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Aufteilung des Erbes nach dem Tod eines Elternteils

Frage von wAtGutNet wAtGutNet

Hallo zusammen, durch die verschiedenen Antworten/Fragen zum Erbrecht hier bei gutefrage.net bin ich auch ins Grübeln gekommen, ob wir uns nach dem Tod meiner Schwiegermutter vor 14 Jahren falsch verhalten haben. Es gab kein Testament und keinen Ehevertag, der Ehemann und eines der drei Kinder leben noch im elterlichen Haus. Bisher hat eigentlich niemand daran gedacht dass die Kinder dann ja wohl schon erbberechtigt waren sondern wir gingen davon aus, dass dies erst beim Tod des Vaters so ist. Hat jemand einen guten Rat was in dieser Situation am Besten zu machen ist?

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Antworten (11)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von regideur regideur

    Alles so lassen wie es ist! Bisher hat es doch auch keinen gestört!

    Kommentar von sender sendersender

    Da hat er Recht, der regideur...

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    Antwort von Kalima Kalima

    Wenn die Mutter im Grundbuch als Miteigentümerin oder Alleineigentümerin des Hauses eingetragen war, würde ich zunächst mal das Grundbuch berichtigen lassen. An die Stelle der verstorbenen Mutter tritt die Erbengemeinschaft. Bei gesetzlicher Erbfolge besteht die Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern der Verstorbenen. Wie hoch der genaue gesetzliche Erbteil des Ehegatten und der Kinder ist, kann kostenlos mit dem Erbrechner berechnet werden (http://www.erbrechner.de). Die Höhe der gesetzlichen Erbteile hängt unter anderem von dem ehelichen Güterstand der Verstorbenen ab.

    Durch die Grundbuchberichtigung wird zunächst nur der eigentumsrechtliche "Ist-Zustand" korrekt dargestellt. Ob dann weiter wie bisher verfahren wird (Nutzung des Hauses ohne Entgelt), bleibt den Miterben bzw. der Erbengemeinschaft überlassen. Nach einer Grundbuchberichtigung kann jedenfalls bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht mehr übersehen werden, dass beim Tod des Vaters nicht die ganze Immobilie in dessen Nachlass fällt, sondern nur sein Anteil daran.

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    Antwort von Donie Donie

    Ist doch egal, ob die Kinder noch im Haus leben. Wenn nichts geschrieben wurde, geht die Hälfte an den Vater und die andere Hälfte wird auf die Kinder verteilt

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    Antwort von kabatee kabatee

    Nach 10 jahren, brauchst dir keinen Kopf mehr zu machen. Jetzt ist es so wie es ist.

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    Antwort von SquadStein SquadStein

    Die erste Frage ist, wer eigentlich Eigentümer des Hauses ist. Verjährt ist hier nichts. Sollte gesetzliche Erbfolge vorliegen und ist der Erblasser Grundstücks(mit)eigentümer, so ist dieses Eigentum gesamthänderisch gebundenes Miteigentum der Erben. Das nähere ist konkrete Rechtsberatung und die kostet Geld.

    Was tun? Das hängt von den persönlichen Zielen und den familiären und finanziellen Verhältnissen ab. Eine anwaltliche Beratung ist da schon ihr Geld wert. Die Frist, nach der es kritisch wird, beträgt 30 Jahre.

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    Antwort von JoWaKu JoWaKu

    Ich würde so eine Frage nicht hier, sondern in einem Recht-Forum stellen.

    Kleine Auswahl: http://www.klicktipps.de/foren.php#recht_steuer

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    Antwort von wAtGutNet wAtGutNet

    Danke, ich war nur irritiert da ich mittlerweile so oft gelesen und gehört habe, dass es an sich wohl üblich ist, das Erbe schon nach dem Tod eines Elternteils aufzuteilen. Aber es spricht dann ja wohl nichts dagegen, den Zustand so zu lassen wie er ist...

    Kommentar von Donie DonieDonie

    Die Eltern hätten sich aber gegenseitig als Alleinerben einsetzen sollen. Da würde ein Schmierzettel (glaube ich) ausreichen. Denn nun hätte der Vater z.B. nicht die Möglichkeit das Haus zu verkaufen. Da er ja nicht der alleinige Besitzer ist

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    Antwort von WolfRichter WolfRichter

    Nach 14 Jahren jedenfalls gar nichts.

    Ersitzung findet (außer natürlich bei fraudulöser Erlangung - was hier aber nicht vorliegt) nach 10 Jahren statt.

    Kommentar von SquadStein SquadSteinSquadStein

    Sorry, aber das ist totaler Blödsinn. Der Tatbestand des § 927 BGB liegt nicht ansatzweise vor:

    § 927 Aufgebotsverfahren (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. 2Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. 3Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist. (2) Derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. (3) Ist vor der Erlassung des Ausschlussurteils ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.

    Kommentar von WolfRichter WolfRichterWolfRichter

    Erstens ist es unkollegial, hier von "totaler Blödsinn" zu schreiben.

    Zweitens war hier nicht von einer Immobilie die Rede. ("Im elterlichen Haus leben" ist ein Ausdruck, der die Lebenssituation und nicht zwangsläufig die Eigentumsverhältnisse beschreibt.)

    Kommentar von WolfRichter WolfRichterWolfRichter

    Was ich allerdings tatsächlich nicht gesehen habe, ist § 2026 BGB. Deshalb in der Tat keine Ersitzung.

    Mea culpa.

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    Antwort von Donie Donie

    Aber ihr werdet doch wohl den Vater nicht dazu drängen, euch auszuzahlen?!

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    Antwort von Anonym789 Anonym789

    Meines Wissens ist die Frist dafür jetzt abgelaufen (3 Jahre nach Kenntnis des Erbfalls, glaube ich). Aber ist denn etwas "falsch" gelaufen? Das Vermögen ist ja noch da. Oder gehen Ihre Gedanken mehr in die Richtung des nächsten Erbfalls? Das ist nach meiner Erfahrung eine Ausgangs-Situation, die nicht ganz einfach ist: ein Kind, das noch im elterlichen Hause wohnt, und zwei andere anderswo. Ist für den Fall alles gut geregelt?

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    Antwort von sender sender

    Rechtsberatung ist letztlich eine Sache von Anwälten... :/

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