Von den Gerichten gibt es unterschiedliche Ansichten, was aber eher darauf hindeutet, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.
So hat das Oberlandegericht Schleswig entschieden, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden kann, wenn der PKW entgegen den Angaben des Verkäufers nicht unfallfrei ist (Az: 5 U 11/05). Allerdings bezieht sich dieses Urteil auf einen Kauf vom gewerblichen Händler.
Bei Privatverkäufen gibt es dagegen ein Urteil, wonach bei der Hinweis auf Unfallfreiheit keine Garantie auf einen tatsächlichen Zustand dieser Art darstellt. Es heißt darin: "So bezieht sich diese Erklärung nicht auf dem Verkäufer nicht bekannte Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers sowie auf Bagatellschäden, da der private Verkäufer normalerweise nicht in der Lage ist, die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens zu überprüfen." (LG München I, Az.: 32 O 11282/03)
Problematisch wird es, dem Verkäufer nachzuweisen, dass er von dem Unfallschaden wusste, aber diesen beim Verkauf verschwiegen hat.
dank euch für die hinweise. in der artikelbeschreibung stand wenigstens nichts drin - klar.