Hallo,
die Gläubigerin (Komune) mahnt erfolglos und beauftragt einen Gerichtsvollzieher.
Dieser informiert den Schuldner über das beantragte Verfahren, wird aber nicht weiter tätig, da mittlerweile der offene Betrag augeglichen wurde.
Die Gläubigerin widerruft daher den zuvor beauftragten Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsvollzieher stellt nun der Gläubigerin seine Auslagen, für das Informationsschreiben an den Schuldner, in Rechnung.
Wer kommt für diese Kosten auf? Der Schuldner gemäß BGB? Oder stellt der Widerruf einen Verzicht auf die Kostenübertragung an den säumigen Schuldner gleich?
Danke schon einmal an alle die eine zuverlässige Aussage geben können :)
Weil es, wie die helfenden Kommentare es bescheiben, auch andere Möglichkeiten gibt!