Da heute Morgen mal wieder viele Blindgänger unterwegs zu sein scheinen:
Zunächst einmal ist für die Berechnung der Absetzbeträge dein Brutto-Einkommen relevant.
Verdienst du bei 400 Netto etwa 650 Brutto, so hast du nach § 11 b SGB II einen Freibetragvon mindestens 100 EUR + 20% von 550 = 210 EUR; damit bleiben dir als anrecnungfähiges Einkommen 400 EUR ./. 210 EUR = 190
Aber: in der 100 EUR-Pauschale sind u.a. deine Werbungskosten zusammengefasst; wenn du nun höhere notwendige, angemessene Kosten durch die Ausbildung hast (Fahrkosten, Lehrmittelkosten, Bekleidungskosten, Versicherungen, Gewerkschaften) müssen diese tatsächlichen Kosten auf Antrag statt der 100 EUR angesetzt werden.
Von deinen Bedarf (Regelsatz + kopfanteilige Miete) darf also nur abgesetz werden:
(400 ./. FB), im obigen Fall also 190 EUR, zusätzlich käme das Kindergeld, auf das du noch Aaspruch hast, zum Abzug;
Übersteigen Erwerbseinkommen und Kindergeld deinen Bedarf, darf das nicht gebrauchte Kindergeld - und nur das, nichts anderes - bei deiner Mutter angerechnet. werden
Blödsinn
Einkommen ist nicht gleich anrechnungsfähiges Einkommen .. man, man, man ..