1

Auszahlung Rückkaufswert bei Rentenversicherung mit Gehaltsumwandlung

Frage von kleeklee kleeklee

Ich hatte eine Rentenversicherung mit Gehaltsumwandlung. Habe diese gekündigt, aber die Auszahlung des Rückkaufswert wurde mir verweigert! Mit der Begründung, dass das die Vereinbarungen zwischen meinem Arbeitgeber und der Versicherungsgesellschaft sind (diese Vereinbarungen habe ich nie erhalten bzw. gesehen). Ich habe nur Versicherungsbedingungen vorliegen, die die Auszahlung des Rückkaufwertes bei Kündigung vorsehen. Ich muss zwar jetzt keine Beiträge mehr zahlen, aber die eingezahlte Summe "ruht" bis zu meiner Rente. Ist das rechtens??? Ich bräuchte das Geld wirklich dringend.

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (2)

  • 1
    Antwort von Sumpfhexe Sumpfhexe

    es ist wirklich so, dass bei einer Direktversicherung nicht du der Versicherungsnehmer bist - sondern dein Arbeitgeber. Dieser hat schließlich auch die Beiträge für dich an die Versicherungsgesellschaft bezahlt - obwohl diese vorher durch deine Gehaltsabrechnungen lief, aber ohne zusätzlichen Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Die bezahlten Beiträge sind für die Altersvorsorge gedacht. Kündigen kann man diese nicht - nur ruhen lassen.

  • 0
    Antwort von MoxFoulder MoxFoulder

    Ja ... ist rechtens da es um altersvorsorge geht. Weiß nicht woher leute die idee nehmen die rente vorher schon anzufassen ... was machst dann später mal ?

    Kommentar von kleeklee kleeklee

    es geht dabei um eine freiwillige, zusätzliche Rentenversicherung

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.