Notarieller Erbvertrag Die Eheleute 1 u.2 setzen sich gegenseitig zu Alleinerben des gesamten Vermögen ein. Erbvertraglich werden die Erschienenen zu 3 bis 5 zu gleichen Teilen Erben des Längstlebenden. Sollte einer von den Erschienen zu 3 bis 5 vor dem Längstlebenden sterben, so werden Ersatzerben jeweils zu gleichen Teilen die ehelichen Kinder des Vorverstorbenen. Wir nehmen diese erbvertragliche Erbeinsetzung hiermit ausdrücklich an und verzichten auf Pflichtteils -und Pflichtteilergänzungsansprüche nach dem Erstversterbenden Eltern-bzw. Stiefelternteil, soweit entsprechende Ansprüche bestehen.Auf die Bedeutung dieses Pflichtteilsverzichtes sind wir durch den Notar hingewiesen worden. Wir die Erschienen zu 1 und 2 nehmen diesen Erbvertraglichen ausgesprochenen Pflichtteilsverzicht ausdrücklich an. Frage: Haben die Erschienenen 3-5 Auskunftsanspruch über den Nachlasswert (Vermögen) wenn von den Eheleuten (1-2) einer verstorben ist ?
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Auskunftsanspruch? Eerbe
Frage von
paradies1
Antworten (3)
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0Antwort von
Katja1976Katja1976
ich habs nicht verstanden, aber als Kinder hast du einen Anspruch auf Pflichtanteil auch wenn der eine den anderen als Alleineerbe eingesetzt hat, das war bei mir auch so, mein Pap hat meine Mam als Alleinerbe eingesetzt, das Gericht hat mich aber angeschrieben, dass ich meinen Pflichteil einfordern KÖNNTE!
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jein, hier liegts nämlich so, dass die Erben des/der Letztversterbenden auf ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden verzíchtet haben; einen Auskunftsanspruch beim ersten Erbfall haben sie nicht;
Warum jein?