Hallo Sorgenkindle,
... um auf Deinen ersten Satz gleich zu antworten: "Grundsätzlich gilt, dass in einem demokratischen Staat, wie (in) der Bundesrepublik Deutschland die Polizei dazu verpflichtet ist, sich als Exekutive an Recht und Gesetz zu halten. Zu den elementaren Aufgaben der Polizei gehört die Prävention (auch Gefahrenabwehr genannt, also das Verhindern von Regelverletzungen) und die Repression (auch Strafverfolgung genannt, also das Tätigwerden bei Regelverletzungen)."
Polizei ist zwar Ländersache, aber in jedem Bundesland gibt es ein fast gleichlautendes/gleichgeltendes SOG - ein Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Im Bundesland Hessen heißt dies HSOG. Das HSOG verpflichtet alle genannten hessischen Behörden (insbesondere die Polizei), Gefahren zum Nachteil von Rechtsgütern zu verhindern/abzuwenden und Störungen zu beseitigen. Ein Rechtsgut z. Bsp. ist die körperliche Unversehrtheit eines Menschen.
Was heißt das nun möglicherweise in Deinem beschriebenen Sachverhalt:
Dein Mann war (mehr oder minder) alkholisiert und war möglicherweise nicht mehr in der Lage, eigenständig - und für sich gesehen gefahrlos - zu handeln (Stichwort: Herr seiner eigenen Sinne; Herr seiner selbst). Ein solcher Zustand könnte möglicherweise durch das "Anrempeln" und das spätere "unkontrollierte Gesamtverhalten" begründet sein. Grundsätzlich gilt im Gefahrenabwehrrecht, dass eine in hilflose Lage befindliche Person (durch Alkohol, durch eine Krankheit oder körperliche Gebrechen) auch gleichzeitig eine Gefahr für sich, oder auch andere bedeuten kann. Auf Deutsch: Die Person kann sich - im momentan festgestellten Zustand - verletzen, oder verletzt werden. Im minderschlimmsten Fall können die erlittenen Verletzungen zu einem kurzen oder längeren Krankenhausaufenthalt führen ... im schlimmsten Fall zum Tode eines Menschen. Da Dein Mann kein Fall für die Unterbringung in ein Krankenhaus dargestellt hat, haben die Polizisten die Überstellung Deines Mannes an einen "geeigneten" Familienangehörigen als "Mindermaßnahme zur Gefahrenabwehr" gesehen. Zu diesem Zweck ist es nun mal erforderlich, dass die Polizei Deinen Mann vor Ort nicht die Richtung nach Hause zeigt, einen "Klapps auf den Hintern" gibt, und ihn anschließend sich selbst überläßt ... sondern dass gewährleistet ist, dass Dein Mann "sicher und gesund" nach Hause kommt, und dort einem Angehörigen übergeben wird, der sich in der Lage fühlt, sich um einen - vom Alkohol - angeheiterten Menschen kümmern zu können.
Du warst leider nicht zu Hause, und auch telefonisch irgendwie nicht erreichbar. Ich gehe davon aus, dass Dein Mann auch nicht mehr in Lage war, den Polizisten irgendwie eine Hilfestellung zu geben, wie man Dich - oder eine andere Person seines Vertrauens - noch erreichen kann. In diesem Fall haben die Polizisten zu prüfen, ob der Mensch trotzdem zu Hause und ohne eine Gefahr für sich, sich selbst überlassen werden werden kann. Ich gehe davon aus, dass die Polizisten die Gesamtumstände vor Ort so bewertet haben, dass sie von einer Eigengefährdung Deines Mannes - wenn sie die Wohnung verlassen - ausgegangen sind, und ihn zum Zwecke der Gefahrenabwehr dem polizeilichen Gewahrsam überstellt haben.
Stell Dir doch mal folgende gegenteilige Situation vor: Die Polizisten bringen Deinen Mann nach Hause, und verschwinden wieder. In diesem Zustand fällt Dein Mann unglücklich im Bad, verletzt sich erheblich am Kopf, wird bewußtlos, fängt an zu bluten und regt sich nicht mehr und wird - fast blutleer - von Dir irgendwann gefunden. Das Geschrei in einer solchen Situation, und der Vorwurf an die Polizei, warum sie Deinen Mann betrunken zu Hause und alleine gelassen haben, ist genauso groß, wenn nicht noch größer.
Ich gehe daher davon aus, dass die Polizisten im Sinne der Gefahrenabwehr eine mögliche Verletzung und fortgesetzte hilflose Lage Deines Mannes in der Wohnung verhindern wollten, und dass Dein Mann aus diesem Grund in "polizeilicher Obhut" genommen wurde. Eine Ingewahrsamnahme dauert in der Regel solange, bis der gesetzliche Grund für ein Festhalten/eine Sistierung weggefallen ist, spätestens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Tages. Im HSOG ist dies gesetzlich verankert im § 32 HSOG, nachlesbar unter "www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/14w2/page/bshesprod.psml/action/po...=71406C58F903F7E4B1EF78DE5E6ED72C.jpj5?p1=13&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-SOGHEpP32&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint"
Was kannst Du/könnt ihr nun tun, um für Dich/euch "gesetzliche" Klarheit in dieser Angelegenheit zu bekommen?
Unter "gutefrage.net/frage/wie-erwirkt-man-eine-dienstaufsichtsbeschwerde-gegen-eine-polizistin" wird in der hilfreichen Antwort eine Möglichkeit von mir ab dem Passus Dienstaufsichtsbeschwerde beschrieben. Diese Form, um polizeiliches Handeln speziell in Deines Mannes Fall, aus Sicht der Behörde erklärt zu bekommen, kannst Du nutzen.
IdS
MrDirekt
Hi Sorgenkindle,
... Deine Antwort ordne ich ein in die Rubrik "Balsam für die Seele".
Danke für den Stern :-)
IdS
MrDirekt