Mein Mann soll für den Bafögantrag seiner Tochter eine Erklärung - Formblatt Nr. 3 - ausfüllen. Dazu schreibt das Amt, er ist verpflichtet seine Verhältnisse darzulegen. Soweit sogut. Die Offenlegung der Verhältnisse ist auch kein Problem. Allerdings steht auf dem Formblatt und auch in den §§ auf die sich das Amt bezieht, dass er verpflichtet ist, alle Änderungen die mit dem Antrag zu tun haben (also auch die im Leben seiner Tochter) zu melden hat, sonst macht er sich strafbar.
Da die Tochter aber keinen Kontakt wünscht und er keinen Einblick in ihr Leben hat, will er es nicht so einfach unterschreiben, da er keine Lust hat für etwas haftbar gemacht zu werden, in das er nicht eingreifen kann.
Reicht es also, seine Verhältnisse offen zu legen auf einem extra Zettel oder muß es dieses komische Formblatt sein? Und wenn ja, wo steht das, das ich verpflichtet bin die Angaben über dieses Blatt zu machen?
Danke, genau so einen Paragraphen hab ich gesucht. Es ging ja nicht darum, die Auskunft zu verweigern, sondern darum, das Formblatt zu meiden. Aber wenn es dann so im Gesetz steht, wird er es ausfüllen. Und ja, es geht um die Tochter, die den Antrag gestellt hat. Zu der hat er keine Kontakt weil sie nicht will. Und da das Amt immer darauf hinweist, dass alle Änderungen in den Verhältnissen anzugeben sind, wird es natürlich schwierig, Änderungen die bei ihr stattfinden anzugeben.
Dann möge er ein kurzes gesondertes Schreiben mit eben diesem Inhalt dazulegen. Was ich pers. nicht notwendig finde.
Die Formblätter wurden verbindlich festgelegt, um die Bearbeitung insbesondere in Stoßzeiten zum Schuljahres- oder Semesterbeginn rationeller gestalten zu können.