Hallo, habe heute nochmal eine Frage,das Erbrecht betreffend.Vater,in zweiter Ehe verheiratet,hat ein zu vererbendes Mehrfamilienhaus,das er bereits zu Lebzeiten meiner leiblichen Mutter besaß,an seine Enkelkinder sowie an die Enkelkindes der zweiten Frau vererbt.Testamentarisch hat er wohl veranlasst,das das Haus nicht zu Lebzeiten der zweiten Ehefrau verkauft werden darf. Mein Bruder und ich erhalten lediglich unseren Pflichtteil.Meine Frage ist nun,ob ich nach dem Ableben meines Vaters mir meinen Pflichtteil auszahlen lassen kann?Wie hoch würde sich überhaupt der Pflichtteil belaufen. Ich bedanke mich im voraus für eure Hilfe. Liebe Grüße beles
Auszahlen des Pflichtteils
Antworten (2)
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1Antwort von
ComunikComunik
Was ist mit deiner leiblichen Mutter (verstorben?) Wenn ja, dann würde dir eigenlich daraus schon ein Erbteil zustehen. Dein Pflichtteil sind ca. 30% von dem was geteilt werden muss. Beispiel: Also werden 300.000 € durch Stiefmutter und zwei Kinder geteilt, bekommst du von 100,000 € 30 % = 30tausend Euro. Wenn dein Vater gestorben ist bekommst du einen Bescheid vom Amtsgericht und kannst/solltest dein Erbe dann einfordern. Allerdings ist das alles sehr vage ausgedrückt, weil ich deinen TExt nicht so ganz nachvollziehen kann. Wer hat denn wirklich was schon vererbt ?
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1Antwort von
sambagirlsambagirl
- Pflichtteil: Höhe
Der Pflichtteil entspricht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das der Pflichtteilsberechtigte erben würde.
Besonderheiten bestehen bei der Berechnung des Pflichtteils, wenn Ehegatten in Form einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben
- Pflichtteil: Berechnung
Zur Berechnung des Pflichtteils muss einerseits der gesetzliche Erbteil ermittelt werden und andererseits der Wert des Nachlasses festgestellt werden.
a) Die Feststellung des gesetzlichen Erbteils
Bei der Ermittlung des Erbteils wird berücksichtigt, wer wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden ist und wer auf sein Pflichtteil verzichtet hat. Dagegen wird nicht berücksichtigt, wer auf sein Erbe verzichtet hat und wer vor dem Erblasser verstorben ist.
Bei der Zugewinngemeinschaft gilt nach § 1371 BGB: Endet sie durch den Tod eines Ehegatten, wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (erhöhter gesetzlicher Erbteil). Ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, bleibt dabei außer Betracht.
Den sogenannten kleinen Pflichtteil plus Zugewinn nach § 1373 ff. BGB kann der überlebende Ehegatte dann verlangen, wenn er nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Nicht nur für ihn, sondern auch für die anderen Pflichtteilsberechtigten richtet sich die Höhe des Pflichtteils in diesem Fall nach dem nicht erhöhten, normalen gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
b) Die Feststellung des Nachlasses
Die Höhe des Nachlasses wird nach dem Bestand und dem Wert bestimmt, den der Nachlass zur Zeit des Erbfalls hatte. Für die Feststellung des Nachlasswertes ist der Verkehrswert maßgebend, bei einem Landgut der Ertragswert. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Wert des Nachlasses aber nicht selbst ermitteln. Aus diesem Grund hat er gegen die Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses und einen Mitteilungsanspruch hinsichtlich des Nachlasswertes.
c) Ausnahmsweise werden Anrechnungen auf den Pflichtteil vorgenommen, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten gewisse Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten oder sonst an einen Abkömmling gemacht hat.
Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?
Kommentar von
ComunikComunik ob ein Mensch ohne Ahnung damit was anfangen kann. Gibt es die Antwort nicht auch einfacher?
Leibliche Mutter verstarb ohne das ein daraus entstehender Erbteil eingefordert wurde,bis dato hat also noch niemand etwas geerbt.Das Testament besagt,das das Mehrfamilienhaus zu Lebzeiten meiner Stiefmutter nicht verkauft werden darf,alle Enkelkinder zu gleichen Teilen erben und mein Bruder und ich von diesem Haus unser Pflichtteil bekommen.Es gibt acht Enkelkinder.Kann ich dann trotzdem mein Pflichtteil einfordern und wenn ja,wie wird der berechnet?