Also erst mal was Grundsätzliches: Hat dein Freund als Privatperson von einem Händler gekauft?
Wenn ja, liegt der Fall einfach. Er hat nach Verbraucherschutzrecht einen Anspruch auf Nachbesserung bei erheblichen Mängeln von 12 Monaten. Ein Zylinderkopfschaden zählt unumstritten zu diesen erheblichen Mängeln! Tritt der Mangel während der ersten 6 Monate nach kauf auf, so liegt die Beweislast des Fehlers beim Verkäufer (die Rechtssprechung geht in diesem Fall davon aus, dass der Fehler/Schaden schon bei Kauf bestanden hat) nach diesen besagten 6 Monhaten dreht die Beweislast zu Lasten des Käufers, er muß dann dem Käufer nachweisen dass der Schaden schon bei Kauf vorhanden war. In geschildertem Fall müßte er den Verkäufer auf den Mangel aufmerksam machen und eine Frist setzen in welcher dieser Fehler auf Kosten des Verkäufers repariert wird. Lässt der Verkäufer diese Frist verstreichen hat dein Freund das recht das Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Am besten mit Anwalt! Das gilt aber nur bei Kauf vom Händler als Privatperson!
Bei Kauf von Privat an Privat ist es nicht so einfach: Nur wenn er dem Verkäufer nachweisen kann, dass der Fehler bei Verkauf existiert hat und dieser davon wußte (arglistige Täuschung bis vorsätzlicher Betrug), kann man eine Rückabwicklung durchführen. Der Satz "gekauft wie gesehen" gilt in der Rechtsprechung nicht, da er nach Ansicht vieler Richter gegen gegen Recht und gute Sitten verstößt.
Ich hoffe dass ich euch mit meiner Erklärung helfen kann,unter feldmann@stardsl.de könntet ihr mir mitteilen wie es gelaufen ist.
So ist es. DH