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Auszahlung des Erbe

Frage von schniggi schniggi

Eltern sterben zeitgleich und hinterlassen 3 Söhne.

2 davon sind damals minderjährig, einer volljährig.

Die Minderjährigen leben jetzt b. Schwester der Mutter.

ältester Sohn und  Schwester d. Mutter haben seit Tod kein Wort mehr miteinander geredet.

2009 wurde eine Lebensversicherung auf ein Erbenkonto gezahlt.ca.70.000€

Des Weiteren gehört zum Erbe die vorher gem. bewohnte  Eigentumswohnung.

Was mit dieser ist ist völlig unklar.Wurde von Schwester komplett ausgeräumt und abgeschl.

ältester Sohn ist komplett auf sich allein gestellt und hat außer erbschein und Testament garnichts in der Hand/nie Unterlagen bekommen.

Er wird nur per Post benachrichtigt, wenn eine Überweisung auf der Bank liegt zum unterschreiben (z.b. Steuern, Erbschein der Minderjährigen, Beerdigungskosten).

Da dies 2 Jahre so geht, und an den Volljährigen außer Anfrage seiner Bankverbindung Anfang 2010 nichts passiert ist, weder die Bank noch die "Gegenseite" Auskunft gibt, weiß dieser nicht wohin er sich wenden kann (Versuch an RA des jüngsten Sohnes bevollm.und eingeschaltet von der Schwester der Mutter ebenfalls ohne Reaktion) und kein Geld für einen Anwalt vorhanden ist. Wie erfährt er den Sachstand, wie lange darf bzw kann das Erbe zurückgehalten werden? Kann die Lebensvers. nur ausgezahlt werden wenn klar ist was mit der Wohnung passiert?

Wie ihr merkt, ganz dringend Hilfe benötigt, Schnell! Danke!

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von imager761 imager761

    Die Minderjährigen können ihr Erbrecht nur durch einen Testamentsvollstrecker verwalten lassen. Ist Testamentsvollstreckung testamentarisch verfügt oder vom Nachlassgericht angeordnet?

    Dann wäre der TV erster Ansprechpartner.

    Ihm obliegt eine vollständiges Verzeichniss des Nachlasses (Vermögen abzgl. Verbindlichkeiten incl. Bestattungskosten).

    Er hat für seine Mandanten zu klären, ob die ETW verkauft werden soll oder einem gegen Ausgleich an die beiden Miterben zum Alleineigentum verbleiben soll.

    Welche Wertgegegenstände wertmäßig wem zufallen sollen und den Rest an Bargeld abzgl. seiner Kosten auszuzahlen.

    Das wäre in einem Gespräch zu klären.

    Bleibt das fruchtlos, kann nur eine Teilungsanordnung bei Gericht beantragt werden, um seinen Erbteil zu beanspruchen..

    Mittellos, steht dem Antragssteller Prozesskostenhilfe zu, die er von dem Erbe zurückzahlen muss.

    HTH

    G imager761

    Kommentar von schniggi schniggi

    genau das ist das größte problem. mein freund (ältester sohn) hat ausser diesem einen brief des vormundschaftsanwaltes nichts mehr gehört.auf diesen haben wir geantwortet, was mit den wertgegenständen sei, dass keine kopien der rechnungen, unterlagen oder sonstigem vorliegt, usw. die antwort war,aufgrund der unserer ansicht geforderten summe mit hinblick auf die schlechte nachrede im wohnort und des ganzen verhaltens, ziemlich empört und auch erstmalig anfragend und fordernd was mit allen gegenständen passiert ist,usw. daraufhin kam nichts mehr... wieder über 1jahr vergangen seitdem.

    müßte nicht ein anwalt, testamentsvollstrecker o.ä. eine anfrage an meinen freund starten?wie erfahren wir ob und welches nachlassgericht überhaupt eingeschaltet ist und ob ein testamentsvollstrecker vorhanden ist. können wir diesen beantragen bzw. anfragen?im testament wurden lediglich die söhne als erben ernannt und die schwester sollte sich um die notwendig anfallende angelegenheiten (wohnung leer räumen, beerdigung usw.kümmern) und die jüngeren zu sich nehmen.von einer testamentsvollstreckung war nicht die rede...

    (evtl. auch bitte meinen kommentar zur antwort von info lesen)vielen dank!

    wäre froh mit neuen hinweisen!!!

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    Alle bestimmten Erben können nur als Gemeinschaft handeln, über Konten oder Immobilienbesitz gemeinsam verfügen.

    Die Lebensversicherungssumme gehört nicht zum Nachlass, sondern dem Begünstigten, die er/sie sofort und unmittelbar von dem Versicherer fordern kann.

    Mit der Formulierung "sich um alle Angelegenheiten zu kümmern" wurde IMHO die Schwester als Tetsamentsvollstreckerin bestimmt.

    Ihr obliegt es daher, den Nachlass zu sichten, ein Verzeichnis über das Vermögen (Haus, Konten, Gegenstände) und der Verbindlichkeiten (Schulden, Beerdigung, Erbscheine...) zu erstellen und den Miterben einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die Gegenstände wertmäßig und das Geldvermögen anteilig verteilt werden könnte.Kommt es hierbei zu keiner Einigung, wäre Teilungsanordnung zu beantragen.

    Bei dem Haus kommt eine Auszahlung bei Alleinbesitz eines Erben oder ein Verkauf mit gleichmäßigem Anspruch der Erben aus Erlös nach deren Erbquote in Frage. Dem müssen alle Erben als Verkäufer zustimmen und unterschreiben.

    Unverständlich, wieso der Anwalt hier so untätig ist.

    Entweder weist man die Schwester auf Ihre Pflicht hin, oder es wird wie gesagt Teilungsanordnung beim Nachlassgericht beantragt, also das Gericht beschließt die Nachlassverteilung.

    Das sollte der Anwalt nun mal unter Fristsetzung fordern.Da das mit erheblichen Kosten verbunden ist, die das Erbe aller schmälert, wäre die Schwester entsprechend zu informieren.

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    Antwort von info4you info4you

    Ich würde als erstes um ein klärendes Gespräch bitten wie mit dem Erbe nun zu verfahren ist.

    Die Söhne sind Alleinerben, d.h. jeder bekommt 1/3 davon (nach Abzug der Kosten wie Beerdigungskosten etc.). Gab es bei den Wohnungsgegenständen etwas wertvolles / Sparbücher etc. ? Wenn ja, was ist damit passiert ?

    Hierüber muß die Schwester eine Aufstellung gegenüber den Erbenden machen !

    Welcher Art von Erbschein hat er ? ggfs. hat er mit dem Erbschein auch Zugriff auf das Erbenkonto (wurde hier in der Zwischenzeit etwas abgebucht ?) und damit auch Geld für einen Rechtsanwalt !

    Sollte die Schwester nicht mitspielen auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einbeziehen und ihm die Sachlage schildern. Wenn Geld vorhanden ist, kann u.U. auch die RA-Zahlung später bei Abschluß erfolgen.

    Kommentar von schniggi schniggi

    wie gesagt, eine aussprache bzw.ein klärendes gespräch wird definitv nicht folgen. richtig, die 3 Söhne sind die alleinerben.testamentarisch wurde festgehalten, dass im todesfall der eltern, die schwester d.mutter die beiden jüngeren söhne zu sich nimmt und die wohnungsleerung übernehmen soll.es ist lediglich bekannt, dass der jüngste sohn einen vormundschaftsanwalt hat. von diesem wurde der älteste sohn angeschrieben, da die die schwester d. mutter und ihr mann, eine "ungewisse summe" als entschädigung für den ganzen stress (beerdigung, schriftkram usw.) hätten. da das aber so von so gewollt war und dem ältesten sohn sogar von ihnen verboten wurde, sich um etwas zu kümmern war dies mehr als dreist. daher wurde eine schriftl. anfrage an den anwalt gestellt, über die wertgegenstände und sonstiges bereits gestellt.daraufhin kam keine antwort mehr. das ist jetzt wieder läänger als 1 Jahr her...größtes problem ist, dass wir nicht wissen, wer uns (ältester sohn und ich) auskunft über die situation gibt, bzw. wohin wir uns wenden sollen...wie gesagt, es liegen aus der lebensversicherung ca.80.000 euro auf der bank, die wohnung steht immernoch leer, kein anwalt oder sonst wer hat uns aufgesucht.im september ist der tod bereits 3jahre her. es macht den eindruck, das die schwester sich gerne das haus und die kohle unter den nagel reissen würde.kann das gemeinsame erbenkonto ewig existieren, kann das amtsgericht evtl. auskunft geben wie zu verfahren ist bzw. uns eine anfragestelle nennen?da die schwester nicht als erbin im testament genannt ist, sondern erben die 3 söhne sind, muss doch auch sicher jemand prüfen ob alles mit rechten dingen zu geht und wie der sachstand ist ( da doch sicher alleine wegen der minderjährigkeit auch das jugendamt o.so eingeschaltet sein müsste)....

    danke schon mal, bin für alle tipps sehr dankbar

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