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Aufzugkosten zahlen? Obwohl im Vertrag steht, dass wir das nicht brauchen?!

Frage von Missvonundzu Missvonundzu

Hallo allen Wissenden.........unser Vermieter fordert von uns erstmalig in der Betriebskostenabrechnung 2007 die Kosten für den Aufzug! 400 Euro!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! In unserem Mietvertrag steht aber unter Betriebskosten................Aufzugkosten (außer Erdgeschosswohnungen).............. Das heißt, es ist vertraglich geregelt, dass wir das NICHT bezahlen müssen. Wir wohnen im Erdgeschoss ohne Fahrstuhl in Keller und Dachboden. Der Mietvertrag ist von 2001. Beim Einzug war uns diese kleine Klausel wichtig und wir ließen sie einfügen und mussten auch nie dafür zahlen. Jetzt gab es einen Eigentümer/ Vermieterwechsel. Was ist jetzt für uns bindend? Dieses neue Urteil ( VIII ZR 103/06 )? Oder unser Vertrag, zu dem es auch übrigens nie eine Änderung gegeben hat........?????

Tausend Dank an alle die sich damit auskennen!!!!!!

Missvonundzu

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Antworten (8)

  • 4
    RatgeberHelden Antwort von albatros albatros

    hallo miss ...., die rechtslage ist eindeutig: 1. kauf bricht nicht miete, d.h. der mietvertrag bleibt vollinhaltlich gültig. 2. da im mv ausdrücklich eine kostenbeteiligung für den aufzug nicht vereinbart wurde, bleibt es dabei, du brauchst nichts dafür zahlen. entsprechende forderungen zurückweisen, gegebenenfalls von den geforderten nachzahlungen abziehen. ansonsten, wenn guthaben aus der abrechnung besteht, dem vermieter die rechtslage zur kenntnis geben und ihn auffordern, seine abrechnung zu korrigieren, dazu frist stellen und bei nichteinhaltung bei der übernächsten mietzahlung den betrag abziehen. das so auch ankündigen. nun ist es so, dass die übrigen mieter, die den aufzug nutzen und auch die betriebskostenzahlung wirksam vereinbart haben, einen anspruch darauf haben, dass sämtliche wohnungen, auch eure, belastet werden. deshalb muss nun der auf euch theoretisch anfallende teil der kosten vom vermieter getragen werden. dadurch verringert sich für die andren mieter der durch sie zu zahlende betrag.

    Kommentar von Obelhicks ObelhicksObelhicks

    absolut korrekt

    Kommentar von Missvonundzu Missvonundzu

    Dankesehr!!!!Und was ist mit diesem neuen Urteil? Betrifft das nur diejenigen wo nichts darüber im Vertrag steht? Das ist mir noch nicht ganz klar......

    Kommentar von albatros albatrosalbatros

    das urteil (vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06) gilt logischerweise für alle mieter, die einen aufzug nutzen oder nutzen könnten oder auch nicht. ausschlaggebend ist, dass ein solcher vorhanden ist. wenn es keine wirksame vereinbarung zur umlage auf den konkreten mieter gibt, braucht dieser nicht zu zahlen. dessen theoretischer anteil ist dann vom vermieter zu tragen und darf nicht den anderen mietern aufgebürdet werden.

    Kommentar von Missvonundzu Missvonundzu

    heißt das jetzt im Klartext für uns, da bei Betriebskosten im MV "Aufzugskosten(außer Erdgeschosswohnungen)" steht, dass das neue Urteil für uns nicht gilt, weil es im MV anders geregelt ist......!????....nochmal Danke.........

    Kommentar von albatros albatrosalbatros

    doch! es gilt insofern, dass ihr nicht zahlen müsst, da ausdrücklich vereinbart wurde "außer erdgeschoss". dieser passus ist von bestand und nicht einseitig durch den vermieter aufhebbar.

    Kommentar von Missvonundzu Missvonundzu

    das war der alles entscheidende Satz für mich........... ich danke ihnen sehr......Liebe Grüße

  • 3
    Antwort von geige geige

    Der Vermieter kann mit dem Erdgeschossmieter vereinbaren, dass dieser von den Aufzugskosten freigestellt wird. Eine solche Vereinbarung kann auch durch Formularvertrag getroffen werden. So ist es bei Euch geschehen und auch für den neuen Eigentümer/Vermieter rechtlich bindend.

    Bei einer solchen Vertragsgestaltung stellt sich die Frage, ob der auf die Erdgeschosswohnung entfallende Flächenanteil beim Vermieter verbleiben soll oder ob die gesamten Aufzugskosten auf die übrigen Mieter verteilt werden sollen. Beide Vertragsgestaltungen sind möglich.

  • 2
    Antwort von tucan tucan

    Man kann es doch mal versuchen :-)

    Ich würde Einspruch einlegen und nicht zahlen. Leg bei dem Einspruch eine Kopie Eures Vertrages bei und markiert den betr. Absatz

  • 2
    Antwort von Carlotta2009 Carlotta2009

    Ich denke nicht, dass ihr das bezahlen müsst. Wichtig ist Euer Vertrag. Wenn es einen Eigentümerwechsel gab, ist das im Prinzip unerheblich, denn der neue Eigentümer kauft sozusagen die Mieter und deren Verträge mit.

  • 1
    Antwort von saudo2000 saudo2000

    Keine Gedanken machen, der Vertrag ist maßgebend. Auch bei einem Eigentümerwechsel ist der alte Mietvertrag gültig, es heisst "KAUF BRICHT KEINE VERRTRÄGE" nicht wie häufig zitiert wird MIETE. Aber VORSICHT, wenn der neue Eigentümer neue Mietveträge (aus irgendwelchen Gründen auch immer)anbietet, können nur zum NACHTEIL sein.

    Kommentar von albatros albatrosalbatros

    hallo saudo 2000, du irrst mit deinem hinweis. lies bitte im bgb § 566. dort steht es schwarz auf weiß "kauf bricht nicht miete"!

    Kommentar von 1f2in 1f2in1f2in

    Logik ist, dass ich den Fahrstuhl nicht benötige um in die Wohnung zu gelangen, weil diese im Erdgeschoss liegt, oder? Weshalb sollte der neue Vermieter den Vertrag grundlos, einseitig und zu seinen Gunsten rechtswidrig verändern können. Den Vermieter schriftlich per Einschreiben daruf hinweisen, abwarten und Tee trinken, oder um ganz sicher zu gehen und ruhig weiterschlafen zu können, es gibt überall Verbraucherschutzverbände in den Städten die einem gegen Gebühr weiterhelfen. Im Landratsamt nachfragen oder Telefonbuch benutzen.

  • 1
    Antwort von tergenna tergenna

    Ich glaube auch nicht, das du sie zahlen mußt. Ansonsten geh doch zum Mieterschutzverein. Der ist auf jeden Fall günstiger als 400,-- Euro und weiß ganz sicher, was richtig ist

    Kommentar von albatros albatrosalbatros

    unnötig, rechtslage ist eindeutig

  • 1
    Antwort von mialena mialena

    der neue besitzer muß sich an die alten mietverträge halten schriftlich darauf hinweisen, dass der mietvertrag den fahrstuhl ausschliesst auf gar keinen faöll irgend etwas zwecks übernahme der wohnung oder prüfung unterschreiben, erst von der verbraucherzentrale , mieterbund oder rechtsanwalt prüfen lassen.

  • 1
    Antwort von Mietnormade Mietnormade

    Aufzugskosten sind umlagefähig auch für Erdgeschosswohnungen.

    Achte auf die Klausel am Schluß des Vertrages. Ist ein Passus im Vertrag nichtig so gelten die anderen Vereinbarungen weiter. Und rate was das Urteil bereit hält.

    Kommentar von tucan tucantucan

    aber nur wenn der Aufzug in den Keller oder bis zum Dachboden hochgeht. Im übrigen gilt immer noch der Vertrag....

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