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Azubi wegen Krankmeldung kündigen?

Frage von JaseminR JaseminR

Also ich soll von meinem Chef etwas unterschreiben indem steht: Dass ich meine Krankmeldungen am ersten Tag (nicht wie sonst innerhalb 3 Tage) vorzulegen habe. Andernfalls kann ich fristlos gekündigt werden. Muss ich das unterschreiben?!

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Antworten (16)

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    Antwort von ralosaviv ralosaviv

    Eine AU kann vom AG bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden. Die zu Grunde liegende Rechtsprechung ist dazu hier schon zitiert worden. Du mußt dich bei Erkrankung sofort beim AG melden, am ersten Tag einen Arzt aufsuchen und eine evtl. AU umgehend zum AG schicken.

    Das kann der AG auch ohne deine Unterschrift verlangen. Wenn du es nicht unterschreibst hat das also keinerlei Vorteile, wobei die Verweigerung der Unterschrift auch kein Grund für eine fristlose Kündigung ist.

    Auch die verspätete Mitteilung über die Krankheit und/oder Vorlage einer AU nach Vorgaben des AG ist zunächst mal noch kein Kündigungsgrund. Schon garnicht fristlos. Eine Nichtvorlage würde gegen die Arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstoßen und wäre zunächst einmal "nur" ein Abmahnungsgrund. Im Wiederholungsfall dürfte dann ordentlich gekündigt werden.

    Man muss sowas aber nicht ausprobieren;-)

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    Antwort von Djoser Djoser

    Du musst das natürlich nicht unterschreiben. Aber:

    1. Die Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag darf dein Chef gemäß §5 (1) Entgeltfortzahlungsgesetz sowieso auch ohne deine Unterschrift verlangen. Das heißt übrigens nicht, dass die AU am ersten Tag schon in der Firma vorliegen muss, sondern es bedeutet nur, dass du bereits am ersten Krankheitstag zum Arzt musst, die AU also am ersten Tag dokumentiert werden muss.

    2. Wenn du die Unterschrift verweigerst, welche eigentlich nur zur Dokumentation der Zurkenntnisnahme dient, dürfte die Beendigung deines Arbeitsverhältnisses ziemlich vorhersehbar sein.

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    Antwort von corsamaus1991 corsamaus1991

    Meiner Meinung nach kann er das verlangen. War bei uns auch so. Und war für mich auch kein Problem die Krankmeldung am 1. Tag in das Fax zu schmeißen

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    Antwort von gerd1011 gerd1011

    der Chef kann verlangen, dass die Krankmeldung am 1. Tag vorliegt.

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    Antwort von hauseltr hauseltr

    Im Endeffekt verlangt er von dir, dass du sofort zum Arzt gehst. Nicht mehr und nicht weniger!

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    Antwort von Dea2010 Dea2010

    Du musst genau unterscheiden zwischen Krankmeldung (Anruf beim direkten Vorgesetzten, dass man krank ist und wie lange voraussichtlich) und Vorlage der AU-Bescheinigung!

    Letzteres am ersten tag ist absolut unrealistisch wegen der üblichen Postlaufzeit.

    Da sollte man dann fragen, ob man vorab einscannen udn mailen darf udn dann mit der Post schicken.

    Hast du dich pünktlich krank gemeldet, die AU in die Post gesteckt und wirst gekündigt, weil die Bescheinigung NICHT am ersten tag vorlag...dann wird das Arbeitsgericht dem betrieb schon klar machen, dass das so nicht geht.

    Du schreibst "Krankmeldungen".... was genau meint dein Chef nun? Den gelben Schein oder die schlichte Mitteilung, DASS du krank bist?

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    Antwort von lenzing42 lenzing42

    Unterschreibe mit dem Zusatz: "unter Vorbehalt", denn die Forderung nach der Vorlage einer Krankmeldung schon am ersten Tag ist nach § 5 Abs.:1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist rechtmäßig: Der Arbeitgeber ist berechtigt,die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Allerdings ist die Drohung mit einer fristlosen Kündigung bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung nicht angemessen.Allenfalls eine Abmahnung wäre angebracht,es sei denn, du hast schon eine (oder zwei) Abmahnung aus dem gleichen Grund erhalten.

    Bist du schon Volljährig ? Wenn nicht,müsste ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Auf jeden Fall lass dir eine Kopie der Vereinbarung geben.

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    Antwort von sibylle1969 sibylle1969

    Ein Arbeitgeber kann verlangen, dass nicht wie sonst üblich am 3. Tag einer AU ein Attest vorgelegt werden muss, sondern bereits am ersten.

    Das wird normalerweise bei Leuten gemacht, die überdurchschnittlich häufig für 1 oder 2 Tage krank waren, so dass vermutet wird, dass gerne mal krankgefeiert wird.

    Wenn dir also so ein Wisch vorgelegt wird, dann heißt das, dass du in der Vergangenheit verdächtig oft krank warst. Überdenke also auch dein Verhalten: warst du tatsächlich so oft krank? Oder hast du das eine oder andere Mal wirklich krankgefeiert? Im ersteren Fall musst du halt zukünftig ein Attest ab dem 1. Tag vorlegen, und im letzteren Fall solltest du dein Verhalten überdenken, denn wenn du tatsächlich krankgefeiert hast, dann ist das Misstrauen deines Chefs gerechtfertigt. Krankfeiern ist tatsächlich, wenn es denn auffliegt, ein Grund für eine fristlose Kündigung.

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    Antwort von imager761 imager761

    Nein, aber wirksam ist diese Regelung dennoch und führt bei Verstoss eben zu einer Kündigung :-(

    Ob ein Zeuge bestätigt, dass du das ab sofort wusstest oder durch Unterschrift selbst bezeugst, spielt vor Gericht keine Rolle. Deine Weigerung ist also sinnlos, ärgert den Chef nur ein bischen - und das wirst du irgendwann mal merken :-O Nicht ohne Grund hat er de(ine)r Blaumacherei in seinem Betrieb damit einen Riegel vorgeschoben :-O

    Dir ist schlicht zur Kenntnis gegeben, dass du bereits für den ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen musst. Montags blaumachen oder BS freitags schwänzen ist also nicht mehr, wenn keine AU vorliegt.

    Das ist übrigens n. §5 (1) EntgFG erlaubt.

    Die AU darf, eine telefonische Sofortmeldung vorausgesetzt, auch später vorgelegt werden, sollte aber möglichst, um Ärger zu vermeiden, bereits am Tag der Fehlzeit per Fax, E-Mail oder einen Mitarbeiter selbst abgegeben werden.

    G imager761

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    Antwort von labidochromis71 labidochromis71

    Das du dich telefonisch krank meldest, ist ja eine Selbstverständlichkeit.
    Eine KrankSCHREIBUNG kann meiner Meinung nach manchmal gar nicht am 1. Tag vorliegen, denn wenn es dir geht, wie mir heute...ich hab Magen-Darm und könnte mich heute keine 5 Meter von meinem Bad entfernen (Gott sei Dank frei heute) , geschweige denn zum Arzt fahren, anschließend in die Firma (hat ja nicht jeder Fax)...nö nö, lieber nicht.

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    Antwort von Klaraaha Klaraaha

    Krankmeldungen können nicht immer am 1. Tag vorliegen. Das geht gar nicht. Die Post braucht doch auch ein paar Tage bis die Krankmledung, also die schriftliche beim AG eingeht. Gemeint ist hier sicherlich die mündliche Meldung, also am 1. Tag beim AG anrufen, Das ist so üblich und die schriftliche Bescheinigung sollte dann unverzüglich folgen.

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    Antwort von Twodi Twodi

    Mein Arbeitgeber will eine Krankmeldung auch schon am ersten Tag.... is zwar (meiner Meinung nach) übertrieben, aber erlaubt. Er will eben auf nummer sicher gehen, das keiner blau macht.

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    Antwort von Thassos Thassos

    Die Abwesenheit wegen Krankheit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Das ist im §5 Abs.1 Satz1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Unverzüglich heißt: ohne schuldhafte Verzögerung und bedeutet sofort nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

    Man sollte folglich spätestens am ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit, noch vor Arbeitsbeginn den Arbeitgeber informieren. Dabei genügt es nicht irgendjemandem im Betrieb Bescheid zu geben, sondern es muss der zuständige Vorgesetzte informiert werden. Das ist vor allem deshalb wichtig, weil die Abwesenheit ansonsten als unentschuldigt gilt und eine unentschuldigte Abwesenheit ein Kündigungsgrund ist. Außerdem kann der Arbeitgeber, wenn die unverzügliche Krankmeldung und die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nicht erfolgt, die Fortzahlung des Entgeltes verweigern. Verantwortlich für das Ankommen der Krankmeldung ist der/die Arbeitnehmer/in. Diese/r muss sicherstellen, dass die Krankmeldung zum richtigen Zeitpunkt an die richtige Stelle gelangt.

    Neben der mündlichen bzw. telefonischen Krankmeldung, kann es erforderlich sein die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Gemäß §5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert. Nicht also erst nach drei Tagen, sondern wenn klar ist, dass die Krankheit länger dauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber dann bis spätestens dem vierten Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann gem. Satz 3 des §5 Abs. 1 EntgFG die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen, das heißt auch für Krankheiten, die nur bis zu drei Tage dauern.

    Dauert die Krankheit länger, muss der/die Arbeitnehmer/in eine weitere ärztliche Bescheinigung vorlegen. Auch hier gilt: unverzüglich beim Arbeitgeber melden und dann die Krankmeldung schicken.

    Eine Kopie der Krankmeldung geht an die Krankenkasse, diese enthält im Gegensatz zu der Kopie für den Arbeitgeber, neben der voraussichtlichen Dauer auch Angaben über den Befund. Achtung! Diese Kopie nicht versehentlich an den Arbeitgeber weiterleiten, denn ihn geht der Befund nichts an.


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    Antwort von Pinkblue Pinkblue

    Wo ist das Problem ? Ist es so schwer wenn du krank bist auf Arbeit anzurufen.

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    Antwort von Sumse1990 Sumse1990

    Ich habe mal gelesen, dass so etwas nur ok ist, wenn der Arbeiter/ Azubi schon mehrmals zu spät die Krankmeldung eingereicht hat.

    Kann aber sein das ich mich Irre

    Also die Meldung das du Krank bist muss natürlich am ersten Tag erfolgen, ich gehe hier von der Krankschreibung aus ?

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    Antwort von BjoernDK BjoernDK

    Das ist nicht rechtens....

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