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"Ausparkunfall" - Gibt es eine Frist, binnen derer der Geschädigte den Anspruch geltend machen muss

Frage von Jule1973 Jule1973

Ich habe wohl leider unterschätzt, dass mein neuer Micra ein klein wenig breiter ist als der alte (ja, ich weiß, klein ist er trotzdem :), und so bin ich leider am 24.04. beim Ausparken auch wegen ungünstiger Sichtmöglichkeiten leicht am Wagen des schräg hinter mir parkenden Wagen "langgeschrammt". Haben vor Ort Namen ausgetauscht und ich hab es auch gleich erst einmal per Mail (weil Samstag) meinem Versicherungs-Ansprechpartner geschildert. Der hat mir dann den Montag drauf erläutert, wie nun weiter verfahren werden soll - sprich, er bräuchte die Höhe des Schadens, dann würde eine Schadensmeldung aufgenommen, der Schaden reguliert usw. usw. Das habe ich meiner "Unfall-Gegnerin" mitgeteilt. Daraufhin meinte sie, dass sie dazu erst einmal in die Werkstatt müsse, sie aber beruflich momentan schwer eingebunden sei, ich mir aber keine Sorgen machen müsse, es seien ja nur kleine Lackspuren und dem Auto sei weiter nichts passiert. Das habe ich wieder meiner Versicherung gemeldet und dort wurde dann gemeint "wir warten ab, bis sie sich meldet". Soweit so gut, ich glaube sogar fast, die ist so nett und lässt es auf sich beruhen (kein allzu neuer Wagen, geringer Schaden, wenn überhaupt groß zu sehen), aber - gibt es da Fristen, innerhalb derer sie die Höhe des Schadens benennen, also auch ihren Anspruch geltend machen muss? Zum einen persönliches Interesse, zum anderen grundsätzliches

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von drewerdrewer drewerdrewer

    http://www.centroconsumatori.it/21v954d14056.html

    interessanter link mit beantwortung deiner frage..

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    cool, dankeschön. Zumal es ja wie gesagt auch grundsätlich mal interessant ist, wie so verfahren wird - zum Glück ist das mein erster Unfall seit gut 13 Jahren und auch damals war es "nur" ein kleiner Parkschaden. Nochmals danke!

    Kommentar von drewerdrewer drewerdrewerdrewerdrewer

    na dann toi toi toi :-) wohl sehr spät den führerschein erst gemacht was? laut meinen kompliziertesten berechnungen müsstest du ja bereits 1991 deinen führerschein gehabt haben..:-) oooder du hast schlichtweg dein rekord mit unfällen vor 13 jahren erst resetet :-)

    jedenfalls gern geschehen und allzeit gute fahrt

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    wie sehen denn die komplizierten Rechnungen aus? Habe 1993 den Führerschein gemacht (mit fast 20) und ca. 1996 den ersten selbstverschuldeten Parkunfall gehabt...den ersten eigentlichen Unfall hatte ich schon 1994, da ist mir ein LKW ungebremst hinten rein in meinen ersten Micra...

    Kommentar von drewerdrewer drewerdrewerdrewerdrewer

    naja ich hatte gedacht 1973 geboren..18 jahre im jahre 1991..wohl knapp verfehlt..kann ja nicht erahnen das du mit 20 deinen führerschein gemacht hast :-) und deinem micra bist du ja wohl auch treu geblieben :-)

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    nee, richtig gerechnet hast du ja, aber das "spät den Führerschein gemacht" hat mich irritiert.

    Kommentar von drewerdrewer drewerdrewerdrewerdrewer

    naja weil ich ja immer davon ausgehe das man mit 18 den führerschein macht..danke übrigens für die bewertung

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    ich danke für die gute Antwort...

    aber...ist ja richtig, das mit 18 den Führerschein machen, aber wie kamst du von "erster Unfall vor 13 Jahren" auf "spät den Führerschein gemacht"? Da komm ich nicht hinter :). (Aaaaah: du dachtest, ich hätte erst seit 13 Jahren den Lappen? Nee, hatte nur vorher ein paar unfallfreie Jahre, von den nicht selbst verschuldeten abgesehen :) )

    aber in jedem Fall...danke nochmal, jetzt bin ich mal gespannt, wann bzw. ob da noch was kommt.

    Kommentar von drewerdrewer drewerdrewerdrewerdrewer

    voila da komtm die antwort :-)

    alsooo,du hast vor 13 jahren deinen ersten unfall verursacht..da bin ich,wie so oft,einfach der meinung gewesen das du eben in insgesamt im besitz des führerscheines erst 13 jahre bist.. kompliziert,oder? :-)

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    nee, hatte ich ja selbst schon vermutet, dass deine Rechnung so aussieht, s.o. - nicht jeder baut gleich nach dem Führerschein sofort nen Unfall, daher war ich nur erst stutzig :)

    Kommentar von JotEs JotEsJotEs

    Zur Verjährungsfrist:

    Diese wird auf der verlinkten Seite mit 2 Jahren gemäß Art.2947 BGB angegeben - das Problem ist nur: Einen solchen Paragraphen gibt es im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht. Dieses endet mit dem § 2385.

    .

    Ich weiß auch nicht, warum eine Seite aus Italien zur Beantwortung der Frage nach der Verjähungsfrist in Deutschland herangezogn werden muss ...?

    .

    Nach deutschem Recht kommt hier die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) zum Tragen. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem das verursachende Ereignis eingetreten ist.

    Für einen Schaden, der im Jahre 2010 entsteht, kann also noch bis Ende 2013 Schadensersatz gefordert werden.

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    Antwort von skyfly71 skyfly71

    Es gilt hier die normale Verfährungsfrist von 3 Jahren.

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    also könnte die drei Jahre munter rum fahren, noch selbst zig Beulen rein fahren und dann ankommen? Kann ich mir schwer vorstellen, aber...man weiß ja nie.

    Kommentar von DerHans DerHansDerHans

    Jeder Sachverständige kann das Alter verschiedener Macken sehr eindeutig abgrenzen.

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    mag ja sein, aber die machen das auch nicht umsonst und...bei solch winzigen Lackspuren?

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    Antwort von Jule1973 Jule1973

    edit, sollte ein Kommentar zu ner Antwort werden, sorry...

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    Antwort von DerHans DerHans

    Sie hat ja ihren Schadensersatzanspruch ie wird wahrscheinlich auf Kostenvoranschlagsbasis abrechnen wollen. Diesen Voranschlag wollen die Werkstätten allerdings bezahlt haben. Die haben leine Lust darauf Schreibarbeiten zu erledigen und hinterher kassiert sie das Geld und lässt sich nicht wieder sehen.

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    Antwort von christin3010 christin3010

    wenn der schaden wirklich so klein ist, dann bezahl ihn lieber selbst, wenn sich die gute frau noch meldet. bei der versicherung zahlst du meist nur drauf, weil du ja wahrscheinlich in der sf-klasse steigst. und nen rabatretter, falls vorhanden, würde ich für so eine lapalie nicht nutzen.

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    ich weiß, aber es kommt immer drauf an, was die draus "machen". Habe mir ja schon ausrechnen lassen, bis zu welchem Betrag es sich lohnen würde, den Schaden selbst zu zahlen. Wenn die aber "pingelig" sind und den ganzen Kotflügel lackieren lassen (glaub ich zwar nicht, aber man kann nie genau in jemanden reingucken), lohnt es sich, es von der Versicherung übernehmen zu lassen...danke aber "trotzdem", hilft mir allerdings bei der evtl. Frist auch nicht :)

    Kommentar von DerHans DerHansDerHans

    Selbst kannst du den Schaden immer noch übernehmen. Dafür hast du Zeit zu entscheiden bis zum 31. Januar 2011

    Kommentar von Jule1973 Jule1973Jule1973

    laut meinem Versicherungsvertreter habe ich sogar ein Jahr, in dem ich den Betrag "zurückkaufen" kann, den ich bei einer Hochstufung zahlen würde. Hält sich sogar noch in Grenzen, aber halt nicht, wenn es auf ne komplette "Kotflügelnummer" hinausläuft, denke ich

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