Sie bleiben auch als BezieherIn von Elterngeld und als Elternteil in der "Elternzeit" in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn Sie vorher Pflichtmitglied waren.
Als Pflichtersicherte beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert sind:
1. Eltern in Elternzeit
2. Bezieher von Elterngeld ohne Elternzeit (während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Elterngeld, also auch bei "Verdoppelung" des Auszahlungszeitraumes).
Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis befristet ist und während der Mutterschutzfristen oder der Elternzeit endet, sind Sie bei Bezug von Elterngeld als Pflichtversicherte weiterhin gesetzlich krankenversichert solange Sie Elterngeld beziehen.
Waren Sie bislang nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, begründet der Bezug von Elterngeld keinen Anspruch auf eine Pflichtversicherung.
Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nicht auf weitere Einnahmen, aus denen z.B. bereits vor dem Erziehungsgeld- / Elterngeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Unberührt bleibt daher z.B. die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit ( über 400 Euro monatlich). Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Erziehungsgeld / Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben.
Freiwillig versicherte Mitglieder müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. War ein Ehepartner als Arbeitnehmer bisher freiwilliges Mitglied, befindet sich nun in Elternzeit und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen, kann er in die Familienmitversicherung aufgenommen werden.
Privat Versicherte bleiben weiterhin beitragspflichtig privat versichert. Privat Versicherte, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mit ihrem Einkommen deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fallen (und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden), können sich auf Wunsch von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse (freie Wahl) erforderlich.
Für Beamtinnen/Beamte der Länder bzw. des Bundes bestehen unterschiedliche Regelungen im Beihilferecht; erfragen Sie Näheres bitte bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle.
Beispiel: Bei einem Ehepaar ist die Frau verbeamtet (beihilfeberechtigt), befindet sich in Elternzeit und beantragt für das zweite Kind Elterngeld. Der Ehemann ist angestellt tätig und privat versichert (100%). Auch er beabsichtigt Elterngeldbezug. Verdient er im Kalenderjahr der Geburt weniger als derzeit 18.000 €, besteht die Möglichkeit, als Partner mit 70% Beihilfeanspruch rechnen zu können. Sein Elterngeldbezug wird dabei nicht als Einkommen angerechnet.
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