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BAfög Vermögen

Frage von KPvonAllem KPvonAllem

Guten Tag Kann mir bitte einer etwas erklären ich versteh hier die Formulierung nicht so ganz.

Der Freibetrag für Vermögen beträgt derzeit 5.200 € für den/die AntragstellerIn. Unterhalb dieser Grenze wird bei der Berechnung der Förderung kein Vermögen angerechnet.

Also vor dem Antragstellen sollte mein Vermögen unter 5.200 € liegen damit ich 100% Förderung erhalte. Aber was ist nach dem Antragstellen. Kann sie später über 5.200 € liegen oder ist dieser Wert für die gesamte Dauer meines Studiums einzuhalten (um 100% Förderung zu erhalten)?

Vielen dank schon im vorraus

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Antworten (6)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von fairBerater fairBerater

    Der Antrag muss jährlich gestellt werden. Dein Vermögen sollte jeweils bei Antragstellung den Freibetrag nicht übersteigen.

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    Antwort von Steeler Steeler

    Maßgebend ist immer das Vermögen bei Antragstellung. Normalerweise ist ein Mal im Jahr ein Weiterförderungsantrag zu stellen; bei Studierenden manchmal auch halbjährlich.

    § 28 Abs. 4 BAföG: Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

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    Antwort von christin3010 christin3010

    wenn du dein vermögen vermehrst, hast du ja automatisch ein gewisses einkommen. von allein kommt das nicht. ein einkommen musst du angeben, auch wenn sich das nach der antragstellung erst ergibt. dann wird neu berechnet und du bekommst nen neuen bescheid. beim nächsten antrag gibst du dann das neue vermögen an, welches du eventuell durch sparen deiner einnahmen erreicht hast.

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    Antwort von sinsemillia sinsemillia

    Ja, du bist verpflichtet jede Einkommensändeung dem Bafög-Amt mitzuteilen. Im Endeffekt gilt die Vermögensgrenze also fürs gesamte Studium, da du ja auch jedes Jahr einen neuen Antrag stellen musst.

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    Antwort von Blindi56 Blindi56

    Man muss ja eh jedes Jahr einen neuen Antrag stellen, und Vermögensänderungen angeben.

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    Antwort von benutzer27 benutzer27

    Ich glaube nicht, dass sich die Formulierung gegenüber früher groß geändert hat, damals stand in den Bedingungen, dass Änderungen an den persönlichen Verhältnissen dem Amt unmittelbar (also sofort nach Bekanntwerden) anzuzeigen sind. Daraus lässt sich schlussfolgern: Ja, dein Vermögen sollte immer unter der Grenze liegen, ansonsten musst du dem BaFöG-Amt dies mitteilen. Aber wie immer gilt auch: Wo kein Kläger, da kein Richter....

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