hier werden mehrere Sachen vermengt:
1. grobe Fahrlässigkeit: früher zahlte die Versicherung da nicht, allerdings nur nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant sich grob fahrlässig verhalten hat. Hier geht es um den Sohn des Versicherungsnehmers, der sicher kein Repräsentant ist, sondern nur mit dem Auto mal fahren durfte. Früher mußte die Versicherung an den VN zahlen und konnte dann den Fahrer in Regreß nehmen. Ein Regreß bei Familienangehörigen bei Personen aus dem gleichen Haushalt war kein Regreß möglich. Nach dem neuen VVG kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr generell ablehnen, sondern nur nach Höhe des Verschuldengrades.
2. was Du vermutlich meinst, ist eine Obliegenheitsverletzung, weil der Fahrerkreis anders als im Versicherungsvertrag angegeben war. Die meisten Versicherungen schränken dabei aber den Versicherungsschutz nicht ein, sondern erheben nur Strafprämien o.a.. Wenn sich dann Deine Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen will, solltest Du zu einem nicht so billigen Anbieter wechseln. Denn bei den billigen Anbietern wird so eine Obliegenheitsverletzung vielleicht konstruiert, z.B. wenn das Auito gerade nicht in der Garage stand, es so aussieht, das die Jahresfahrleistung überschritten wird, Fahrerkreis usw., um sich um die Leistung drücken zu können. Denn irgendwo müssen die billigen Beiträge ja herkommen.
In der Frage geht's zwar um die Kasko, aber die Kfz-Haftpflicht zahlt sogar bei Vorsatz und sie kann sich maximal 5.000 EUR vom Versicherungsnehmer zurückholen (Regressbegrenzung).