1

Aus Mietwohnung ausziehen: Welcher Ehegatte darf nach der Scheidung in der Wohnung bleiben?

Frage von Jutta52 Jutta52

Meine Tochter lässt sich von ihrem Ehemann scheiden, er ist wiederum nur als Vertragspartner im Mietvertrag vertreten. Besteht trotzdem noch eine Möglichkeit nach der Scheidung, dass meine Tochter in der Wohnung bleiben kann? Gibt es dort gerichtliche oder gesetzliche Vorschriften oder können die beiden sich auch selbstständig einigen?

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (9)

  • 1
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von fastlink fastlink

    Vertragsrecht, er ist der alleinige Vertragspartner. Um das zu ändern müsste gerade auch der Vermieter zustimmen. Das bedeutet, die Kaution müsste der vermieter dem Noch-Ehemann auszahlen und von Deiner Tochter wieder bekommen und einen neuen Mietvertrag schließen.

    Ein Vermieter kann das jedoch nicht bestimmen, wenn der Vertragspartner des Vermieters diesen Vertrag weiter bestehen lassen möchte, ist da nichts zu machen. Kein Gericht kann einen Mieter zwingen, einen Mietvertrag zu kündigen, wenn der nicht will oder der Vermieter nicht will.

    Wenn der Noch-Ehemann Deiner Tochter demnach auf der Wohnung besteht, dann wird der dort auch bleiuben können.

    Nur wenn der zustimmt und der Vermieter zudem auch Deine Tochter als Nachmieterin akzeptiert, erst dann besteht die Möglichkeit.

    Es könnte beispielsweise auch sein, der Ehemann kündigt, der vermieter sucht sich aber jemand ganz anderes als Nachmieter aus, dann ist die Wohnung ganz weg.

  • 1
    Antwort von firstguardian firstguardian

    Darüber müssen die Mieter untereinander eine Einigung treffen, die übrigens den Vermieter in keiner Weise berührt!

    Kommentar von firstguardian firstguardianfirstguardian

    Sorry- der künftige Ex-Mann ist alleine als Mieter eingetragen. Da muüssen alle Beteiligten eine Vertragsänderung zustimmen. Sinnvoll zur Abgrenzung der Nebenkosabrechnugen und der Kautionsachsprüche erscheint ein neuer Mietvertrtag zwischen Tochter und Vermieter, nachdem der Vertrag zwischen Ex-Mann und dem Vermieter einvernehmlich augehoben wurde. Stimmt der Vermieter dem nicht zu, so bleibt dem Ex-Mieter nur die fristgerechte Kündigung!

  • 1
    Antwort von TanteBertha TanteBertha

    Wenn der Ehemann der alleinige Vertragspartner ist, darf er in der Wohnung bleiben. Sollten aus der Ehe Kinder hervorgegangen sein, ist es üblich, dass der Ehepartner, bei dem die Kinder leben werden, die Wohnung behalten darf. Wichtig ist in jedem Fall auch das Einverständnis des Vermieters.

  • 1
    Antwort von Miniquietsch Miniquietsch

    Es bleibt derjenige in der Wohnung auf den der Mietvertrag läuft. Eine einvernehmliche Einigung ist durchaus möglich, wenn er die Wohnung freiwillig räumt. (Ob er das tun wird kann ich nicht beurteilen) Dann muss nur der Mietvertrag auf deine Tochter umgeschrieben werden, wobei ich da nicht annehme, dass die Genossenschaft Einwände hat.

  • 1
    Antwort von AHochstetter AHochstetter

    sollte deine Tochter Kinder haben besteht die möglichkeit das sie bleiben darf...ansonsten müßen sie sich eben einig werden

  • 1
    Antwort von joerg1611 joerg1611

    Natürlich können die sich selbst einigen, besser gehts doch nicht.

  • 1
    Antwort von ReinerUnsinn ReinerUnsinn

    Da muß man sich erstmal selbst einigen und wenn das geregelt ist, muß der Vermieter zustimmen und einen neuen Vertrag machen.

  • 1
    Antwort von Annaberg Annaberg

    Die Tochter kann in den Mietvertrag eintreten, wenn der Ex mitmacht und natürlich der Vermieter.

  • 1
    Antwort von domchef domchef

    wenn der mann alleiniger mieter der wohnung ist, dann darf er natürlich dort wohnen bleiben.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Verwandte Tipps

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.