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Automatische Mithaftung bei Unfall als Fahrer eines Geländewagens, trotz fehlender Schuld?

gefragt von hannah am 29.08.2007 um 12:05 Uhr

Ein Bekannter -bzw. seine Kfz-Versicherung- musste jetzt anteilig einen Unfall mitbezahlen, den er gar nicht verursacht hat. Er war auf einer einspurigen Straße unterwegs als ihm ein entgegenkommender Wagen plötzlich auswich, die Reparaturkosten dieses Wagens beliefen sich auf 2000 €, wovon seine Versicherung einen Teil mitübenommen hat, obwohl er das Ausweichen des entgegenkomenden Wagens nachweislich nicht verursacht hatte. Wie kommt den so was?


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Reply


anonym
beantwortet von liam22 am 29. August 2007 12:25
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Es gibt Gerichte, die gehen beim Fahren eines Geländewagens nur wegen der Tatsache, dass es sich um ein i.d.R. breiteren Wagen handelt als normal, von einer Mithaftung aus. Das OLG Hamm hat so entschieden, im dortigen Fall war auf einer schmalen Straße einem Autofahrer mit einem Kleinwagen eine Großraumlimousine entgegengekommen. Durch die gewaltigen Ausmaße eingeschüchtert, wich er scharf rechts aus. Dabei geriet der Wagen ins Schleudern und der Mann verunglückte. Das OLG Hamm (27 U 62/00) entschied, dass die Fahrerein der Großraumlimousine zur Hälfte für den Schaden aufzukommen habe. Dabei genüge trotz des regelgerechten Verhaltens bereits, dass schon der bloße Betrieb ihres Pkw den Unfall irgendwie mit veranlasst habe. Es kann also daran gelegen haben, auch wenn der Bekannte den Unfall nicht mitverschuldet hat.


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 29. August 2007 12:28
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Ich nehme an, Dein Bekannter ist auch Halter des Geländewagens.

Die Gefährdungshaftung im Rahmen des § 7 StVG läßt den Halter auch dann haften, wenn er keine Schuld hat, sofern ein Schaden beim Betrieb des Fahrzeuges eingetreten ist, der nicht unvermeidbar war. (Unvermeidbarkeit ist selten.)

Vermutlich (ich kenne die Akten nicht) war es hier so, daß beide keine Schuld an dem Unfall hatten (bzw. eine solche nicht nachgewiesen wurde) so daß beide anteilig haften.

Die Haftungsverteilung wird meist hälftig sein; das hängt aber von verschiedenen Umständen (Erhöhung Betriebsgefaht etc.) ab und kann hier nicht ausführlich behandelt werden.


kalle39
beantwortet von kalle39 am 29. August 2007 12:09
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Jeder Fahrer darf nur so schnell fahren, dass er vor Hindernissen noch rechtzeitg zum stehen kommt. Nachdem wohl beide Fahrezuge zu schnell waren, wird in der Regel 50:50 gemacht. D.h. der Bekannte hatte sehr wohl Schuld, das hat nichts mit dem Geländewagen zu tun.

Kommentar von hannah am 29. August 2007 12:16

Nein, er ist nicht zu schnell gefahren, er hatte wirklich keine Mitschuld, das steht auch so im Unfallprotokoll der Polizei.

Kommentar von F4fbe14841bf010ee61feaecbf4919f1smallkalle39 am 29. August 2007 12:43

Ich meine mit "zu schnell" auch nicht eine Übertretung der zulässigen Geschwindigkeit (also z.B. mehr wie 50 km/h in der Stadt), sondern dass er zu schnell war um vor einem plötzlich auftauschenden Hinderniss noch zum stehen zu kommen. Die Polizei darf eine Schuldfrage übrigens gar nicht entgültigg klären. Anderes Beispiel dieser Kategorie: Wenn man Rückwärts auf eine Straße herausfährt - auch ganz, ganz langsam und von mir aus sogar mit Rechts-vor-links-Vorfahrt - bekommt mann immer eine Mitschuld, weil Rückwärtfahren an sich einfach gefährlich ist, sofern man nicht extra jemanden zum rauswinken hat oder die absperrt oder so. So ist nun mal die Rechtsfrage und man ist im rechtlichen Sinne schuld, auch wenn man moralisch gar nicht schuld ist.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 29. August 2007 12:20
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die entscheidende Frage ist dabei, was es für ein Tier war..wer Füchse, Igel und ähnliches Kleingetier bremst bzw. ausweicht hat sehr schlechte karten bei der Versicherung, denn da ist alles ab Wildsau und größer erst ein Risiko, was Vollbremsungen bzw. Ausweichen akzeptabel macht

Kommentar von 0d4550e9ca310f36c442f19c90c63308smallHunley am 29. August 2007 13:26

Hab ich überlesen daß ein Tier mit von der Partie war?




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