gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Autoverkauf - Mahnbescheid erhoben - Widerspruch

gefragt von Blacky2006Blacky2006 am 12.09.2008 um 11:10 Uhr

Auto verkauft, die ersten Raten sind gekommen, dann nichts mehr. Da unser Autokäufer nicht gezahlt hat, haben wir einen Mahnbescheid gegen ihn erhoben. Heute kam ein Brief von Coburg, dass der Käufer Widerspruch eingelegt hat. Die Landesjustizkasse will nun von uns 83,00 € haben, damit das ganze vor Gericht kommt. Wir haben nun schon mehr ausgegeben, als das Auto überhaupt wert ist. Was können wir tun?

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Recht x 35.222 Autoverkauf x 101 Mahnbescheid x 79 käufer x 68

anonym
beantwortet von Mietnormade am 12. September 2008 11:15
6x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Klage erheben und die 86 Euro auf die offene Forderung aufschlagen. Sollte die Forderung berechtigt sein, zahlt der im Prozeß Unterlegende. Eigentlich ist es unüblich bei einer berechtigten Forderung zu Widersprechen. Das erhöht normalerweise nur unnütig die Kosten.


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 12. September 2008 15:20
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ich vermute mal das deine Forderung ins leere geht !Er legt Widerspruch ein,binnen Frist musst Du klagen, Er nimmt sich noch einen Anwalt verliert den Prozess und hat immer noch kein Geld,dann zahlst Du alles, auch den gegnerischen-Anwalt !

Hast Du denn nicht den KFZ-Brief Sicherungsübereignet ?

Kommentar von 76bbbbe392004a68dfd8db3efa574ce5smalljetztgehtslos am 12. September 2008 16:36

Den gegnerischen Anwalt wohl nicht, aber das ganze wird nicht viel bringen. Gläubiger kein Geld, Gläubiger nicht zahlt. Kannst Du sicher dann bis zur einer EV treiben. Hast dann aber immer noch kein Geld. Musste Du überlegen ob sich das für dich noch rechnet.

Kommentar von 76bbbbe392004a68dfd8db3efa574ce5smalljetztgehtslos am 12. September 2008 16:36

Den gegnerischen Anwalt wohl nicht, aber das ganze wird nicht viel bringen. Gläubiger kein Geld, Gläubiger nicht zahlt. Kannst Du sicher dann bis zur einer EV treiben. Hast dann aber immer noch kein Geld. Musste Du überlegen ob sich das für dich noch rechnet.


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 12. September 2008 12:57
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn Ihr jetzt erkennt, dass es den ganzen Aufwand nicht wert ist, jetzt auch noch mehr Geld in den Fall zu stecken, um hinterher noch immer nicht sicher zu sein, ob Ihr das Geld von dem schuldner beitreiben könnt, könnt Ihr das Verfahren auch einfach einschlafen lassen. Wenn Ihr den angeforderten weiteren Gerichtskostenvorschuss nicht einzahlt, betreibt das Mahngericht in Coburg das Verfahren nicht weiter. Das bisherige Verfahren ist mit der bereits bei Erlass des Mahnbescheids angeforderten Gebühr (vermutlich Euro 18?) bezahlt. Weitere Gerichtskosten fallen nur an, wenn Ihr weiter macht. Wenn Ihr nicht weiter machen wollt, müsst Ihr gar nichts unternehmen, weder Geld einzahlen, noch den Antrag zurück nehmen.


anonym
beantwortet von MarianneW am 12. September 2008 12:33
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das ist in der Tat das Problem bei Mahnbescheiden -man kann diesen erstmal widersprechen und dann gehts vor Gericht und selbst wenn ihr euch dort durchsetzt und einen Titel erwirkt ist dieser natürlich nur vollstreckbar wenn der Schuldner auch was hat...

Aber das Auto wird doch mehr als ein paar hundert Euro wert sein, oder?


fabienne1997
beantwortet von fabienne1997 am 12. September 2008 11:15
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn der Käufer nichts hat werdet ihr auch nichts holen können! Am Ende legt ihr drauf!


anonym
beantwortet von Sowohl am 12. September 2008 11:11
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Streiten. Wahrscheinlich bringts eh nichts.


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.