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Ausweisung abschiebung wiedereinreise

Frage von LisaLeins LisaLeins

Hallo und einen Wundervollen Sonntag an euch liebe Leser

Mein name ist Lisa

Ich habe meinen Freund vor 5 Jahren Kennengelernt . Und ich sage mal wir sind mehr wie glûcklich . jetzt zu meiner frage . Er wurde im Jahr 2007 ausgewissen und hatt dies zugestimmt . Aufgrund straftaten die er begangen hatt wurde er zu 3 ein halb jahren verurteilt die er auch abgesessen hat ind er jva ; Er will auch gerne wiedereinreisen hatt sich gut gefûhrt ein sauberes polizeifûhrungszeugnis in marokko und ist direktor einer autovermietung und hatt sein eigens geschâft dort . DIE ABSCHIEBEKOSTEN SIND noch nicht bezahlt werden aber inerhalb 3 monaten bezahlt . kennt ihr einen guten anwalt der mir helfen kann oder rat von euch danke sehr e will nicht sofort ein richtiges visum bekommen er sagt er will erstmal 3 monate nach deutschland seine fammillie besuchen

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Antworten (1)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Indy72 Indy72

    Nach § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dürfen Ausländer, die aus Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben wurden, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich hier aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt, also wird dein Freund auch kein Visum bekommen, solange im System noch eine Einreissperre besteht. Die Weiterbearbeitung wird jedoch von der Botschaft von der Aufhebung der Sperre abhängig gemacht.

    Sobald alle auflagen und strafen abgegolten sind, könnte dein Freund einen Antrag auf Befristung des Einreiseverbotes stellen. Dieser Antrag ist an die Ausländerbehörde zu richten, die die Ausweisung oder Abschiebung verfügt hat. Ohne Antrag bleibt das Einreiseverbot unbefristet. Einen Befristungsantrag könnte dein Freund also selber schreiben oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Das Gesetz selbst sagt zur Länge der Frist nichts. Gesetzlich vorgegeben ist nur, dass das Einreiseverbot „in der Regel“ befristet wird - nur in wenigen Ausnahmefällen kann also die Ausländerbehörde eine Befristung ganz ablehnen. Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der Behörde.

    Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung bei Entscheidungen über die Befristung gibt es in den einzelnen Bundesländern bestimmte Leitlinien für die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen, Zurückschiebungen und Abschiebungen gem. § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Damit soll sichergestellt sein, dass Regelfälle möglichst einheitlich entschieden werden. Wichtig ist jedoch, dass immer der Einzelfall mit seinen jeweiligen Besonderheiten zu betrachten ist.

    Die Ausländerbehörde orientiert ihre Entscheidung zum Beispiel an der Länge einer Freiheitsstrafe, die zu einer Ausweisung geführt hat, oder an der Frage, ob Abschiebkosten beglichen wurden. Auf der anderen Seite kommt es jedoch auch darauf an, ob der Antragsteller zum Beispiel eine Ehefrau oder Kinder in Deutschland hat.

    Wird das Einreiseverbot endlich aufgehoben heißt dies in der Regel aber immer noch nicht, dass man sofort einreisen darf. In einem gesonderten Antragsverfahren müssen Visum und ggf. Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

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