehülle getrennt, dann die Dämmung angebracht und der Balkon wieder davorgesetzt werden...

    Kommentar von barcaespana barcaespana

    Danke !!! Jetzt weiß ich , worauf ich noch achten muß !!! Sehr gute Antwort .

  • 1
    Antwort von Eddy21 Eddy21

    Demnach müsste ja in jeder Wohnung das gleiche Problem auftreten, ist es so ?

    Kommentar von barcaespana barcaespana

    Richtig ! Die unter uns liegende Wohnung hat die gleiche Bauweise , auch dort befindet sich an der gleichen Stelle Schimmelsporenbefall .

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    Antwort von Regenmacher Regenmacher

    Ich denke mal, dass an der Außenwand eine Kältebrücke besteht und dadurch in der Wohnung Schimmel entsteht.

    Schau in deine Teilungserklärung und da steht wohl, dass das Außenmauerwerk der Eigentümergemeinschaft gehört. Ergo ist auch die für die Beseitigung des Mangels verantwortlich.

    Schon mal versucht, den Bauträger in die Pflicht zu nehmen, oder ist der pleite?

    Kommentar von barcaespana barcaespana

    Danke sehr gute Antwort - Wie lange kann man denn den Bauträger in die Pflicht nehmen (wie gesagt Baujahr 1980/81)?

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    maximal 10 Jahre ist also schon längst verjährt!

  • 1
    Antwort von migrowe migrowe

    Ich halte die Aussage der Verwaltung für grundsätzlich falsch - insbesondere das Gutachten sagt das Gegenteil aus. Für Arbeiten am Außenmauerwerk/Fassade ist immer die Gemeinschaft der Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, zuständig.

    Kommentar von tommi36 tommi36tommi36

    DH, seh ich auch so

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    Antwort von wolfgang1956 wolfgang1956

    Vielleicht kann man den Architekten in Regress nehmen wegen Garantieleistungen. So grundlegende Konstruktionsmängel hat er einbauen lassen.

    Ansonsten müssen die Eigentümer für ihr eigentum sorgen (lassen).

    Kommentar von barcaespana barcaespana

    Wie lange kann man denn den Architekten in die Pflicht nehmen ?

    Kommentar von Tabaluga1961 Tabaluga1961Tabaluga1961

    Gewährleistung 5 Jahre - dieser zeitraum kann unterbrochen werden - aber von 80 bis heute da is wohl der Zug abgefahren.

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    Antwort von Mismid Mismid

    Ein Hausverwalter hat damit nichts zu tun. Er kann keine Modernisierung, bauliche Erweiterung anordnen. Das können nur die Eigentümer. Da es zur Aussenfassade gehört ist dies immer nur mit Mehrheitsbeschluß aller Eigentümer möglich und hat mit der Ursache rein gar nichts zu tun

    Kommentar von Regenmacher RegenmacherRegenmacher

    Für die Beseitigung baulicher Mängel laut Baugutachten benötige ich keinen Mehrheitsbeschluss.

    Kommentar von barcaespana barcaespana

    Wie Regenmacher schon sagt, es handelt sich nicht um eine Modernisierung oder bauliche Erweiterung sondern um einen bauphysikalischen Mangel .

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