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Autounfall-> Klage vor Gericht mit Einstellungbescheid

Frage von TassiloSchade TassiloSchade

Hallo, ich hatte am 03.05.11 einen Autounfall, bei dem ich links in eine Straße einbiegen wollte und von der Gegenseite, vom Fußweg aus ein Auto auf die Straße wollte. 1. Frage wie seht ihr das? Nachdem ich schon Anwalt eingeschaltet habe und ich einen Einstellungsbescheid des Bußgeldverfahrens bekommen habe (Gott sei Dank) weiß ich nicht ob ich vor Gericht gegen meine Gegner klagen soll, für Reparaturkosten, Versicherung u.s.w. . Da es bei mir finanziell nicht gerade prikelt wollte ich um Rat fragen ob dies sinnvoll wäre. Und nun die letzte Frage: Wenn ich vor Gericht Verlieren würde, hat das dann Auswirkungen auf den positiven Einstellungsbescheid vom Ordnungsamt? Freue mich auf viele, hilfreiche Antworten Anbei ein Bild vom Unfallort

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Antworten (3)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Crack Crack

    Die Sachlage ist hier eigentlich ganz klar, warum hat Dir das Dein Anwalt nicht erklärt?


    Und zwar sagt die StVO im § 10 "Einfahren und Anfahren" aus:

    Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.


    Dich trifft also keine Schuld, diese liegt zu 100% bei demjenigen der vom Fußweg aus in den fließenden Verkehr einfahren wollte.

    Somit bist Du also auch berechtigt Deinen Schaden ersetzt zu bekommen. Wenn der Unfallverursacher das nicht freiwillig tut dann musst du das natürlich einklagen, die Chancen auf Erfolg sind dafür meines Erachtens aber sehr gut.

    Da das Bußgeldverfahren gegen Dich bereits eingestellt wurde kommt von der Seite auch nichts mehr.

    Kommentar von JaAl11 JaAl11JaAl11

    Also aus Erfahrung kann ich nur sagen, dass es im fließenden Verkehr sehr selten zu 100 % Schuld-Zuweisungen kommt.

    Außerdem machen sich Versicherung durch Unterlagen wie Schadensmeldung und Polizeiakten eine eigene Meinung und somit muß man nicht, bloß weil man kein Bußgeld zahlt unschuldig sein.

    Und da gibt es noch den § 1 StVO - damit hat man eigentlich immer eine gewisse MItschuld.

    Kommentar von Crack CrackCrack

    Lies Dir bitte mal den Beitrag von JotEs durch. Er hat fachlich fundierter geantwortet als ich das kann.

    Darin ist alles erklärt.

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    Antwort von JotEs JotEs

    Verlange zunächst vollen Schadensersatz von der gegnerischen Versicherung. Zu klagen brauchst du erst dann, wenn diese sich weigert, den vollen Schadensersatz zu leisten. Dass du hier völlig unschuldig bist, dürfte ja aufgrund der von Crack zitierten Vorschrift klar sein. Denn danach unterlag der "Fußwegfahrer" einer besondern Sorgfaltspflicht und hatte sich daher so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Das hat er offenbar nicht getan, sonst wäre es nicht zum Unfall gekommen. Daher gilt nach dem "Beweis des ersten Anscheins" der "Fußwegfahrer" als Alleinschuldiger an dem Unfall. Auch die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund der Betriebsgefahr deines Fahrzeuges tritt in einem solchen Falle voll hinter die Schuld des Sorgfaltsverpflichteten zurück.

    Dem "Fußwegfahrer" bleibt es jedoch unbenommen zu versuchen, den Entlastungsbeweis zu führen. Das dürfte in dieser Situation aber ziemlich schwierig werden, denn dann müsste er wohl schon beweisen (nicht nur behaupten), dass du ihn absichtlich gerammt hast.

  • 2
    Antwort von schachbuch schachbuch

    Hallo TassiloSchade,

    die Einstellung des Bußgeldverfahrens muß ja begründet sein. Also bist du entweder unschuldig oder eine Teilschuld wurde festgestellt. Verklagen brauchst du nicht so schnell. Wichtig ist: Wie sieht das die Versicherung des Gegners!! Da reicht meistens ein Anruf. Wenn du unschuldig bist, werden die zahlen. Kostenvoranschlag durch den Gutachter der gegnerischen Versicherung oder durch eine Reparaturwerkstatt deiner Wahl.

    viel Glück

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