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Bauen an der Grundstücksgrenze

Frage von Cartel Cartel

Wir planen den Bau eines DHH auf unserem Grundstück. Bauamt erlaubt uns nur, wenn wir in "geschlossener Bauweise"das DHH errichten. Können sich die Nachbarn gegen diese Grenzbebauung wehren?

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Antworten (3)

  • 0
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Seehausen Seehausen

    "Doppelhäuser" kann man nur dann an die Grundstücksgrenze bauen wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan dies festsetzt oder auf dem Nachbargrundstück schon eine Hälfte steht.

    Wenn dem so ist, braucht man den Nachbarn nicht zu fragen und keinen Befreiungs- oder Abweichungsantrag. Aber Privatrecht beachten (Fundamente, Überbauung etc.)

    Nachbarzustimmung und Befreiungs/Abweichungsanträge braucht man in diesen Fällen nur, wenn die neue DHH höher oder breiter als die bestehende Grenzwand ist.

    Kommentar von Cartel Cartel

    Also auf der einen Seite sind Stellplätze für Autos und auf der anderen Seite ist ein Garten. Das Haus wird so gebaut das nichts auf die Grundstücke der Nachbarn ragen wird (bauen ohne Keller). Habe schon mit einem Nachbarn gesprochen, da das Grundstück vermessen wurde. Die Nachbarn, mit dem Garten, wollen nicht das ich Grenzbebauung mache, da sich angeblich der Wert ihres MFH mindern würde! Will von mir 30000€ haben! Streit scheint vorprogrammiert.

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Wie alle bereits gesagt haben geht eine derartige Grenzbebauung gegen den Willen der Nachbarschaft nur, wenn ein Bebauungsplan "Doppelhäuser" festsetzt.

    Also:Gibt es einen BPl?Wenn ja, was setzt der fest?

    Sonst geht das nur, wenn beide Nachbarn einvernehmlich an die Grenze bauen wollen, dies vertrasglich vereinbaren und die Bauauaufsicht und die Gemeinde zustimmen.

    Kommentar von Cartel Cartel

    Ja es gibt einen Bebauungsplan, der schreibt mir vor, das ich in geschlossener Bauweise, von der östlichen zur westlichen Grenze das Haus zu errichten habe.

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Dann muss jeder Nachbar an die Grenze bauen (also kein "Doppelhaus" sondern ein "Reihenhaus") und braucht den anderen nicht zu fragen.

    Dennoch sind die privatrechtlichen Vorschriften des BGB zu beachten; im wesentlichen bedeuten die:- nicht auf Naschbargrundstück bauen, auch keine Fundamente- Schäden dem Nachbarn erstatten, die durch Baugrube und Bauarbeiter auf dem Nachbargrundstück entstanden sind

    Deshalb ist eine Beweissicherung wichtig und ein Abstimmungsgespräch mit dem Nachbarn zweckmäßig.

    Kommentar von Cartel Cartel

    Erst mal vielen Dank für deine Antworten! Es ist doch selbstverständlich das man nicht auf Nachbars Grundstück baut. Die Schäden die entstehen können, werden natürlich auch ersetzt (sollten zumindest!!!). Ein Nachbar ist eine Eigentumswohnung Gemeinschaft mit 15 Wohnungen!!! Der andere ist ein einzelner Inhaber, der einzelne meint jetzt das durch die Grenzbebauung sein MFH ein Wertverlust von 30000 € haben wird. Könnten dort Probleme auf mich zu kommen???

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Wenn der Nachbar in einer "geschlossenen Bauweise" nach Bebauungsplan nicht an die Grenze gebaut hat ist er selber Schuld und kann Euch nicht zwingen, ebenfalls eine "rechtswidrige" Abstandsfläche einzuhalten.

    Ein Entschädigungs- bzw. Wertminderungsanspruch besteht nur, wenn ihm genehmigte Fenster von Aufenthaltsräumen zugebaut werden. Dann ist aber auch zu klären, ob eine evtl. Genehmigung der Bauaufsicht rechtswidrig war, d.h. ob die Bauaufsicht schadenersatzpflichtig wird.

    Derartige schwierige Feinheiten können aber nicht auf "gutefrage.net" beantwortet werden.

  • 1
    Antwort von bauteufel bauteufel

    Ganz im Gegenteil. Wenn der Bebauungsplan für euere 2 Grundstücke Grenzbebauung vorsieht, ist diese Bauweise zwingend von Beiden zu erfüllen. Da kann sich niemand dagegen wehren, zumindest nicht erfolgreich.

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    Antwort von spaceflug spaceflug

    Das ist im Bebauungsplan und in der jeweiligen Landesbauordnung des betroffenen Bundeslandes geregelt.

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