Wenn du zu Hause wohnen bleibst und deswegen keinen BAB-Anspruch hast, wirst du ergänzewnd Alg2 beziehen können.
Auf dein Einkommen hast du die ganz normalen Freibeträge des § 11 b SGB II.
100 EUR Grundfreibetrag + 20% vom übersteigenden Teil bis 1000 EUR + 10% vom übersteigenden Teil bis 1200/1500 EUR.
Dieser Freibetrag wird von deinem Nettolohn abgezogen; was bleibt, ist das anrechnungsfähige Einkommen, das nur auf deinen individuellen Bedarf angerechnet werden darf (also keine Verteilung auf die BG); lediglich Kindergeld, das du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigst darf bei den Eltern berücksichtigt werden.
Bzgl. der 100 EUR Grundpauschale gilt: kannst du höhere "Werbungskosten" als diese 100 EUR bachweisen (Fahrgeld, Bekleidungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Versicherungspauschale etc.), müssen auf Antrag die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, sofern sie notwendig und angemessen sind.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli...
Also wenn ich genug verdiene kann ich mit 18 ausziehen? Weil wenn man LEIDER von harz 4 lebt, kenn ich das nur das das Jobcenter nur unter schweren vorfällen eine eigene wohnung zustimmen würde..
Ab 18/ Volljährigkeit sind die Eltern nicht mehr verpflichtet, ihr Kind bei sich wohnen zu lassen oder wieder auszunehmen. Die elterliche Aufforderung zum Auszug (egal, ob im Guten oder Bösen) reicht aus, um die Notwendigkeit des Umzugs bzw. einer eigenen Wohnung für das (ansonsten obdachlose) Kind zu begründen ;)
Dabei wäre allerdings dann auch zu berücksichtigen, dass die derzeitige gemeinsame Wohnung durch den Auszug des Kindes (= Verkleinerung der Bedarfsgemeinschaft) für die verbleibenden Mitglieder der BG eventuell "unangemessen" (zu groß/ teuer) werden könnte. In dem Fall würden die Eltern dann eine Kostensenkungsaufforderung erhalten u. müssten innerhalb einer bestimmten Frist (i.d.Regel 6 Monate) ihe Wohnkosten auf das angemessene Niveau senken, z.B. durch Untervermietung oder durch Umzug in eine angemessene Wohnung. Die damit verbundenen notwendigen Kosten müsste das Jobcenter aber auf vorherigen Antrag übernehmen - und innerhalb der Frist u. bis zur Kostensenkung müsste das Jobcenter die bisherigen tatsächlichen Wohnkosten weiterhin übernehmen.
auszunehmen
? ^^
Freud`sche Fehlleistung