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Außerordentliche Kündigung der Wohnung vom Vermieter

Frage von Len4ik1512 Len4ik1512

Hallo zusammen,

Vorerst die Situation: Mieter ist mit der miete 3 monate im Rückstand. am 11.2.12 bekommt der mieter eine schriftliche kündigung mit der begründung, dass der mieter bereits 3 monate im rückstand ist. er soll die wohnung bis 29.2.12 räumen, ansonsten drohen andere kosten... meine frage: darf der vermieter dem mieter eine so kurze kündigungsfrist geben?? habe gelesen, dass der vermieter auch eine außerordentliche kündigung spätestens am 3 werktag des monats zum übernächsten monat aussprechen darf? hab ich das richtig verstanden??

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Antworten (8)

  • 7
    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari

    darf der vermieter dem mieter eine so kurze kündigungsfrist geben??

    Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es keine Kündigungs- sondern eine Räumungsfrist. Und die ist hier mit ca. 2 Wochen angemessen.

    habe gelesen, dass der vermieter auch eine außerordentliche kündigung spätestens am 3 werktag des monats zum übernächsten monat aussprechen darf? hab ich das richtig verstanden??

    Nein. Das wäre dann eine ordentliche Kündigung.

    Übrigens kann der Mieter die außerordentliche Kündigung durch Zahlung der kompletten Rückstände unwirksam machen. Vorausgesetzt ihm wurde in den letzten 2 Jahren nicht schon ein mal wegen Mietrückständen außerordentlich gekündigt.

  • 4
    Antwort von angy2001 angy2001

    Der Vermieter kann im Falle von nichtbezahlter Mieter fristlos (also von heute auf morgen) kündigen. Eine Frist bis Monatsende zu sezten ist ein Entgegenkommen des Vermieters, er müsste das nicht tun. Lies hier mehr dazu: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kuend_zverzug.htm

    Mit Zahlung der Summe der geschuldeten Miete ist diese Kündigung hinfällig.

  • 2
    Antwort von germanils germanils

    Die außerordentliche Kündigung kann fristlos erfolgen!

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    Antwort von Micardor Micardor

    § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs Hat der Mieter die Miete oder einen erheblichen Teil davon an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen (Tage, Wochen, Monate, usw.) nicht gezahlt, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Wenn nicht zwei ganze Monatsmieten fehlen, muß der Betrag jedoch mindestens eine Monatsmiete übersteigen, außer der Wohnraum ist nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet.

    • Wird der Rückstand bezahlt,ist kein Kündigungsgrund mehr vorhanden!

    --> Aus einem älteren Beitrag. lG

    Kommentar von Len4ik1512 Len4ik1512

    ohman, also muss man so schnell es geht die miete nachzahlen, damit die kündigung nichtig wird...

    Kommentar von angy2001 angy2001angy2001

    Richtig, wenn ja wenn nicht schon früher sowas vorgekommen ist und der VM womöglich früher schonmal deshalb fristlos gekündigt hatte. Dann muss er sich nicht "alle Jahre wieder" auf das gleiche einlassen. Dann darf er die Nase voll haben und sich vom Mieter auf diese Art und Weise trennen.

  • 1
    Antwort von kernstel kernstel

    Die Frage müsste doch sein Warum hat er die Mite nicht Bezahlt. Man kann sich doch wenn Probleme entstehen mit dem Vermieter Absprechen ,nichts tun ist Feige .wenn er jetzt noch was Retten will ,dann das ganze Geld sofort auf das Konto bezahlen.Wenn die Gerichtliche Räumung gemacht wird ,dann ist es zuspät.

  • 1
    Antwort von manni1937 manni1937

    Ohne vorherige Abmahnung ( § 543 Abs 3 Nr. 3 BGB) ist die Kündigung zulässig, wenn der Mieter mit der Zahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine in Rückstand ist. Sie ist aber auch zulässig, wenn ein nicht unerheblicher Mietrückstand (= Miete + alle Nebenkosten) besteht. Wann der Mietrückstand nicht mehr "unerheblich" ist, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Der Rückstand sollte aber bei Wohnraum mehr als eine Monatsmiete betragen ( § 569 Abs 3 Nr 1 BGB) , wenn dann der Mieter erklärt, er können in Zukunft nicht bezahlen, oder sich dies aus weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt, kann dem Vermieter ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden. Die sofortige firstlose Kündigung ist gerechtfertigt. In der Regel ist dem Vermieter jedoch zu raten, die zwei-Monatsfrist abzuwarten.

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    Antwort von Biggi2000 Biggi2000

    Das würde doch bedeuten , dass der Mieter weitere Monate keine Miete mehr bezahlt. Statt hier um Kündigungsfristen zu fragen , sollte er mit dem Vermieter einen vernünftigen Vergleich um seine Mietschulden anstreben.Die Kündigungsfrist ist schon o.k.

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    RatgeberHelden Antwort von johnnymcmuff johnnymcmuff

    meine frage: darf der vermieter dem mieter eine so kurze kündigungsfrist geben??

    Ja darf er.

    § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1.dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, 2.der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder 3.der Mieter a)für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn 1.eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, 2.die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3.der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.


    habe gelesen, dass der vermieter auch eine außerordentliche kündigung spätestens am 3 werktag des monats zum übernächsten monat aussprechen darf? hab ich das richtig verstanden?

    Das wäre bei einer ordentlichen Kündigung der Fall.

    Kommentar von johnnymcmuff johnnymcmuffjohnnymcmuff

    ohman, also muss man so schnell es geht die miete nachzahlen, damit die kündigung nichtig wird...

    Das ist aber nur der Fall,wenn es in der Vergangenheit nicht schon einmal zu Mietrückständen gekommen ist!

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