
Guck mal auf deine USt.-Steuerformulare! Dafür gibt es extra einen kapitel dort. Mit der Nächsten anmeldung kannst Du sie abziehen.
Wie lange ist es denn her, dass du die Rechnung gestellt hast?
Du darfst die USt erst korrigieren, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist, also wenn garantiert wird, dass der Kunde nicht mehr zahlt, z. B. durch Insolvenz!
Den Rechnungsbetrag als uneinbringlich in der USt.-Erklärung angeben, am besten mit einem Vermerk, warum - dann gibts die wenigsten Rückfragen.