Ich habe meine Kinder während der Ferien bei einer privaten Betreuungseinrichtung angemeldet. Nach Zustandekommen des Betreuungsvertrages soll ich jetzt folgende Erklärung unterschreiben: "Entfernen sich Kinder ohne Wissen der Betreuer/innen von der Gemeinschaft, so erlischt die Aufsichtspflicht über diese Kinder, bis diese wieder möglich ist."
Nachdem ich große Bedenken geäußert habe, wurde mir erklärt, solch ein Ausschluss ist üblich.
Da Frage ich mich, wie ich meiner Aufsichtspflicht nachkommen soll, wenn ich die Kinder in die Obhut der Betreuungseinrichtung gebe und sie sich - aus welchem Grund auch immer, z.B. Spieltrieb - "von der Gemeinschaft entfernen".
Ich neige nicht dazu, die Erklärung zu unterschreiben, stehe dann aber für 3 Wochen ohne Betreuung meiner Kinder da, da ich mich auf Grund eines vor ca. 6 Wochen geschlossenen Vertrages daruf verlassen habe, dass die Betreuung während der Betreuungszeiten lückenlose Aufsicht gewährleistet.
Ist dieser Ausschluss wirklich üblich?
Es zu verhindern, dass Kinder die Gemeinschaft verlassen, bzw. im Rahmen der Aufsichtspflicht alles Notwendige zu veranlassen, wenn es doch einmal vorkommt, ist meines Erachtens eine wesentliche Aufgabe von Betreuungseinrichtungen. Die Aufsichtspflicht wäre ja plötzlich und ohne mein Wissen in meiner Abwesenheit wieder auf mich zurück übertragen. Das habe ich nicht unterschrieben.
Ich habe erfolgreich nach einer anderen Einrichtung gesucht, für die es eine Selbstverständlichkeit ist, dass die Aufsichtspflicht ununterbrochen für die gesamte vereinbarte Betreuungszeit gilt.
Und selbstverständlich hat eine Schule eine lückenlose Aufsichtspflicht. Unter welchen umständen es keine Verletzung der Aufsichtspflicht ist, wenn sich Kinder von der Gemeinschaft entfernen ist eine andere Sache.
Ich denke andererseits sogar, dass es rechtlich unwirksam gewesen wäre, wenn ich eine solche Verzichtserklärung unterschrieben hätte. Das prüfe ich jetzt aber nicht weiter, da ich wie oben erwähnt ja eine Einrichtung gefunden habe, für die die Erfüllung der Aufsichtspflicht eine Selbstverständlichkeit ist.