Hallo, darf die Gemeinde eine gekieste Privatstraße mit öffentlicher Widmung (also für Unterhalt ist die Kommune zuständig) gegen den Willen des Grundstückseigentümers ausbauen und asphaltieren?
mfg andi
Hallo, darf die Gemeinde eine gekieste Privatstraße mit öffentlicher Widmung (also für Unterhalt ist die Kommune zuständig) gegen den Willen des Grundstückseigentümers ausbauen und asphaltieren?
mfg andi
Grds. ist hierfür natürlich die Zustimmung des Eigentümers notwendig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Maßnahme aber auch gegen den Willen des Eigentümers durchgeführt werden, wenn das Gemeinschaftsinteresse schwerer wiegt.
Für öffentliche Baumaßnahmen, insbesondere im Bereich des Straßen- und sonstigen Tiefbaus (vor allem bei Autobahnen), sind Enteignungen keine Seltenheit (mit entsprechendem Ausgleich/Entschädigung natürlich).
Wenn man als Eigentümer mit einer solchen Baumaßnahme nicht einverstanden ist, sollte man sich Rat bei einem entsprechenden Fachanwalt suchen und gegen die Kommune vorgehen (wenn es Aussicht auf Erfolg gibt)...
Öffentliche Widmung heisst nicht, dass die Kommune alles mit der Straße machen darf, was sie will.
Lege gegen den Bau Widerspruch ein, dann muss die Kommune eindeutig rechtlich begründen, warum sie das machen darf (oder auch nicht). Notfalls dagegen klagen.
Letztlich ist es nicht das Eigentum der Kommune, wenn sie die Straße asphaltiert, greift sie in das Eigentum anderer Menschen ein. dazu bedarf es einer Rechtsgrundlage.
laut Artikel 13 Abs.1 BayStrWG kann die Kommune als zuständiger Baulastträger über Staubfreimachung und Wegeausbau unabhängig vomn Eigentümerwille entscheiden. So schrieb das zuständige Landratsamt.