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Autoverkauf: Motorschaden

Frage von Mikamini Mikamini

Nehmen wir den Fall an:Person A verkauft Person B privat sein Auto. Nach ca. 3 Monaten ist die Zahnrieme am Auto kaputt gegangen.Das Autohaus in dem Person B es abgegeben hatte,sagte, dass angeblich die Zahnrieme am Auto nicht ordnungsgemäß eingebaut aber zum Motorschaden kam es durch eine Spannrolle. Nach 8 Monaten kam ein Brief vom Anwalt das Person A die kosten vom Autohaus und die Kosten vom Rechtsanwalt von Person B übernhemen soll. Hinzufügen möchte ich noch das, das Auto von Person A in einem gepflegten Zustand war und Person B eine Testfahrt und sich ein Überblick über das Auto gemacht hatte und es so kaufen wollte wie es da stand. Meine Frage: Kann Person B jetzt nach 8 Monaten Person A, wenn es hart auf hart kommt auch gerechtlich verklagen und muss Person A die Kosten übernehmen, bei so einem nicht vorhergesehenen Motorschaden?

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Antworten (7)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von RolfEsser RolfEsser

    Für Materialverschleiß kann der Verkäufer A. nichts.

    Wer weiß, wie Person B. mit dem Wagen in der Zwischenzeit umgegangen ist....

    Person B. KANN natürlich Person A. verklagen, verklagen kann in BRD eigentlich jeder jeden...

    Ich vermute, Ihre Gegenseite argumentiert mit "arglistig verschwiegenem Mangel" .... aber egal, jetzt zum eigentlichen Rat:

    a. Die eingegangene Zahlungsaufforderung schriftlich zurückweisen mit:

    "Ich weise Ihre gegen mich erhobene Forderung vom ...... bezüglich ....... zurück."

    KEINE Begründung hinzufügen, dies würde der Gegenseite nur weitere Ansatzpunkte/Angriffspunkte liefern. Versand bitte per Einschreiben MIT Rückantwort.

    b. Mit einer Kopie Ihrer Rückweisung, ggf. der Empfangsbestätigung und der Zahlungsaufforderung einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesem die Sache "in die Hand geben".

    MFG

    Kommentar von Mikamini Mikamini

    danke für diese hilfreiche antwort. was soll denn bei den Pünktchen rein? Das thema und das Datum? danke.

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    Antwort von Aral59 Aral59

    Person A muss Person B nachweisen wer den Zahnriemen gewechselt hat ( wenn möglich mit Rechnung ), wenn's eine Werkstatt war dann muss die Werkstatt die den Zahnriemen gewechselt hat den Schaden tragen, wenn das eine Privatperson die Reparatur durchgeführt hat dann ist diese Person regress pflichtig.

    Als Person A ist beweis pflichtig wer den Zahnriemen gewechselt hat, egal ob beim KFZ kauf angepriesen wurde dass, das Auto ein gepflegtes Auto ist, tatsache ist das der Zahnriemen viel zu früh defekt war " angeblich fehlerhafte Installation" da kann sich der berufliche / private Handwerker freuen.

    L. G. Aral59

    Kommentar von Aral59 Aral59Aral59

    Ein Zahnriemen hat eine Laufleistungsgarantie von mindestens bis zu 70 000km bei Sachgerecher Installation und darum ist Person A der Person B in diesem Fall immer Nachweispflichtig und darum gibt es auch immer einen Regresspflichtigen.

    Bei Dieselmotoren ist bei einen Zahnriemenschaden als Kettenreagtion mit Ventielschaden zu rechnen und auch bei verschiedenen hochferdichteten Benzinmotoren, die Folge ist Zylinderkopfschaden.

    L. G. Aral59

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    RatgeberHelden Antwort von Leon97531 Leon97531

    Wenn die Mängelhaftung (Gewährleistung) im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde bei dem Privatverkauf, hat Person B (Käufer) das Nachsehen.

    Sollte die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen worden sein, stehen die Chancen gut das Person B ein Teil der Kosten zumindest Materialkosten erstattet bekommt, da er in dem Fall Person A eine Nachbesserung einräumen musste.

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    Antwort von Arkturus Arkturus

    Da es sich um einen Privatverkauf handelt, ist keine gesetzliche Gewährleistungsfrist gegeben. Dann hat Person B leider Pech gehabt. Der Anwalt versucht natürlich sein Glück, er kassiert dafür nämlich auch gutes Geld.

    Kommentar von Leon97531 Leon97531Leon97531

    Da es sich um einen Privatverkauf handelt, ist keine gesetzliche Gewährleistungsfrist gegeben

    Die gesetzlich geregelte Mängelhaftung (Gewährleistung) von 2 Jahren gilt auch bei Verträgen unter Privatpersonen.
    Dort kann diese im Kaufvertrag aber komplett ausgeschlossen werden, wenn dies nicht der Fall ist gelten die vollen 2 Jahre.

    Kommentar von Arkturus ArkturusArkturus

    Danke für den Hinweis. Ich bin einfach mal davon ausgegangen, dass dies im Kaufvertrag (z.B. durch Musterkaufverträge vom ADAC) ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

    Kommentar von Leon97531 Leon97531Leon97531

    Das ist richtig in solchen Musterverträgen ist der Ausschluss so gut wie immer schon vorgedruckt.

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    Antwort von MercedesPaolo MercedesPaolo

    mit einem superanwalt kann man natürlich glück haben. nein, nach 8 monaten ist das eigentlich unmöglich. gekauft, wie gesehen.

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    Antwort von face7777 face7777

    Klagen kann er. Aber er wird nicht gewinnen.Wenn es heißt gekauft wie gesehen,ist die Sache für Person A damit abgeschlossen. Auch wenn das Auto 5 Minuten nach dem Verkauf kaputt geht.

    Kommentar von Leon97531 Leon97531Leon97531

    Nein, gekauft wie gesehen reicht nicht aus, es muss die Mängelhaftung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden.

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    Antwort von Nic43 Nic43

    Gekauft wie gesehen!Ende und aus!

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