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Auto-Dachgepäckträger abgefallen - Zahlt Versicherung den Schaden?

gefragt von jamiestar am 24.07.2008 um 9:10 Uhr

Ich bin mit Freunden drei Tage im Bike-Urlaub gewesen. Auf der Hinfahrt hatten wir jedoch das Problem, dass zu Beginn der Fahrt bei ca. 40 km/h sich der Dachgepäckträger löste , leicht über´s Dach rutschte und leichte Kratzer im Lack des Wagens verursachte. Wir haben ihn schließlich abmontiert und umgepackt. Soviel ich weiß, liegt ein Materialfehler vor, weil eine Schraube mit Verankerung gebrochen sind. Übernimmt die Versicherung den Schaden am Wagen?


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Reply


Jutta März
beantwortet von Jutta März am 24. Juli 2008 09:13
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Auf jeden Fall muss sie das!!

Kommentar von jamiestar am 24. Juli 2008 09:18

Problem: Die Garantie des Dach-Gepäckträgers ist abgelaufen, ist halt schon so ein altes Ding.

Kommentar von Bd5fe6383e835fc0a26a8bc03b39bd27smallJutta März am 24. Juli 2008 09:22

Ich gaube bei Materialfehlern is das egal. Weiss das aber ned genau. Goggle dich mal durch. Vielleicht findest du was über Haftungs gesetze

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 24. Juli 2008 09:25

Welche denn, liebe Jutta?


andreas48
beantwortet von andreas48 am 24. Juli 2008 09:24
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Welche Versicherung sollte für den Schaden aufkommen?

wenn es ein produkt ist, was mängelbehaftet ist, dann musst du eine Produkthaftungsklage inreichen und das wird ein langer und kostenspieleiger Weg..

alles andere kommt nicht in Frage

Kommentar von 1079a100179c7e88556a9448df89ed3dsmallKabark am 24. Juli 2008 09:28

Richtig.


anonym
beantwortet von Frank5000 am 24. Juli 2008 14:41
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Die Vollkasko würde zahlen. Allerding bedingt das die höhere Einstufung der SF Klassen.

A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Fahrzeugteilversicherung) oder A.2.3 (Fahrzeugvollversicherung). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter A.2.1.2 und A.2.1.3 als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile A.2.1.2 Soweit in A.2.1.3 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs beitragsfrei mitversichert: a) fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, b) fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird, c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z.B. Sicherungen und Glühlampen), d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, e) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel), f) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: • ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung • Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, • nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.


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