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Auszug aus dem gesetzestext - Privat geld verdienen

gefragt von pitchpitch am 09.06.2008 um 12:53 Uhr

schönen guten Morgen!

folgendes problem. ich hab für eine veranstaltung n flyer und plakat entworfen. habe als privatperson gearbeitet, also darf ich auf die rechnung keine rechnungsnummer und steuernummer (da eh nicht vorhanden) schreiben. und der veranstalter weigert sich nun, zu zahlen, weil er nicht glaubt, dass man als privatperson verdienen darf. und er verlangt nach einem gesetzestext, der seine meinung widerlegt, ansonsten würde er nicht zahlen.

kann mir jemand sagen, wo ich den entsprechenden paragraphen finde?

Ich wäre euch sehr dankbar.

by the way: hab nur 70 ören verlangt, also kein Riesenbetrag.


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dock69
beantwortet von dock69 am 9. Juni 2008 13:06
4x
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Es gibt einen Formvorschrift für Rechnungen, damit diese später vom Finanzamt auch anerkannt werden. Darauf gehören zwingend eine Rechnungsnummer und Steuernummer.

Melde beim Finanzamt einen freiberufliche Tätigkeit (Teilselbständigkeit) an, Du bekommst dort eine Steuernummer (kostet nichts) und leg die Rechnung am Jahresende zu Deiner Steuererklärung dazu.

Zu Sicherheit frag doch einfach telefonisch beim Finanzamt nach. Du musst denen ja nicht sagen, dass der Auftrag schon erledigt wurde. Das wäre ja eigentlich Schwarzarbeit. ;)

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 9. Juni 2008 13:20

Auch eine Privatperson kann einer Firma eine formlose Rechnung ausstellen. Es müssen nur beide Parteien und der Betrag verzeichnet sein. Steuernummern sind nicht zwingend erforderlich.


tradaix
beantwortet von tradaix am 9. Juni 2008 13:55
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Wie muß eine Rechnung aussehen?

Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten sein muß. Der Hinweis sollte etwa folgenden Inhalt haben: „Die Lieferung (sonstige Leistung) ist steuerfrei nach § 4 Nr....... UStG.“

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

  2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,

  3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,

  4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,

  5. das Entgelt für die Lieferung oder für die sonstige Leistung und

  6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Unter Entgelt ist dabei jeweils der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer zu verstehen.

ACHTUNG: Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß aus Rechnungen, in denen nur der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer und der Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen ist (z.B.: Rechnungsbetrag 116 EUR, enthält 16 EUR USt) kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist!

Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (oha!) ist eine weitere Vorschrift eingeführt worden: Ab 1.Juli 2002 muß auf allen Rechnungen die Steuernummer des Rechnungsausstellers stehen! Diese Maßnahme soll dem Finanzamt helfen, Steuerhinterzieher dingfest zu machen. Wohlgemerkt, hier ist nicht die Rede von der europäischen Umsatzsteueridentifikationsnummer, sondern von der ‘richtigen’ Steuernummer des Unternehmers.

(cox-steuerberatung.de)

Weiter ist der Handwerker verpflichtet, neben der Rechnungsstellung einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung anzubringen, die den Leistungsempfänger, hier die Privatperson, auf die neuen Aufbewahrungsfristen von 2 Jahren hinweist. http://www.gutefrage.net/tipp/rechnungsaufbewahrungspflicht-fuer-privathaushalte


anonym
beantwortet von opderberg am 9. Juni 2008 13:09
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Zunächst einmal kannst Du dem Veranstalter die Verwertung des Flyers und des Plakat untersagen. Ist Dein geistiges Eigentum. Hat der Veranstalter Dein geistiges Eigentum schon genutzt weil Du angenommen hast Du bekommst Dein Geld, kannst Du eine Gebühr für die Nutzung einfordern. Die kann auch sehr saftig ausfallen. Wie Du dem Finanzamt mitteilst dass Du als Privatmann Einkünfte hast hat den Veranstalter nicht zu interissieren. Er hat auch die Möglichkeit Deine "Rechnung" anzunehmen. Aber wenn er sich so rausmogeln möchte... Du darst Einkünfte haben. Wende Dich an Dein Finanzamt.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 9. Juni 2008 13:19
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Eine Zwingende Form wird nirgendwo verlangt, hauptsache, es werden beide Parteien und der Betrag genannt. Das Nächste mal klärst du es ieber vorher, wie das mit der Bezahlung aussieht.

Kommentar von 34afbe25c789e3aa453062f0e58e22besmalljustii am 10. Juni 2008 06:53

falsch !


antola61
beantwortet von antola61 am 11. Juni 2008 21:03
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Vielleicht reicht es ihm, wenn du einfach eine Quittung für "geleistete Dienste" ausstellst? Er braucht doch nur einen Beleg für seine Buchhaltung, damit er das Geld als Ausgabe verbuchen kann... Umsatzsteuer kannst und darfst du eh keine ausweisen und er hat auch keinen Vorsteuerabzug... Also meines Wissens müßte das mit 'ner Quittung gehen! Ist ja Blödsinn, wegen einmal ein Gewerbe anzumelden und 'ne Steuernummer zu beantragen - das hab ich noch nie gehört!!








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