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Auszug aus Mietwohnung, was muss ich TATSÄCHLICH renovieren

Frage von CatvanO CatvanO

Hallöchen,

ich ziehe bald aus. Mein Vermieter ist nen ganz korekter. In meinem Mietvertrag steht das ich nach Auszug die Wohnung so wieder herrichten muss wie ich sie erhalten habe. Nun die Wände waren weiß die decken auch. Im Schlafraum lag nen Teppich, in der Küche und im Flur PVC.

Nun frage ich mich ob ich dies tatsächlich alles neu herrichten muss, ich meine das eine Abnutzung stattfindet ist doch vollkommen klar! Und irgendwann gab es doch mal bekundungen das dass nicht mehr so rechtens ist! Der einzug war vor ca. 6Jahren.

Danke

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Antworten (15)

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    Antwort von sheela2011 sheela2011

    BGH-Urteil Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren

    1. September 2007, 16:01 Uhr

    Mieter können nicht mit einer Klausel im Mietvertrag zu einer Renovierung beim Auszug verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte in einer Entscheidung vertragliche Verpflichtung der Mieter zu einer Endrenovierung für unwirksam.

    Die Klausel stelle auch dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er während der Wohnzeit keine laufenden Schönheitsreparaturen durchführen müsse. Die Bundesrichter beanstandeten, dass die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelte. Damit hatte die Klage eines Mieters aus Bremen in letzter Instanz Erfolg (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 316/06).

    Im seinem Mietvertrag stand, dass er die Wohnung bei Auszug fachgerecht renoviert zurückgeben müsse. Es folgte eine Liste, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. Während der Mietzeit gab es jedoch keine Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen.

    Das Amtsgericht und das Landgericht Bremen hielten die Klausel für gültig und wiesen die Klage des Mieters ab. Das Landgericht war der Ansicht, die Endrenovierungspflicht sei eindeutig so zu verstehen, dass nur Räume mit deutlichen Wohnspuren beim Auszug renoviert werden müssten.

    Dem widersprach der BGH. Auf die Revision des Mieters stellte er fest, die Klausel sei vom durchschnittlichen Mieter eher so verstehen, dass die Wohnung beim Auszug auf jeden Fall frisch renoviert übergeben werden müsse oder jedenfalls keine Wohnspuren zeigen dürfe. Das benachteilige den Mieter unangemessen.

    Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass eine Pflicht zur Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie unabhängig davon bestehe, wann die letzte Schönheitsreparatur gemacht wurde. Das gelte auch, wenn er keine Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen habe. Denn die isolierte Endrenovierungspflicht verpflichte den Mieter auch dann, wenn er nur kurz in der Wohnung wohnte oder freiwillig Schönheitsreparaturen durchgeführt hatte.

    Mit dem jetzigen Urteil hat der Mietsenat des BGH seine Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach Schönheitsreparaturpflichten nicht nach starren Fristen verlangt werden können, sondern nur entsprechend dem tatsächlichen Renovierungsbedarf. Keywords

    Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als erwartet und folgerichtig. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), erklärte, eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen. „Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in der Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Vertragsparteien“, sagte er.

    Quelle:

    http://www.welt.de/wirtschaft/article1178768/Mieter_muessen_beim_Auszug_nicht_renovieren.html

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    Antwort von sachab13 sachab13

    Um den Boden brauchst Du Dich nicht kümmern. Die Wände mal neu weissen und gut is ;-)

    Kommentar von derMeier derMeierderMeier

    Das 13 in deinem Namen soll aber nicht zufällig auf dein Alter deuten? -- Wenn ja: Meine Hochachtung

    Kommentar von sachab13 sachab13sachab13

    Nein, ist mein Geburtstag und damit verbunden meine persönliche Glückszahl ;-)

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    Antwort von Prisci87 Prisci87

    kommt drauf an was im Mietvertrag steht!!!!!!!!!!

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    Antwort von KlausNeumann KlausNeumann

    Bei ganz normalem Gebrauch und normaler Abnutzung brauchst Du nichts zu machen. Die Wände müssen auch nicht unbedingt weiß sein, eine dezente helle Farbe geht auch. Es muss nicht alle wieder neu gemacht werden, es muss nur ordentlich sein.

    http://www.wohnung.com/schoenheitsreparaturen/

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    Antwort von Guppy194 Guppy194

    Neue Rechtslage zu Renovierungsfristen Im Juni 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass derartige Klauseln, die eine starre Fristenregelung vorsehen, unwirksam sind. Solche Klauseln würden den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten, was einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeute.

    Der Mieter ist deshalb nur noch dann zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn die Klausel berücksichtigt, dass zu dem vorgesehenen Renovierungszeitpunkt auch tatsächlich eine Renovierung erforderlich ist.

    Bei der Frage, ob in der Klausel eine starre Frist vereinbart wurde, ist allerdings Vorsicht geboten. Enthält die Klausel lediglich eine Empfehlung zur Renovierung innerhalb dieser Firsten, kann sie durchaus wirksam sein.

    Beispiel einer wirksamen Fristenregelung:

    Die Schönheitsreparaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen:

    Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre;
    Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre;
    alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre.
    3. Vereinbarung von Renovierungsfristen und Schlussrenovierung Grundsätzlich kann der Vermieter wählen, ob er mit dem Mieter eine laufende Renovierung - siehe oben - vereinbart oder lieber eine Schlussrenovierung. Eine Schlussrenovierung bedeutet, dass der Mieter während des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Nur wenn er auszieht hat er die Pflicht zu renovieren. Vermieter würden gern beide Pflichten auf den Mieter umlegen, doch die Rechtsprechung hält eine Kombination aus beiden Pflichten (laufende und Schlussrenovierung) für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Sind also laufende und abschließende Renovierung vereinbart worden, so sind beide Klauseln unwirksam, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss (BGH VIII ZR 335/02).

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    Antwort von Feigling1 Feigling1

    Solche Klauseln, daß bei Auszug die ganze Wohnung renoviert werden muß, sind 0 und nichtig, auch wenn sie im Vertrag stehen! Ebenso, wenn für Räume ein fester Turnus für`s Renovieren festgelegt worden ist. Es reicht aus, wenn alle Jahre das "normale" Maß an Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hat. Schlecht sieht es allerdings aus, wenn Du ohne Genehmigung des Vermieters irgendwelche in die bauliche Substanz reissende Maßnahmen eigenmächtig gemacht hast. Dann kann der Vermieter verlangen, den alten Zustand wiederherzustellen. (Bsp. eine Decke mit Paneele abgehängt, Laminat verlegt) Hat er aber dazu seine (nachweisbare, schriftliche) Genehmigung erteilt, darf er auch diese Entfernung bei Auszug nicht verlangen. Gerichtsurteile hierzu stehen doch alle paar Tage in der Zeitung...

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    Antwort von ramirez79 ramirez79

    Hallo.

    Die Wände müssen gestrichen werden .

    Der Böden und rest wird mit der Miete ab gegolten . Wollte es auch meiner Versicherung melden als ich auszog , die sagte das es ni´cht bezahlt werde da ich Miete bezahle .

    weiß aber von anderen die was ausgeschüttet haben auf dem Boden , der mußte von der Versicherung ersetzt werden .

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    Antwort von lionbaby72 lionbaby72

    Wände weissen, Löcher in den Wänden (vom Bild aufhängen oder sonstiges) entfernen. Den Boden reinigen. naja Fenster putzen. Damit sollte es getan sein.

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    Antwort von Maximus40 Maximus40

    Hallo Catvan, es gibt für Schönheitsreparaturen Fristen (Wände, Decken weißen, Heizkörper, Fenster und Türen streichen). Wenn diese Fristen abgelaufen sind musst Du renovieren. Nach 6 Jahren z.b. auf jeden Fall Küche. Sind seit der letzten Renovierung einige Fristen noch nicht abgelaufen, sind evtl. anteilige Kosten zu zahlen. In jedem Fall muss die Wohnung bezugsfertig sein. Teppichboden und PVC unterliegen der gewöhnlichen Abnutzung. Sollte ein erhöhter Verschleiß vorliegen, bist Du unter Umständen schadensersatzpflichtig.

    Kommentar von Chamaeleon1205 Chamaeleon1205Chamaeleon1205

    falsch gibt es nicht mehr

    Kommentar von Maximus40 Maximus40Maximus40

    Was gibt es nicht mehr?

    Kommentar von Chamaeleon1205 Chamaeleon1205Chamaeleon1205

    die klausel ist unzulässig. bundesgerichtshof

    Kommentar von Maximus40 Maximus40Maximus40

    Von was sprichst Du eigentlich? Versuch es doch mal in ganzen Sätzen!

    Kommentar von Maximus40 Maximus40Maximus40

    Hier noch ein Link zu Schönheitsreparaturen. http://www.schoenheitsreparaturen.de/ - Demnach gibt es keine starren Fristen mehr, wann Du renovieren musst. Lies Dir die einzelnen Punkte mal in Ruhe durch.

    Kommentar von Feigling1 Feigling1Feigling1

    Richtig von Maximus40!

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    Antwort von Fujikago Fujikago

    Wenn Du z.B. letztes Jahr die Wände in einer hellen Farbe (kann auch gelb o.ä. sein) gestrichen hast und sie noch gut aussehen, dann musst Du nicht neu streichen. Bohrlöcher zumachen, überpinseln und gut is! Fußboden soll Dich nicht interessieren.

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    Antwort von Rabbicook Rabbicook

    Ich würde mal sagen weiß streichen reicht, wenn nicht größere Macken an Türen und Fenstern sind. vor dem Streichen eventuell vorhandene Dübellöcher zuspachteln. Der Bodenbelag unterliegt einer "normalen" Abnutzung und ist Sache des Vermieters (außer natürlich der Bodenbelag ist außergewöhnlich stark abgenutzt oder beschädigt worden). Ansonsten "besenrein" also ausfegen bzw. Staubsaugen bei Teppich.

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    Antwort von amateur1 amateur1

    Die Wände geweisselt,sonst Besenrein.

    Kommentar von Tabaluga1961 Tabaluga1961Tabaluga1961

    falsch - wer eine renovierte Wohnung bekommt muss auch renovieren wenn er auszieht. Hierfür gibt es einen Fristenplan. Küche alle 3 Jahre, Wohnzimmer alle 4 Jahre und Nebenräume alle 5 Jahre. oder so ähnlich. Es muss auch nicht weiß übergeben werden, solange es keine Schockfarben wie Lila oder schwarz ist. Die Lebenszeit von Bodenbelägen ist länger. Wenn dein Vermieter so ein Korrekter ist, hat er sicher im Übergabeprotokoll was geschrieben. Auch so würd ich ihn fragen, wie ers denn haben will.

    Nebenbei noch ein Witz- Kommt ein Mann in die Zoohandlung und will 30 Fruchtfliegen, 20 kakalaken und 5 Mäuse haben. der Verkäufer fragt: Wöfür. Ja ich muss die Wohnung so zurück geben, wie ich sie übernommen habe.

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    Antwort von zehra2007 zehra2007

    Hallo

    die Wände und Decken wirst Du wohl wieder steichen müssen. Den PVC und Teppich brauchst Du nicht zu ersetzen, das ist normale Abnutzung.

    Normalerweise weiß das auch der Vermieter und wenn er korrekt ist, wird er auch keinen Ärger deswegen machen. v.G. zehra

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    Antwort von Proxx Proxx

    ich kenn das auch so das man die wohnung dann wieder so herrichten muss wie sie war, oder besser gesagt man muss alles weiß streichen

    Kommentar von derMeier derMeierderMeier

    Die Gesetzlage hat sich erst dieses Jahr geändert (lockernd für die Mieter)

    Kommentar von Proxx ProxxProxx

    achso, das wusst ich nicht

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    Antwort von derMeier derMeier

    Gegen normale abnutzung (leichte! schrammen im Parkett o.ä.) kann keiner etwas machen. Nichtmal gegen vergilbung von Nikotin an den Wänden.

    Was du aber machen musst ist: Die Wohnung in einer neutralen Farbe (Weiß oder Altweiß) streichen.

    Kommentar von CatvanO CatvanO

    Nun in Küche und Flur liegt PVC, da ich mir nee katze halte die nen wilder feger ist, hab ich viele Kratzer im PVC und der sieht echt übel aus

    Kommentar von derMeier derMeierderMeier

    das würde ich in deinem Fall nochmal extra mit dem Vermieter absprechen, denn wenn er den Boden erst wechseln will bevor er weiter vermietet musst du nichts machen. - Es liegt recht nahe, das die PVC böden mehr und mehr vom Markt verschwinden.

    Kommentar von Orchidee1 Orchidee1Orchidee1

    Das ist falsch. Es gibt sehr wohl noch PVC. Und es wird auch noch eingesetzt. Meine Eltern haben ihren in der Küche z.B. schon 2 Jahre und es sind keinerlei Kratzer drauf. Sie haben allerdings auch keine Katze. Was würdest Du sagen, wenn es ein Echtholzfußboden wäre mit Kratzern? Oder Laminat? Der Vermieter muss schließlich nicht die übermäßige Abnutzung tragen.

    Kommentar von Feigling1 Feigling1Feigling1

    Ist der Boden über das "normale" Verschleissmass hinaus ruiniert worden, (durch die Katze, Brandflecke) dann darf er schon eine "anteilige" Entschädigung dafür verlangen!

    Kommentar von Rabbicook RabbicookRabbicook

    Wenn Du weiß streichst ist die Vergilbung logischerweise mit weg.

    Kommentar von derMeier derMeierderMeier

    nein, ist sie nicht. Nikotin oder Wasserschäden drücken immer wieder durch den neuen Anstrich. Um das zu beseitigen braucht man eine recht teure Isolier- bzw. Absperrfarbe

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