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Bauantrag Gerätehaus - Architekt notwendig?

Frage von Zwergilein1009 Zwergilein1009

Hallo, wir beabsichtigen, auf unserem Wochenendgrundstück in Sachsen ein Gerätehaus zu bauen. Nun steht auf dem Bauantrag irgendetwas von einem Entwurfsverfasser. Bedeutet dies, dass ich den Grundriss und die Ansicht unseres Gerätehauses unbedingt von einem Architekten anfertigen lassen muss? Oder kann ich dies auch selber machen? Denn so schwer dürfte das doch nicht sein. Oder würde es sonst reichen, wenn das ein technischer Zeichner erstellt? Vielen Dank für Eure Hilfe. Zwergilein1009

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Antworten (8)

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    Antwort von Streetcat666 Streetcat666

    für einen bauantrag kann jeder x-beliebige die zeichnung erstellen, abgezeichnet, bzw. unterschrieben werden muss sie allerdings von einem architekten! privatpersonen und zeichner sind nicht "vorlageberechtigt"

    Kommentar von Zwergilein1009 Zwergilein1009

    Und was verlangt ein Architekt dann ca. für das Abzeichnen? Was muss ich beachten, wenn ich selber die Zeichnung anfertige?

    Kommentar von Streetcat666 Streetcat666Streetcat666

    ich hab keine ahnung was das kostet! wenn du noch nie so ne zeichnung gemacht hast, wird das schwierig.... die maße müssen stimmen(die drangeschriebenen) wenn die zeichnung beim nachmessen nicht ganz stimmt es nicht so schlimm. Aber es muss halt alles richtig vermaßt werden auf den zeichnungen....

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Architekten werden nie die Pläne von Dritten als die ihren Unterschreiben; denn wenn das rauskommt, fliegen sie aus der Architektenkammer.

    Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen nicht unbedingt Architekten sein; bei kleineren Vorhaben reicht die "kleine Bauvorlageberechtigung" aus (z.B. bis 200m² Wohnfläche)

    Architekten und Entwurfsverfasser sind an die Gebührenordnung gebunden (HOAI)

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    Antwort von Yoyo32 Yoyo32

    Hallo, ein Gartengerätehaus kann man doch auch Fix und Fertig im Baumarkt kaufen oder sogar gebraucht im Kleinanzeigenmarkt. Wir haben unser Gerätehaus aus Holz einfach gekauft und aufgestellt ohne Architekt, allerdings im eigenen Garten. Falls sich das Wochenendgrundstück in einer Kleingartenanlage oder auf dem Campingplatz befindet, solltest du das mit dem Betreiber oder Vorstand abstimmen, ob es erlaubt ist, überhaupt etwas fest auf dem Grundstück aufzustellen.

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    Antwort von Seehausen Seehausen

    Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen nicht unbedingt Architekten sein; bei kleineren Vorhaben reicht die "kleine Bauvorlageberechtigung" aus (z.B. bis 200m² Wohnfläche)

    Architekten und Entwurfsverfasser sind an die Gebührenordnung gebunden (HOAI)

    Architekten werden nie die Pläne von Dritten als die ihren Unterschreiben; denn wenn das rauskommt, fliegen sie aus der Architektenkammer.

    Auch baugenehmigungsfreie Vorhaben müssen alle Vorschriften des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts einhalten, brauchen aber keinen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Das bedeutet, dass der Bauherr alles selber wissen muss!

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    Antwort von Tydel Tydel

    Die Gemeinde legt fest, bis zu welcher Größe ein Gebäude genehmigungsfrei ist. Das ist sehr unterschiedlich. Da würde ich einfach mal bei der Gemeinde anrufen und nachfragen, ob Ihr einen Antrag stellen müßt, bzw. welche Höhen, Breiten, Längen erlaubt sind. Falls Ihr wirklich einen Antrag stellen müßt, kannst Du gleich mal nachfragen, welche Voraussetzungen der Entwurfsverfasser haben muß. Vielleicht beauftragt Ihr ja einen Zimmereibetrieb. Ein Meister kann da auch kleine Anträge unterschreiben.

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    Antwort von Seehausen Seehausen

    Bauanträge dürfen nur von "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern" unterschrieben werden. Das muss nur bei größeren Bauvorhaben ein Architekt sein.

    Architekten werden nie die Pläne von Dritten als die ihren Unterschreiben; denn wenn das rauskommt, fliegen sie aus der Architektenkammer.

    Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen nicht unbedingt Architekten sein; bei kleineren Vorhaben reicht die "kleine Bauvorlageberechtigung" aus (z.B. bis 200m² Wohnfläche)

    Architekten und Entwurfsverfasser sind an die Gebührenordnung gebunden (HOAI)

    Kommentar von Zwergilein1009 Zwergilein1009

    Und was heißt das jetzt genau für mich? Was ist eine kleine Bauvorlageberechtigung? Wer könnte mein Entwurfsverfasser sein? Reicht da jemand, der Technischer Zeichner ist oder ein Diplom-Ingenieur auf irgendeinem bestimmten Gebiet? Und muss dieser Jenige ein eigenes Gewerbe angemeldet haben, oder kann das auch ein Bekannter quasi als Freundschaftsdienst für mich machen, wenn er die Eignung dazu hat?

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    Antwort von jever jever

    Bis 15 cbm Rauminhalt brauchst Du keine Genhemigung !

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Baugenehmigungsfreie Vorhaben brauchen keinen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Aber alle Bauvorschriften müssen dennoch eingehalten werden!

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    Antwort von Fachwerkdoktor Fachwerkdoktor

    Auszug aus der sächsischen Bauordnung: Verfahrensfrei sind: h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, i) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen

    Verfahrensfreie Vorhaben können unter Umständen auch durch geeignete Fachhandwerker eingereicht werden. Das wäre dann in diesem Fall auch der Entwurfsverfasser.

    Kommentar von Zwergilein1009 Zwergilein1009

    Unser Grundstück ist zwar ein Wochenendgründstück, liegt aber im Außenbereich und somit ist wohl alles, egal wie groß oder klein, baugenehmigungspflichtig... Leider.

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Auch baugenehmigungsfreie Vorhaben dürfen im Außenbereich nur dann gebaut werden, wenn sie nach § 35 Abs. 3 BauGB "privilegiert" sind. Das kann in einem großen Garten durchaus eine Hütte zum unter- und abstellen sein, aber kein "Gartenhaus" zum Wochenendaufenthalt mit Ofen und Wasseranschluss!

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    Antwort von Bauspezi Bauspezi

    es kommt auf die Größe an, ob es überhaupt genehmigungspflichtig ist, das kommt auf den Bebauungsplan drauf an bzw. wenn es keinen gibt, dann gilt halt die Sächsische Bauordnung. Die Kosten kann man sich nicht aussuchen, die sind in einem Gesetz, der HOAI, geregelt. Würde zuvor aber die Genehmigungsfreiheit klären, sonst machen sich zu viele Leute Gedanken: im Bauamt nachfragen, die kennen B-Plan und die SächsBO

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