Autokauf - Verbindliche Bestellung-Sachgewährleistung
Moin zusammen,
ich habe gestern eine verbindliche Bestellung für einen Gebrauchtwagen unterschrieben. Der Verkäufer hat ebenfalls gegengezeichnet.
Frage: Ist dies schon ein gültiger Kaufvertrag? Welche Rücktrittsmöglichkeiten gäbe es noch? Gibt es Fristen?
Mit der Bestellung hat der Händler mir schriftlich eine Zusage zum Kauf ausgestellt. Diese enthält alle Mängel, die der Tüv bei Untersuchung und ich bei der Probefahrt festgestellt habe.
Frage: Ist er damit bezüglich der Sachmängelhaftung für alle weiteren Sachen raus?
Der Verkäufer führte mit mir ein lockeres Gespräch darüber, was ich beruflich machen würde. Ich sagte ihm, dass ich Beamter sei und unterhielten uns noch ein wenig über meinen Beruf. Leider habe ich bei Unterschrift übersehen, dass er im Feld "Handelt der Verkäufer als Unternehmer, so wird folgendes vereinbart:" alle weiteren Vereinbarungen eingetragen hat: TÜV/AU neu, Aufbereitung und diverse Plastikteile werden erneuert, Inzahlungnahme meines alten Autos
Frage: Ist der Händler hiermit aus der Gewährleistung heraus?
Freue mich auf Rückmeldung!
Vielen Dank und beste Grüße
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Bevor du irgendetwas bezahlst, sollte der endgültige Kaufvertrag richtig in deinem Sinne ausgefüllt sein.
Da du als Privatperson kaufst (Beamter ist nicht gewerblich), haben da Klauseln für Gewerbekauf nichts zu suchen - ggf. streichen.
Kein Gewährleistungsausschluss.
Keine Mängel, mit denen du nicht leben willst.
Nimm jemanden mit, der was von der Materie versteht.
Lass dich nicht drängen - wenn der Verkäufer zappelt, lässt du das Geschäft platzen.
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Treten bei dir Mängl lauf, die offensichtlich schon vorher bestanden und die der Händler demnach verschwiegen hat, muss er auch dafür gerade stehen. Wenn du aber ein Auto MIT Mängeln kaufst, dann kannst du nicht erwarten, das der Verkäufer die Mängel im Nahchinein zu seinen Lasten beseitigen muss.
ABER Tüv/AU neu heißt ja, dass die Mängel beseitigt werden/wurden, denn sonst hätte man ja keinen Tüv bekommen.
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Antwort von Loreen05 28.12.2012
Hallo,
theoretisch hast du 14Tage Zeit deinen Kaufvertrag zu Widerrufen. Näheres steht in den AGB des Verkäufers. Möchtest du das Auto "privat" kaufen oder für gewerbliche Zwecke?
Du hast vom Gesetzgeber 1Jahr Gewährleistung als Privatperson! Bedeutet, wenn irgendwelche Mängel auftretten muss dir der Verkäufer in den ersten 6Monaten nachweisen, das der Mangel beim Verkauf nicht bestand, (also du ihn verusacht hast) nach den 6Monaten liegt die Beweispflicht bei dir! Der Verkäufer muss also eventuelle Mängel beheben!
Kaufst du das Fahrzeug gewerblich, steht die die gesetzliche Gewährleistung leider nicht zu! Also unbedingt nochmal Vertrag lesen UND die AGB. Dann am besten nochmal mit dem Verkäufer sprechen!
Ich hoffe ich konnte dir helfen! :)
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Da müsste man den ganzen Vertrag sehen. Diese Autohändler selbst die großen Hersteller sind alle mit allen Wassern gewaschen. Oft glaubt man einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, aber wenn man genau hinsieht steht gar nicht "Kaufvertrag", sondern "Kaufantrag" was ja ein ganz wesentlicher Unterschied ist, nämlich nur eine einseitige Verpflichtung des Käufers, das Auto zu kaufen,
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du hast also etwas unterschrieben ohne davon Ahnung zu haben..................
man informiert sich VORHER
Kommentar von AfricanAfrican 28.12.2012Super hilfreich.
14 tage widerrufen? Warum das denn?!
Und die Beweislastumkehr gilt doch wohl eher für neue Artikel nicht für gebrauchte.
Im Gesetzt steht, dass man 14Tage Widerruffrist hat bei Kaufverträgen! Ich habe selbst ein Fahrzeug gekauft! 12Monate Gewährleistung bekommst du nur als Privatperson! In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass alles ok ist....danach musst du das!
Leider sieht es in deinem Fall so aus, dass der Verkäufer dich als "gewerblich" eingetragen hat um somit deinen gesetzl. Gewährleistungsanspruch zu umgehen...
Schau mal hier: http://www.autorecht24.de/Autokauf/Rucktritt/rucktritt.html
Du solltest den Link aber auch selbst lesen..................
Vielleicht mal die Frager richtig lesen, der Verläufer hat sich selbst als Handelstreibender eingetragen und nicht den Käufer.
zudem hat man kein 14tägiges Rücktrittsrecht, dies gilt nur für Verträge die am Telefon oder Online oder an der Haustür abgeshclossen worden sind.