Wenn der Vermieter einen Balkon anbaut, erhäht sich dadurch logischerweise die anrechenbare Wohnfläche der Wohnung. Passt der Vermieter nun den bestehenden Mietzins um die anrechenbare Fläche des Balkones an, ist dieses m. E. keine Mieterhöhung. Zumindest weder nach §558 BGB noch nach §559 BGB. Beispiel: Wohnfläche vor dem Anbau der Balkone: 50m² Preis/m²: € 10,- Gesamt: € 500,- nach dem Anbau der Balkone: 55m² Preis/m²: € 10,- Gesamt: € 550,-
Was passiert nun, wenn ich als Vermieter z.B. 18 Monate später die Miete nach §558 BGB erhöhen möchte? Hier kann doch bei der Kappungsgrenze von 20% die Erhöhung des Mietzinses aufgrund des Balkonanbaus außer Acht gelassen werden?!
Ich hoffe die Frage ist verständlich...
Danke im Voraus!
Also, ich habe keine Modernisierungsmieterhöhung durchgeführt, sondern habe lediglich einen 10m² Balkon zur Hälfte zur Wohnfläche gerechnet und den m²-Preis hinzugerechnet. Sprich: 5m²x € 10,- Das sind nicht die 11%, die ich hätte umlegen dürfen, sondern nur der reguläre Mietpreis, der sich nur geändert hat, weil die Wohnfläche stieg. Eine Erhöhung nach §559 BGB hab ich gar nicht vor. Sondern nach §558 BGB, eben jetzt nach 18 Monaten. Ich muss nur wissen, ob die neu hinzugekommene anrechenbare Fläche, die der Mieter jetzt mitbezahlt als Mieterhöhung anzusehen ist oder nicht?! Daaaaaaaaaaanke!
Ja, wie oben beschrieben. Es gilt nicht die Miete pro m², die sich ja nicht erhöht hat, sondern der Zahlbetrag der Miete. Du hättest eine Modernisierungsmieterhöhung machen sollen. Dann wäre der Zuwachs der Miete nicht bei der Kappungsgrenze berücksichtigt worden.