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Auto in Garagetor gefahren, Fahrerflucht, Fahrer nicht ermittelbar. Wer zahlt?

gefragt von eliwilliam am 22.12.2008 um 19:01 Uhr

Heute wollte ich mein Auto (Cabrio) aus meiner Garage holen. Die Garagen befinden sich auf einem Garagenhof und sind einzeln abschließbar. Offentsichtlich ist ein Auto in mein Tor gefahren, die Polizei vermutet, dass dies mit ca 30km/h geschaf. Das Tor ist Totalschaden, mein Cabrio hat einige Kratzer abbekommen. Welche Versicherung zahlt? (Schaden am Auto und am Tor) Der Verursacher konnte bislang nicht ermittelt werden. (Es handelt sich um eine Mietgarage) Kann dies zu Vandalismus zählen und die Private Haftpflicht zahlt?


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MKbln
beantwortet von MKbln am 22. Dezember 2008 19:03
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DU zahlst! Ausser findest Schuldigen oder hast gute Versicherung. Könnte als Vandalismus gesehen werden aber das entscheidet Deine Versicherung dann...

Kommentar von C4cb0a35f7e8ee90fcebd369544d6ef5smallForsthouse am 22. Dezember 2008 19:10

Vandalismus ist das auf keinen Fall.Wenn die Polizei vermutet und es sichtbar ist,dass ein Auto mit einer Gewissen Geschwindigkeit ins Tor gefahren ist,ist es Fahrerflucht und somit eine Straftat.Und wenn dir bei einer Straftat dein Eigentum beschädigt wird,und der Straftäter nicht auffindbar ist,musst Du den ganzen Mist selber bezahlen.Leider.

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 22. Dezember 2008 19:28

istnicht ganz so: Die Deutschen Autohaftpflichtversicherer haben einen Verein für Verkehrsoperhilfe gegründet (gibts schon seit Jahrzehnten); der übernimmt einen Teil der Sachschäden und bei Personenschäden die gesetzliche Haftpflicht (wissen nur viele nicht)


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 22. Dezember 2008 19:24
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Habt Ihr das gewusst?

Der Verband der Automobilversicherer hat einen Verein gegründet, der bei Unfällen mit nicht versicherten Fahrzeugen und bei Unfallflucht die Schäden ersetzt

Dies ist die Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg

Die Verkehrsopferhilfe der deutschen Autohaftpflichtversicherer hilft nach Unfällen mit nicht ermittelten oder nicht versicherten Kraftfahrzeugen.

Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und so genannte Sachfolgeschäden (z. B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck, aber auch beispielsweise Schäden an Mauerwerk eines Hauses, Gartenzaun, Bepflanzung) werden ersetzt, wenn Sie über 500 Euro (Selbstbehalt) liegen. Schmerzensgeld wird nur gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

Also: Unfall dort melden



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