hallo an alle,
eine frage zu altem sichtschutz auf balkonen.
sichtschutze sind an zwei von zwölf balkonen fest motiert, von einem dritten balkon wurde er entfernt, ohne dass hierfür eine genehmigung eingeholt wurde. dass heißt, hier wurde der sichtschutz als sondereigentum behandelt.
die EV hat murrend beschlossen die Erneuerung der restlichen zwei Sichtschutze gemeinschaftlich zu zahlen,
weil der VW argumentierte, dieser sichtschutz sei gemeinschaftseigentum - es gäbe dazu ein urteil. ich habe darum gebeten, mir das urteil zuzuschicken. das dauerte bis die widerspruchsfrist verstrichen war. aus dem urteil geht hervor, dass balkonABTRENNUNGEN immer GE seien. ein hinweis auf die tatsache, dass SICHTSCHUTZ immer SE sei wurde rauskopiert.
die ETr der zwei balkone (ein ehepaar mit zwei wohnungen im haus) argumentieren, dass die sichtschutze schon immer da gewesen seien und fest am haus verankert sind.
der VW ist auch markler und durfte die zweite wohnung dieser ET vermieten.
ich vermute hier ist "gefälligkeit" im spiel.
kennt jemand von euch ein urteil zum thema?
liege ich falsch mit meiner einschätzung des sichtschutezs als sondereigentum?
schon allein meine infragestellung macht mich natürlich bei den betreffenden ET sehr unbeliebt...
ist das geld (mein anteil 150.-euro) den ärger wert?
zusatz: ich bin beirat der gemeinschaft.
danke - anja
balkon sichtschutz gemeinschaftseigentum?
| Abstimmungen | |
|---|---|
| Sondereigentum | 0 |
| Gemeischaftseigentum | 0 |
| strittig | 0 |
| Gefälligkeit liegt vor | 0 |
| Ärger lohnt nicht | 2 |
Antworten (4)
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2Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
geigegeige
Wie muß ich mir diesen Sichtschutz denn vorstellen?
Handelt es sich um einen innenseitig, von außen nicht einsehbaren Sichtschutz in Form von Balkonverkleidungen, steht dieser im Sondereigentum.
Handelt es sich um Balkonbrüstungsplatten, -gitter oä. -als konstruktiver Bauteil des Balkons und der Sicherheit dienend-, stehen diese im Gemeinschaftseigentum.
Oder meinst Du Sichtschutztrennwände/Windfang/Balkonmauer?
Helfe bei konkreten Infos gern weiter - hab mich deswegen erstmal für die Antwort strittig entschieden.
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1Antwort von
NorbertPeterNorbertPeter
Bin auch Eigentümer und Vermieter. Das ist Sondereigentum und muß vom Eigentümer selber gezahlt werden. Wenn von außen jedoch sichtbar, muss die Mehrheit zustimmen, ob Sichtschutz erlaubt wird.
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man sieht schon, es ist diffiziel. es handelt sich um einen auf die brüstung montierten sichtschutzt aus metall und glas der auch an der hauswand befestigt ist. der sicherheit dient es nicht, nur dem sichtschutz. ich habe mich entschieden die sache laufen zu lassen.
Jetzt müßte man noch wissen, ob diese Sichtschutze bereits bauseitig vorhanden waren o. nachträglich von den jeweiligen Eigentümern angebracht wurden. Falls letzteres zutrifft, ob mit o. ohne Genehmigungsbeschluß. Wenn nachträgl. angebracht u. Beschluß vorhanden, wie sind die Folgekosten geregelt worden? Wenn kein Beschluß vorhanden, wie lange besteht diese bauliche Veränderung bereits?
Alles das weiß ich nicht im Detail. Die Sichtschutze existieren vielleicht 30 Jahre, vielleicht sind sie auch schon aus den 50ern (als das Haus gebaut wurde). Es waren drei. Ein Eigentümer hat seinen Schutz ohne zu fragen agebaut. Daher ging ich davon aus, dass es Sondereigentum ist. Die Teilungserklärung sagt nichts extra zum Thema Balkone/Sichtschutz.
Dann war der von Euch gefaßte Beschluß ganz korrekt. Eine Möglichkeit wäre allerdings gewesen, gem. § 16(4) WEG den jeweiligen Wohnungseigentümern diese Sanierungskosten im Einzelfall allein aufzugeben.