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Balkonsanierung WEG - wer muss zahlen?

Frage von mskmsk mskmsk

Hallo, ich besitze eine Eigentumswohnung im UG. Jetzt steht bei uns eine Balkonsanierung an und es stellt sich mir die Frage nach der Kostenverteilung. Vorgesehen ist wohl eine Verteilung nach dem allgemeinen Schlüssel, d.h. ich müsste dafür bezahlen, obwohl ich gar keinen Balkon habe. Ich habe gelesen, dass man auch eine abweichende Regelung treffen kann. Aber ich bezweifle, dass die anderen Eigentümer da mitziehen, da sie ja so weniger zahlen müssen. Könnte ich denn im Gegenzug durchsetzen, dass ich dafür eine Erdterrasse bekomme, die ebenfalls alle mitbezahlen müssen?

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Antworten (7)

  • 3
    Antwort von geige geige

    Du hast keinen Anspruch auf Durchsetzung zum Bau einer eigenen Terrasse oä., wohl aber einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes 'Genehmigung einer baulichen Veränderung i.S. des § 22 Abs. 1 WEG, Errichtung einer Terrasse/Balkon im Bereich des WE-Eigentums Nr. ....." entweder auf Kosten der Gemeinschaft oder aber und üblich: auf eigene Kosten und Folgekosten...

    Die Gemeinschaft entscheidet dann über diesen Antrag durch ihre Willensabgabe über Annahme oder Ablehnung.

    Die Kosten der Instandsetzung der sich im gemeinschaftlichen Eigentum der Balkone befindlichen Bauteile sind gem. dem in der Teilungserklärung/Gem.-Ordnung festgelegten Verteiler-Schlüssels umzulegen. I.d.R. erfolgt dies nach § 16 (2) WEG entsprechend der Miteigentumsanteile einer jeden Wohnung, ob mit oder ohne Balkon. Für Dich als Balkonlosen WEer ungerecht, aber rechtens.

    Einzige Möglichkeit, hiervon abzuweichen wäre eine Beschlußfassung über die Kostenverteilung nach § 16 (4) WEG

    4) (1) 1Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs.5 Nr.2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs.1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. (2) Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs.2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.

    Welches Ergebnis dieser Beschluß aufweist, unterliegt wiederum der mehrheitlichen Willensbildung der Gemeinschaft.

    Aber mal Hand auf's Herz. Du hast Dich mit Kauf dieser Wohnung auch allen Bestimmungen, Vereinbarungen, Regelungen und Beschlüssen unterworfen. Die nun für Dich anstehende Problematik war absolut absehbar.

    Kommentar von geige geigegeige

    Aktuellste Rechtsprechung hierzu nochmal schnell nachschieb:

    Ob ein Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung im Einzelfall gerichtlich verfolgen kann, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden: Der Eigentümer einer balkonfreien Dachgeschosswohnung wollte von den Kosten einer auf alle Eigentümer umgelegten Balkonsanierung befreit werden. Er reichte Anfechtungsklage ein, nachdem der diesbezügliche Beschluss in einer Eigentümerversammlung abgelehnt worden war. Zugleich wollte er die übrigen Wohnungseigentümer, zu deren Wohnung ein Balkon gehört, per gerichtlichen Beschluss zur Finanzierung der Balkonsanierung verpflichten.

    Der BGH beschloss, dass ein Wohnungseigentümer eine Abänderung der Kostenverteilung für einen Einzelfall beantragen darf. Verweigern die übrigen Eigentümer dazu den Beschluss, kann er den Anspruch gerichtlich weiter verfolgen. Damit war auch die auf Zustimmung zu der Änderung gerichtete Leistungsklage zulässig, auch wenn die Wohnungseigentümerversammlung sich vorher noch nicht mit diesem Beschluss befasst hatte. Erzwungen werden kann eine Änderung aber nur, wenn die bisherige Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Die Karlsruher Richter sahen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verteilung der Kosten für die Balkonsanierung auf alle Eigentümer ungerecht sein kann(BGH, Urteil v. 15.01.10, Az. V ZR 114/09).

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    Antwort von meisterheizer meisterheizer

    Balkonreparatur ist nicht von Eigentümergemeinschaft zu tragen Die Kosten für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum können unter Umständen einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden, wenn dieser das alleinige Nutzungsrecht an diesem Teil des Gemeinschaftseigentums hat. Das gilt auch dann, wenn die Reparatur im Rahmen der laufenden Verwaltung abzusehen war. Der Balkon einer Eigentumswohnung war undicht geworden. Feuchtigkeit drang in die Wohnung ein und machte eine Reparatur des Balkons nötig. Die Eigentümergemeinschaft des Hauses beschloss, dass der betroffene Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandsetzung alleine zu tragen habe. Dagegen klagte er. Nach seiner Meinung hatte die Gemeinschaft die Kosten zusammen zu tragen, und die Sanierung war im Zuge der laufenden Verwaltung durchzuführen. Doch dem folgten die Richter nicht, berichtet der Deutschen Anwaltverein (DAV). In der Tat seien die konstruktiven Teile des Balkons – die beschädigt waren – Bestandteil des gemeinschaftliches Eigentums. Im Einzelfall könne trotzdem ein Wohnungseigentümer dazu verpflichtet werden, alleine die Reparaturkosten zu übernehmen. Eine solche Kostenverteilung „trage der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung“: Der Balkon stehe ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer zur Verfügung, nur durch seine Wohnung sei dieser überhaupt erreichbar. Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2008, AZ: 10 C 10016/07. (c) DAV, ADB 03.02.2009

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    gut recherchiert, DH

    Kommentar von meisterheizer meisterheizermeisterheizer

    Danke! Eine Bekannte hatte dasselbe Problem.

    Kommentar von geige geigegeige

    So kann nur abgerechnet werden, wenn über die Kostentragung/-verteilung nach § 16 WEG Nutzungen, Lasten, Kosten, dort Abs. 4 abgestimmt wurde:

    (1) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs.5 Nr.2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs.1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.

    (2) Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs.2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.

    Erfolgt keine Beschlußfassung nach diesem Maßstab (doppelt qualifizierte Mehrheit), so hat die Kostentragung u. -verteilung gem. § 16 (2) WEG zu erfolgen, nämlich nach Anteil eines jeden Miteigentumsanteils.

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    Antwort von swallowtail swallowtail

    Wie wäre es, wenn du dies bei der Eigentümerversammlung mal ansprechen würdest?

    Wir können wohl schlecht spekulieren.

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    Antwort von balkonbursche balkonbursche

    Hallo, Die Gemeinschaft muss den Untergrund bis auf die Fliesen bezahlen.Also Abriss,Estrich, Abdichtung. Natürlich hat das nix mit deiner Terrasse zu tun. Der Balkon über dir ist undicht.Also hast auch du etwas davon wenn kein Wasser nach unten durchdringt.Also, erst denken dann klagen und bescheiden bleiben. der Balkonbursche

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    Antwort von Skihase11 Skihase11

    Hallo, du mußt dich sicherlich nicht an den Kosten beteiligen, wenn du nicht selber einen Vorteil davon hast. Wenn du z.B. die Eigentumswohnung verkaufen willst, wäre der Preis auch geringer, den du dafür bekommst, als bei den Eigentümern, die jetzt einen Balkon haben. Damit ist der Wert der Wohnung gestiegen. Wenn du im Gegenzug eine Terrasse bekommen würdest sieht die Sache dann allerdings anders aus. Wie dann die Kostenverteilung sein wird, bin ich mir nicht ganz sicher. Ich bin aber der Meinung, dass bei der Kostenverteilung ein Unterschied zwischen Balkon und Terrasse gemacht werden müsste, weil die Kosten bestimmt unterschiedlich hoch sind. D.h. auch hier wird der Wiederverkaufswert der Wohnung unterschiedlich sein. Ich hoffe, dass die Antwort dir etwas nützt.

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    Antwort von charly4ever charly4ever

    Die Rechtsprechung bei eigentumswohnungen ist sehr komplex wie kompliziert. M.E. hättest Du das wohl vor Unterzeichnung des Vertrags machen müssen. Im Nachhinein wird das wahrscheinlich schwierig (den Mit-Eigentümer entstünde ja ein zusätzliches Risiko). Aber, fragen kostet nichts. Mitzahlen mußt Du sicherlich. Ist das gleiche wie mit einem Aufzug. Eine Möglichkeit wäre, wenn du mittellos bist. Da kann es unter Umständen sein, daß die ME. die Kosten alleine tragen müssen. Da kann dir aber wirklich nur ein Anwalt helfen.

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    Antwort von sunyani sunyani

    Kanst du machen, Dazu soltest du die Anderen Eigentümer in deiner Etage informieren und auf deine Seite bringen. Dan gemeinsam einen Antrag bei der Eigentümerversamlung machen und was da beschlossen wied das ist Sache.

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