Entsprechend dessen, was Du geschildert hast: Sofern das Auto unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft wurde - dazu reicht die Klausel "gekauft wie gesehen" grundsätzlich nicht aus - und das Wort "unfallfrei" nicht als Garantie zu werten ist, kann der Käufer das Fahrzeug nicht zurückgeben.
Anderfalls muss geklärt werden, ob der Unfallschaden derart bedeutend war, dass er einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt. Sollte dies der Fall sein, hätte der Käufer zumindest das Anrecht auf eine Preisminderung und auf Schadensersatz.
In seltenen Fällen hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nachbesserung in Form von Neulieferung. Das hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab.
Und um den Halbwissenden zuvor zu kommen: Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung käme nur in Frage, wenn man Dir nachweisen könnte, dass Du über den Unfall Bescheid wusstest.
So einfach wie Du es schreibst ist es nicht. Siehe auch @Ruedi