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Außerordentliche Kündigung durch Arbeitsverweigerung

Frage von jennix3 jennix3

Hallo! Die außerordentliche Kündigung durch Arbeitsverweigerung wurde von einen Freund von mir erhalten. Zuletzt im Brief stand das eine Klage deshalb auf ihn zukommt. Was genau kann ihn dort erwarten?

Die Arbeitsverweigerung schließt sich darauß das er als Schweißer eingestellt wird, aber seit einen Jahr hauptsächlich andere arbeiten die nichts mit dem schweißen zutun haben bekommt. Er sprach daraufhin seinen Chef an das ihn das stört. Direkt kam am Telefon die Abmahnung sowie fristlose Kündigung.

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Antworten (4)

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    Antwort von Fluppendreher Fluppendreher

    Die telefonische Abmahnung ist unwirksam. Es ist die Frage,ob der Firma aufgrund der Arbeitsverweigerung Ihres Bekannten ein Schaden entstanden ist. Er sollte sich an die Gewerkschaft wenden.

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    Antwort von Rob951 Rob951

    Würde Kündigungsschutzklage einreichen. Abmahnungen haben IMMER schriftlich zu erfolgen. Und gleichzeitig kann keine Kündigung erflogen, sondern es muss der selbe Abmahnungsgrund erneut nach der Abmahnung vorgelegen haben.

    Gleichzeitig sollte er sich nen anderen Arbeitgeber suchen.

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    Antwort von Maximilian112 Maximilian112

    Das sehe ich anders. Eine Abmahnung kann durchaus auch mündlich erfolgen. Das ist Sache des Arbeitgebers.

    Aber jetzt wird es interessant: Wird ein Vergehen abgemahnt, kann man wegen dem gleichen Vergehen nicht fristlos entlassen werden.Heißt also, gegen diese Fristlose kannst Du Dich vermutlich mit Erfolg zur Wehr setzen. Hol Dir genaueren Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.

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    Antwort von johnnymcmuff johnnymcmuff

    Erst mal,eine Abmahnung muss schriftlich erfolgen.

    Recht auf Arbeitsverweigerung? Der Arbeitnehmer kann auch ein Recht auf Verweigerung der Arbeiten haben. Solche Gründe für eine Arbeitsverweigerung können z.B. sein:

    ◦Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen (Werbung für Abtreibung oder Waffen) ◦Arbeitsverweigerung aus religösen Gründen (Tragen von religiösen Symbolen) ◦Arbeitsverweigerung beim rechtmäßigen Arbeitskampf (Streik) ◦Arbeitsverweigerung bei unzulässigen Anweisungen des Arbeitgebers („Putzen Sie mal die Toilette“") ◦Arbeitsverweigerung, sofern ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers besteht (z.B. kein sicherer Arbeitsplatz/ Werkzeug oder Vergütung nicht gezahlt) ◦Arbeitsverweigerung bei Gesundheitsgefahr für den Arbeitnehmer Für Arbeitgeber ist von daher wichtig, dass vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erfolgt und nur in Ausnahmefällen ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt.


    Wann kann der Arbeitgeber außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen? Nach der Rechtsprechung ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen, d.h. wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers, in der Regel nur wirksam, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen vorliegen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam:

    Der gekündigte Arbeitnehmer muß in so gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, daß dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist im allgemeinen nicht zugemutet werden kann (gravierender Pflichtverstoß). Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muß rechtswidrig sein, d.h. es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muß der Pflichtverstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Die Kündigung muß verhältnismäßig sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben. Ein milderes Mittel kann je nach Lage der Dinge eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung oder eine Abmahnung des Arbeitnehmers sein. Manchmal kommt auch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz als milderes Mittel in Betracht. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Interesses des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muß das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung überwiegen. Dieser Schritt der rechtlichen Prüfung wird "Interessenabwägung" genannt. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, damit die Kündigung rechtens ist. Schließlich muß der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB erklären, d.h. innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von den für die Kündigung maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.

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