Hallo! Habe ende letzten Jahres ein Babyphone gekauft und es im April diesen Jahres erst benutzt und festgestellt, dass sich das Gerät laufen ausschaltet. Da ich noch Garantie darauf habe bin ich zu meinem Verkäufer. Das Babyphone wurde eingeschickt und der Hersteller hat mitgeteilt, dass ich ein Gleichwertiges Gerät bekommen, da dieses nicht mehr Lieferbar ist. Nun meine Frage, bin ich dazu verpflichtet, dass ich da gleichwertige Gerät annehme oder kann ich das Geld zurück fordern? Vom Verkäufer habe ich ein billiges Babyphone bekommen, das so gut wie nicht viel taugt. Besten Dank für Antworten!

Ich vermute, dass du dich auf die Garantie des Hersellers beziehst. Dann hast du wohl keine Wahl und es gilt, was der Hersteller sagt. Geld zurück musst du auch nicht kriegen und wenn, dann könnte es um due Nutzungsentschädigung gekürzt werden.
Ein bauartähnliches Gerät stellt eine Wandlung dar. Du musst der Wandlung gegen ein nicht baugleiches Gerät nicht zustimmen. Andererseits könnte Dich der Verkäufer für die soweit erfolgte Nutzung angemessen belasten.
dock69 am 25. August 2008 12:44 Laut aktueller Rechtsprechung ist die Erhebung einer Nutzungsentschädigung unzulässig.
Nein.
Da ist mir die <F5> Taste von Outlook reingerutscht, so unhöflich wollte ich nicht sein. Richtig ist, dass vielfach entschieden wird, dass die veranschlagte Nutzungsentschädigung unerheblich bzw. unangemessen sei. Stell Dir vor, Du wandeltest ein Kraftfahrzeug oder gar einen Sattelschlepper...

Wir wissen nicht, was die Garantiebedingungen sagen. Eine Garantie ist immer ein eigener Vertrag. Auf Grund der geltenden Vertragsfreiheit kann dort einiges geregelt sein, was es im Gesetz nicht gibt. Neben etwaigen Garantieverträgen gibt es aber für jeden Kauf die Mängelgewährleistung des BGB (§§ 434 ff. BGB). Wenn die Kaufsache (wie hier) mangelhaft ist, hat man danach zunächst einmal gegen den Verkäufer (nicht Hersteller) einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. Reparatur oder Umtausch. Der Verkäufer entscheidet unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, welche der beiden Optionen er wählt. Erst, wenn beides nicht möglich ist oder fehlschlägt (z.B. weil das Gerät so nicht mehr gebaut wird), kann man vom Vertrag zurücktreten und, gegen Rückgabe des kaputten Gerätes, sein Geld zurückverlangen. Man muß also schon ganz genau aufpassen, welche Ansprüche (Garantie oder Gewährleistung) man gegen wen geltend macht. Man sollte z.B. auch wissen, daß die Kosten der Nacherfüllung immer der Verkäufer zu tragen hat. Selbstbeteiligungen gibt es da also nicht.
Du hast Recht. Die ersten sechs Monate der Gewährleistung sind abgelaufen mit der Folge, dass HappyMami beweisen müsste, dass der Fehler bereits da schon vorlag. Dafür ist es nicht relevant, wann das Gerät in Gebrauch genommen worden ist. Insoweit ist es für die Garantie dem Hersteller überlassen, wie er diese erfüllt.
Auf das Babyphone habe ich zwei Jahre Garantie. Mir leuchtet einfach nicht ein, dass mir der Hersteller einfach ein gleichwertiges Gerät schickt und ich dieses nehmen muss, obwohl ich bei diesem nicht 100 % überzeugt bin. Hat man wirklich keine Rechte? Kann ich da wirklich keine Kaufpreiserstattung verlangen?
Das ist eben der Unterschied zwischen GARANTIE des Herstellers und der gesetzlichen Gewwährleisstung. Kann paule 63 nur beipflichten. Mit einem gleichwertigen Teil vom Hersteler fährst du in der Regel besser.