Ich bin 14 und will aus der kirche austreten da ich nicht an gott glaube und es auch nie getan habe nun hab ich das problem das meine eltern das nicht wollen.Hab zwar gelesen das man angeblich ab 14 aus der kirche selbst austreten kann aber hab keine ahnung wie das geht und angeblich kostet das in nrw 30 euro die will ich aber nicht bezahlen da ich ja nie in die kirche wollte kann ich irgendwie so austreten am besten ohne das meine eltern das merken
Aus evangelischer Kirche austreten
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holschholsch
http://www.kirchenaustritt.de/nrw/
dann tritt halt mit 18 aus
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heinmueckheinmueck
Ab deinem 14. Geburtstag bist du uneingeschränkt religionsmündig!
Das bedeutet, dass du ganz allein über deine Religionszugehörigkeit entscheidest. Du musst niemandem eine Begründung geben und niemand hat das Recht dich daran zu hindern aus der Kirche auszutreten.
Auch deinen Eltern musst du nichts erzählen oder begründen. Du kannst tatsächlich "heimlich" aus der Kirche austreten.
Es kommt übrigens darauf an in welchem Bundesland du lebst. Wenn du auf den folgenden Link klickst, erfährst du wohin du gehen musst um den Kirchenaustritt zu erklären und wieviel Gebühren das kostet:
http://www.kirchenaustritt.de/info/
Notfalls solltest du die Gebühr zusammensparen, jedenfalls sollte deine Gewissensentscheidung nicht vom Geld abhängen.
Deine Religionsmündigkeit schließt übrigens ein, dass du selber entscheiden kannst, ob du am Religionsunterricht teilnehmen möchtest. In der Schule kannst du dich auch jederzeit von diesem Unterricht (ohne Wissen deiner Eltern) abmelden. Auch dazu ist keine Begründung notwendig.
Viel Erfolg.
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Ork2010Ork2010
Dann bleib halt Evangelisch. Ich bin überzeugter Atheist und trotzdem noch Kotholisch um meine ELtern glücklich zu machen. Es interessiert doch niemanden wie du dazu stehst, also mach dir keinen Kopf!
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Mortiferus @DrKaetzchen mit den pfaffer kann nicht reden der meint ich wär nen satanist und geht mir ausen weg
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DrKaetzchen wirklich? ich würds drauf ankommen lassen. was soll er schon sagen. vielleicht überrascht er dich ja mit total mit dem, was er zu sagen/ antworten hat. ich würds wirklich versuchen. schadet in jedem fall nicht.
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DrKaetzchen hallo, ich bin auch evangelisch, aber nicht konfirmiert, da ich (nach wie vor) nicht an den gott der kirche "glaube". troztdem bin ich noch in der kirche und auch froh. solange du keine kirchensteuer bezahlst hast du dadurch ja auch keinen nachteil. mitterweile bin ich 28 und finde immer mehr heraus, dass die evangelische kiche doch recht "cool" ist (im vergleich zu den katholiken. mein tipp deshalb an dich: unterhalte dich mit jemandem aus deiner kirchengemeinde über die dinge, die dir an der kirche nicht "passen", bevor du austrittst. du hast ja sicherlich ein paar handfeste gründe, aus welchen du austreten möchtest... schreib dazu am besten einfach deinen pfaffer/in per e-mail an. es würde mich sehr wundern, wenn er/ sie sich nicht meldet und ein gespräch mit dir sucht. danach kannst du es dir immer noch überlegen. beste grüße von jemandem, der sich selbst als atheist bezeichnet & trotzdem noch in der kirche ist. ;)
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Mortiferus die Konfirmation verweigern geht nicht musst ich machen hat mein dad mit zu gezwungen
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DrKaetzchen ich habe mich (aus überzeugung) nicht konfimieren lassen und bin jetzt mit 28 vollwärtiges mitglied der kirche!
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GBW01GBW01
Das gilt für NRW:
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Vom 26. Mai 1981
Zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juni 2006
§ 1
Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 2
(1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
§ 3
(1) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
(2) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.
(4) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
(5) Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
(6) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
§ 4
(1) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
§ 5
(1) Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft beurkundet hat, mit.
§ 6
Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) erhoben.
§ 7
Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976, wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt."
- In § 19 wird Absatz 2 gestrichen.
§ 8
Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Zeckmäßigkeit dieser Regelung.
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LieberbunnyLieberbunny
Unter 18 kannst du aus der Kirche nicht austreten. Da du aber evangelisch bist, hast du die Möglichkeit die Konfirmation zu verweigern. Das Recht hast du. Zum Anderen kostet der Kirchenaustritt tatsächlich und Überall 30 Euro und ist nur im Standesamt deiner Gemeinde möglich. LG
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heinmueckheinmueck @Lieberbunny: Deine Antwort ist leider nicht richtig. Die Religionsmündigkeit tritt mit Vollendung des 14. (!) Lebensjahres ein. Mit 14 kann jeder selber entscheiden ob er in einer Kirche Mitglied sein möchte oder nicht. Das hat mit der Volljährigkeit nichts zu tun.
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DerTrollDerTroll
naja, dann bleib doch erst einmal in der Kirche drin, dann sind auch deine Eltern zufrieden usw. Zwingt dich ja keiner, am Kirchenleben teilzunehmen. Ich denke, es wird für dich erst interessant, wenn du Steuern zahlen mußt. Und wenn du wirklich nichts mit der Kirche am Hut hast, wirst dann auch gern die 30 Euro zahlen.
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missjollymissjolly
du musst zum Rathaus gehen, ob das was kostet weiß ich leider net.
Aber es kann sein, dass deine Eltern unterschreiben müssen, aber probiers doch mal aus, vll gehts auch ohne ;)
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Pauli1965Pauli1965
Du kannst erst mit 18 aus der Kirche austreten.
Kommentar von
heinmueckheinmueck @Pauli1965: Deine Antwort ist leider falsch. Mit 14 ist man in Deutschland religionsmündig und daher auch in der Lage aus der Kirche auszutreten.
Kommentar von
Pauli1965Pauli1965 Upps, danke, ich war immer der festen Meinung. Siehste, wieder was dazu gelernt.
Danke für den Link.
Wird meine neue Startseite.