Aussage bei der Polizei zurücknehmen?

7 Antworten

Deine Angst ist durchaus verständlich, doch kann ich dahingehend beruhigen, dass in der Regel nichts passieren wird. Selbst wenn es soweit kommen sollte, dass Drohungen ausgesprochen werden, werden diese in den seltensten Fällen wahr gemacht.

So absurd es klingt, diese Drogendealer haben auch Angst und Bewährung bedeutet, dass es ab ins Gefägnis geht, wenn sich die Person noch etwas erlaubt. Du weißt auch nicht was genau passieren wird, bei organisiertem Drogenhandel kann es auch sein, dass es sofort ohne Umwege ins Gefägnis geht.

Du kannst dich Anwaltlich beraten lassen, aber jetzt hast du keine Wahl mehr, du musst dann vor Gericht eine korrekte Aussage machen, sofern es soweit kommen sollte. Einen Tipp gibt man nicht per Mailadresse ab, sondern in einem Brief ohne Namen.

Hallo Nileve2205,

da Du auf die Antwort von wilees angeführt hast, dass Du die Täter nicht angezeigt hast, sondern nur eine Aussage gemacht hast, fange ich erst einmal mit der Erklärung der Begrifflichkeit "Anzeige" an, damit wir nicht aneinander vorbei reden.

Eine Anzeige ist nichts weiter, als eine Mitteilung an die Polizei,

  • dass eine strafbare Handlung stattgefunden oder
  • dass man zumindest den Verdacht hat, dass eine strafbare Handlung stattgefunden hat 
  • sie ist weder an eine Form gebunden,
  • noch muss sie schriftlich gestellt werden
  • eine Anzeige kann man nicht zurücknehmen.

Sobald die Polizei Kenntnis von der Straftat hat, hat derjenige der die Tat angezeigt hat, keinen weiteren Einfluss auf das Strafverfahren mehr.

Ist der Anzeigende zugleich Zeuge, ist er verpflichtet auf richterliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung vor Gericht zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen.

Auch was Deine Aussage angeht, so kannst Du die Aussage nicht zurücknehmen.

Allerdings kannst Du Dich im Bezug auf Deine Frage zur Anonymität auf folgende Rechtsgrundlage berufen:

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§ 68 StPO - Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.

(3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.

(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.

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Das heißt, ich würde an Deiner Stelle noch einmal Kontakt mit der Polizei aufnehmen, Dich auf die Grundlage des eben angeführten Gesetzes berufen und die Polizei dazu aufzufordern, sicherzustellen das die beschuldigten Personen keinen Einblick auf Deine Daten nehmen können.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn es zur Gerichtsverhandlung kommt, werden die Täter Dich auch sehen. Ein Zeuge wird da nicht allein verhört, vergiss es einfach.

Das musst Du Dir halt gut überlegen - einfach wegsehen und die Anzeige zurückziehen oder verhindern, dass weiterhin in diesem Viertel gedealt wird. lg Lilo

Das ist ne stinknormale Zeugenaussage. Da du kein Kind mehr bist, wird diese öffentlich im Gerichtssaal gemacht. Da machst Du garnichts dran. Du kannst zwar erwähnen das Du Angst um DEINE EIGENE Sicherheit hast, aber solange du von den Angeklagten nicht massiv bedroht wirst etc wird auch das nicht viel nützen.
Einzig die Aussage zurück ziehen könntest du.
Ich find es löblich das du den Schritt überhaupt gewagt hast, ich hätte mich das ehrlich gesagt nicht getraut.

Wenn vor Gericht herauskommt dass du es bist, dann würde ich mir sorgen um die eigene Sicherheit machen!

Gibt es eine Art anonyme Zeugenaussage?