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Auftrag für Gerichtsvollzieher wird von der Gläubigerin widerrufen - wer trägt dessen Kosten?

Frage von DonFredericus DonFredericus

Hallo,

die Gläubigerin (Komune) mahnt erfolglos und beauftragt einen Gerichtsvollzieher.

Dieser informiert den Schuldner über das beantragte Verfahren, wird aber nicht weiter tätig, da mittlerweile der offene Betrag augeglichen wurde.

Die Gläubigerin widerruft daher den zuvor beauftragten Gerichtsvollzieher.

Der Gerichtsvollzieher stellt nun der Gläubigerin seine Auslagen, für das Informationsschreiben an den Schuldner, in Rechnung.

Wer kommt für diese Kosten auf? Der Schuldner gemäß BGB? Oder stellt der Widerruf einen Verzicht auf die Kostenübertragung an den säumigen Schuldner gleich?

Danke schon einmal an alle die eine zuverlässige Aussage geben können :)

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Antworten (5)

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    Antwort von freifrau freifrau

    Der Schuldner. Warum sollte es jemand anderes tun?

    Kommentar von DonFredericus DonFredericusDonFredericus

    Weil es, wie die helfenden Kommentare es bescheiben, auch andere Möglichkeiten gibt!

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    RatgeberHelden Antwort von imager761 imager761

    Rechtlich gesehen trägt der Schulder die GV-Kosten als Verzugsschaden.

    Unterstellt, die Forderung war fällig und unbestritten, war der Schuldner in Verzug. Neben der Hauptforderung schuldet er demnach die Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers. Auf einen Erfolg kommt es nicht an, nur auf den damit verbundenen und tatsächlich entstandenen Schaden.

    Praktisch gesehen wird der GV seine Tätigleit dem Gläubiger in Rechnung stellen, der diese Kosten vom Schuldner als Schaden ersetzt verlangen kann und wird.

    Der einzige Vorteil der vorgenommenen Zahlung des Schuldners sind die dadurch geringeren GV-Kosten, da eine Pfändung ausbleiben konnte.

    G imager761

    Kommentar von DonFredericus DonFredericusDonFredericus

    Danke :)

  • 1
    Antwort von Mariechen11 Mariechen11

    Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Begleichung der Verbindlichkeiten vom Gläubiger beauftragt wurde, dann der Schuldner. Denn Du hast als Schuldner, durch den Zahlungsverzug, diesen Prozess in Gang gebracht.

    Kommentar von DonFredericus DonFredericusDonFredericus

    Danke :)

  • 1
    Antwort von JHallo182 JHallo182

    Der Gerichtsvollzieher wurde geholt und in der Zwischenzeit hat der Schuldner bezahlt?

    Soweit ich das beurteilen kann, müsste trotzdem der Schuldner für den Gerichtsvollzieher aufkommen (§ 280 I BGB), der Gläubiger darf ja nicht schlechter gestellt werden, nur weil der Schuldner nicht rechtzeitig bezahlt und dann anschließend auch auf die Mahnungen nicht reagiert hat.

    Anders wäre es wohl zu behandeln, wenn der Schuldner zahlen würde, dies dem Gläubiger auch mitteilt, der Gläubiger aber trotzdem nach ein paar Tagen einen Gerichtsvollzieher holt.

    Kommentar von DonFredericus DonFredericusDonFredericus

    Danke :)

  • 0
    Antwort von DerCAM DerCAM

    Der Glaeubiger bezahlt den Gerichtsvollzieher und fordert die Kosten anschliessend wieder vom Schuldner ein.

    Letztendlich zahlt also der Schuldner.

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