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Auto probefahrt: Aber ohne TÜV ?

gefragt von dergrieche am 24.06.2009 um 15:10 Uhr

Hallo,

ich habe zur Auswahl ein Auto, dass jedoch kein TÜV hat. Darf ich damit mit rote Nummernschilder auf der öffentlichen Straße eine Probefahrt machen?

Und noch eine frage:

Wer haftet für Schäden, falls ich oder ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Unfall verursacht hat oder ein unerwartetes Problem während der Probefahrt eintrifft? (Motorschaden, tür fällt ab, usw...?)


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jbinfo
beantwortet von jbinfo am 24. Juni 2009 15:23
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Für eine Probefahrt mit "Roter Nummer" benötigt das Auto keinen TÜV, es muss nur verkehrssicher sein.

Kommentar von B0b558cfb4c037c650ca31f3617b4413smalljbinfo am 24. Juni 2009 15:25

Die Versicherung des Händlers haftet für Schäden die Du bei der Probefahrt verursachst.


soedergren
beantwortet von soedergren am 24. Juni 2009 15:25
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Als Probe- oder Überführungsfahrt mit Kurzzeitkennzeichen kann TÜV abgelaufen sein, das Fahrzeug muss jedoch in verkehrssicherem Zustand sein.

Kommentar von B0b558cfb4c037c650ca31f3617b4413smalljbinfo am 24. Juni 2009 15:29

Das gilt nicht nur für Kurzzeitkennzeichen sondern auch für die "roten Händlerkennzeichen mit 06..."

Kommentar von B0ca3fc1a0c141a0e0a3797b90eb3b01smallsoedergren am 24. Juni 2009 15:31

;-) die hab ich mal eben dazugezählt, früher gab's eh nur die roten...


Zickedeluxe
beantwortet von Zickedeluxe am 24. Juni 2009 15:14
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Du darfst mit einem Auto ohne TÜV NICHT am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

Kommentar von dergrieche am 24. Juni 2009 15:15

Gut bin ich nämlich auch der Meinung, nur der Händler meinte ich dürfte das.
        Danke =)

Kommentar von B0b558cfb4c037c650ca31f3617b4413smalljbinfo am 24. Juni 2009 15:23

Der Händler hat Recht.

Kommentar von 58676c72370b36ec9454d19c06250bc5smallZickedeluxe am 24. Juni 2009 15:25

??????????? Na klar.... kopfschüttel

Kommentar von B0ca3fc1a0c141a0e0a3797b90eb3b01smallsoedergren am 24. Juni 2009 15:26

Wenn du's nicht glaubst, frag direkt beim TÜV nach... es ist aber so: bei Kurzzeitkennzeichen ist keine gültige TÜV-Plakette erforderlich, das Fahrzeug muss aber natürlich verkehrssicher sein.

Kommentar von B0ca3fc1a0c141a0e0a3797b90eb3b01smallsoedergren am 24. Juni 2009 15:30

"Kurzzeitkennzeichen sind für Fahrzeugüberführungen, Prüfungs- und Probefahrten vorgesehen. Rechtliche Basis für diese Kennzeichen ist §16 FZV (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten). Genutzt werden dürfen diese Kennzeichen nur mit einem einzigen Fahrzeug, eine wechselnde Verwendung mit mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Als Besonderheit ist bei diesen Kennzeichen keine gültige Bescheinigung für eine bestandene AU (§47a StVZO) und HU (§29 StVZO) nötig. Auch von den Regelungen hinsichtlich der Umweltplakette sind diese Kennzeichen ausgenommen. "(Quelle: WIkipedia)

Kommentar von B0b558cfb4c037c650ca31f3617b4413smalljbinfo am 24. Juni 2009 15:30

@Zickedeluxe, Du bist da wirklich im Unrecht. Ich bin auch Autohändler.


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