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Augustus und sein Verhältnis zur Staatsgewalt?

Frage von ReggaeFever ReggaeFever

Leider muss ich nochmal nerven -.- Denn auf diese Frage weiß ich einfach GAR KEINE Antwort i.wie. Die anderen Aufgaben waren eigentlich leicht, aber bei der stellt sich mein Kopf quer. Vielleicht könnt ihr mir ja da nochmal weiterhelfen:

Wie stellt Augustus insgesamt sein Verhältnis zur Staatsgewalt dar? Nehmen Sie dabei kritisch Stellung zu seiner Aussage, er habe alle an persönlichem Ansehen (auctoritas) übertroffen, niemanden aber an Amtsgewalt (potestas)

Bitte rettet mich und meine Klausur!!! :P

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Antworten (2)

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    RatgeberHelden Antwort von Albrecht Albrecht

    Augustus Res behauptet in seinem Tatenbericht (Res Gestae Divi Augusti 34), in seinem 6. und 7. Consulat (28 und 27 v. Chr.) den Staat aus seiner Amtsgewalt/seinem Machtbereich (potestas) dem Ermessen/der freien Entscheidung (arbitrium) des Senats und des römischen Volkes (also den verfassungsmäßigen Einrichtungen) übertragen zu haben. Er erhielt den Ehrentitel Augustus und andere bedeutende Ehrungen.

    Post id tempus auctoritate omnibus praestiti, potestatis autem nihilo amplius habui quam ceteri qui mihi quoque in magistratu conlegae fuerunt.

    „Seit dieser Zeit habe ich alle an Autorität übertroffen/überragt, an Amtsgewalt aber besaß ich nicht mehr als die anderen, die auch ich im Amt als Kollegen hatte.“

    Insgesamt stellt Augustus die Sache so dar, durch seine herausragenden Verdienste und Leistungen für den Staat zu einer führenden Stellung im Staat gekommen zu sein. Sein Einsatz hat seiner Aussage nach anerkannten Werten gegolten. Augustus behauptet, die res publica gerettet und sie in Freiheit gesetzt zu haben.

    Der Begriff der auctoritas (persönliches Ansehen, Autorität, Geltung, Einfluß, gesellschaftlich-politisches Gewicht) kann sich in eine traditionelle Ordnung einfügen. Die Behauptung einer überragenden Autorität ist richtig. Denn Augustus ragte an Autorität heraus und niemand konnte darin mit ihm mithalten.

    Formal hatte ein Amtskollege als Consul die gleiche Amtsgewalt.

    Die Äußerung verschleiert jedoch die tatsächlichen Machtgrundlagen und die Abweichungen von Grundsätzen einer republikanischen Verfassung.

    In der Anhäufung der Amtsgewalten war ein Kollege in einem Amt ihm nicht gleich.

    Augustus hatte außerordentliche Gewalten, bei denen es nicht nach fester Tradition Kollegen gab. In zentralen rechtlichen Befugnissen, einer übergeordneten prokonsularischen Befehlsgewalt (imperium proconsulare maius) und der tribunizischen Gewalt (tribunicia potestas), hatte er höchstens manchmal einen ihm nachgeordneten Mitinhaber, der als sein Nachfolger im Fall seines Todes bestimmt war (sein Freund Marcus Vipsanius Agrippa in einer frühen Zeit, sein Stiefsohn Tiberius in einer späten Zeit).

    Octavian/Augustus ist nicht mit dem Herkommen (mos maiorum = Brauch/Sitte der Vorfahren) übereinstimmend an die Macht und damit in den Besitz der Alleinherrschaft gekommen ist. Verfassungswidrige Handlungen, Einsatz militärischer Gewalt, Drohungen und Manipulationen waren daran beteiligt (so z. B. die Aufstellung eines eigenen Heeres als Privatmann, die Erzwingung von Ämtern gegen rechtliche Regeln, die Verfolgung von Gegnern durch Proskriptionen und die Bürgerkriegskämpfe).

    Tatsächlich war eine Alleinherrschaft (Monarchie) entstanden. Die Rücksichtnahme auf die republikanische Verfassungstradition war für Augustus aber wichtig. Gaius Iulius Caesar ist zuletzt Diktator auf Lebenszeit (dictator perpetuus) gewesen. Diese hatte aber für das Empfinden der Nobilität ebenso wie ein Dauerkonsulat eine unliebsame Nähe zur tyrannischen Macht. Caesars Ermordung war für Augustus ein abschreckendes Beispiel, in den Formen/dem Anschein nicht zu schroff gegen die republikanische Tradition zu verstoßen.

    Augustus hat für seine tatsächliche Machtstellung rechtliche Formen bevorzugt, die verhältnismäßig gut eine Fassade aufbauten, die den Schein wahrte (kein schroffes Beiseiteschieben), wenn nicht genau hingesehen wurde (eine eingehendere Auseinandersetzung wie z. B. Tacitus, Annales 1, 2- 3 beurteilt die neue Herrschaft als Alleinherrschaft [dominatio], auch wenn er die Schlüssigkeit der geschichtlichen Entwicklung anerkennt). Seinem Anspruch nach war der Staat/die Republik von ihm wiederhergestellt (res publica restituta).

    27 – 23 v. Chr. ist Augustus jedes Jahr Konsul gewesen, hat dann aber die jährliche Übernahme des Amtes abgebrochen. Er erhielt die Rechte der tribunizischen Gewalt (tribunicia potestas) und eine übergeordnete prokonsularische Befehlsgewalt (imperium proconsulare maius). Seine Herrschaft wird als Prinzipat bezeichnet (princeps = Erster). Die Nobilität, der römische Adel, hatte eine starke gesellschaftliche Stellung und war für Führungsaufgaben im römischen Reich kaum entbehrlich. Augustus wollte seine Mitwirkung. Die Kooperation war besser möglich, wenn die im Senat vorhandene republikanische Tradition nicht allzu offensichtlich verletzt wurde.

    Augustus hatte gewaltige finanzielle Mittel in seiner kaiserlichen Privatkasse, eine riesige Klientel (Gefolgschaft/Anhänger) und den Oberbefehl über eine große Anzahl Soldaten. In den Provinzen, die er durch von ihm ernannte Beauftragte (Legaten) verwaltete (kaiserliche Provinzen) befanden sich fast alle römischen Legionen. In den Provinzen, die als „befriedet“ galten und vom Senat verwaltet wurden (senatorische Provinzen) befanden sich sehr viel weniger Soldaten.

    Kommentar von Albrecht AlbrechtAlbrecht

    Der Senat konnte beraten und war an der Rechtsprechung beteiligt (Senatsgericht unter Vorsitz des Kaisers).

    Augustus hat dem Senat ein wenig Macht überlassen, aber dieser hatte dabei in der Praxis eine ihm untergeordnete Stellung und war kein Partner auf gleicher Stufe der Macht. Der Spielraum für den Senat bei einem Konflikt mit dem Kaiser war nicht groß. Augustus konnte im Zweifelsfall in den Bereich des Senats eingreifen.

    Die Häufung der Ämter, das Überschreiten der Jahresbegrenzung für eine Amtszeit (so wurde z. B. die übergeordnete prokonsularische Amtsgewalt formal zwar Augustus nicht auf Lebenszeit verliehen, aber für einen Zeitraum von einer Reihe von Jahren) und die fehlende Kollegialität in wichtigen Ämtern verstießen genaugenommen gegen republikanische Grundsätze.

    Neben Biographien können Darstellungen zur römischen Kaiserzeit helfen, z. B.:

    Karl Christ, Geschichte der römischen Kaiserzeit : Von Augustus bis zu Konstantin. 6. Auflage mit aktualisierter Bibliographie. München : Beck, 2009 (Beck's historische Bibliothek), S. 83 - 117

    Werner Dahlheim, Geschichte der Römischen Kaiserzeit. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. München : Oldenbourg, 2003 (Oldenbourg Grundriss der Geschichte ; Band 3), S. 10 – 13

    S. 10: „Auch der strengste Republikaner konnte nicht leugnen, daß die Preisgabe der triumviralen Ausnahmegewalt, die Teilung der Aufgaben im Reich, die sie ermöglichende Weiterführung eines auf zehn Jahre befristeten imperium consulare bei gleichzeitiger Weiterführung des Konsulats zwar nicht das von Männern wie Livius gepriesene Staatsgebäude wiederherstellte, jedoch aus den Trümmern der Bürgerkriege mehr Republikanisches zusammengezimmerte, als selbst der Kühnste nach Aktium zu erhoffen gewagt hatte. Erneut tagten Senat und Volk, der Gesetzgebungsmechanismus der Republik kam wieder in Gang, das Volk wählte die Konsuln, Prätoren, Ädilen, Quaestoren und Volkstribune; die Promagistrate, vom Senat bestimmt, verwalteten die senatorischen Provinzen und stellten den Zugriff des Senats auf Teile des Reiches wieder her. Da verschlug es wenig, daß sich Augustus neben den amtlichen Wahlleitern das Recht sicherte, die Qualifikation der Bewerber zu überprüfen (Nominationsrecht) und Kandidaten dem Volk zu empfehlen (Kommendationsrecht). Erst das faktische Machtgefälle zwischen Prinzeps und wahlleitendem Konsul entschied, daß nur von Augustus geprüfte oder gar empfohlene Kandidaten gewählt wurden. Die Rechtsform der republikanischen Institutionen blieb davon unberührt.“

    S. 12 – 13: „Die Republik lebte in ihren Institutionen und in der Beschränkung der rechtlichen Macht des Prinzeps auf die Amtsvollmachten der Magistrate weiter. Allerdings nur für den, der anerkannte – und ein dankbares Geschlecht tat dies auch - , daß das Maß, mit dem man die verbliebenen Rechte der Republik bestimmte, das Zeitalter der Bürgerkriege war, in dem die ehernen Prinzipien von Annuität und Kollegialität längst verschüttet worden waren. Nur dann konnte man darüber hinwegsehen, daß alle Amtsgewalten des Augustus die Jahresgrenzen weit überstiegen (imperium consulare, tribunicia potestas), daß eine Fülle von Ämtern und Gewalten in einer Hand kumuliert waren (die Herrschaft über mehrere Provinzen, das Heereskommando, der Oberpontifikat) – die Republik hatte dies nie dulden wollen - , daß die Kollegialität in allen zentralen Machtmitteln nie hergestellt worden war. Trotzdem lebte die Republik: eingekleidet in eine Ordnung, die rechtlich normiert war und alle Formen der Machtausübung der Tradition entlehnt hatte, ohne diese zur Karikatur werden zu lassen.

    Die Monarchie verhüllte sich in der auf den Begriff gebrachten Summe aller Taten für den Staat, die eigene Klientel und das wachsende Imperium: auctoritas.“

    S. 13: „Die Entscheidung des Januar 27 hatte der allmächtigen Gewalt des Bürgerkriegsgenerals den Mantel der Legalität umgehängt und das Schwert an das Recht gebunden. Es entsprang dies der Einsicht, daß ohne das Zutun der Senatsaristokratie nicht zu regieren sei, so daß die Form, in der die Gewalt des siegreichen Revolutionärs legale Gestalt annahm, notwendig die der Tradition und ihrer adligen Hüter war. Die faktische Alleinherrschaft, die dabei in der sie verdeckenden Hülle der res publica restituta herauskam, war eine persönliche Herrschaft.“

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    Antwort von earnest earnest

    Wie soll jemand diese Frage beantworten ohne den Text zu kennen?

    Kommentar von ReggaeFever ReggaeFever

    classic.uni-graz.at/altg1www/downloads/0006.pdf

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